Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.02.2006, Az.: 9 PA 306/05

Rechtmäßigkeit einer Straßenreinigungsgebühr für über einen privaten Garagenvorhof mit der Straße verbundenes Garagengrundstück

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.02.2006
Aktenzeichen
9 PA 306/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 31675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0206.9PA306.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 05.08.2005 - AZ: 8 A 170/05

Fundstellen

  • FStNds 2006, 252-254
  • NVwZ-RR 2006, VI Heft 6 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2006, 721 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Straßenreinigungsgebühr für über einen privaten Garagenvorhof mit der Straße verbundene Garagengrundstücke.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für vier je zur ideellen Hälfte im Eigentum der Klägerin stehende Garagengrundstücke gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat durch Bezugnahme auf den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2005 zutreffend entschieden, dass die geltend gemachte Straßenreinigungsgebühr für die jeweils ein Buchgrundstück darstellenden vier nebeneinander gelegenen Garagengrundstücke (Flurstücke 869/2 bis 869/5) nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden ist, obwohl die Garagengrundstücke nur über den im Miteigentum der Klägerin stehenden privaten Garagenvorhof mit der zu reinigenden Straße " Am Landwehrgraben" verbunden sind und der insgesamt acht in Reihe angeordnete Garagen erfassende Gebäudekomplex nur eine Breite von 6 m - nicht etwa von 48 m - zur Straße hin aufweist. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

2

Die Klägerin ist hinsichtlich der vier Garagengrundstücke von der Beklagten zu Recht als Hinterlieger im Sinne des auf § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG beruhenden § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten eingestuft worden, wonach den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) gleichgestellt werden. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats in seinem Urteil vom 24. Januar 1990 ( - 9 L 43/89 - dng 1990, 198) sind als Hinterliegergrundstücke zunächst diejenigen Grundstücke anzusehen, die von der zu reinigenden Straße aus über andere Privatgrundstücke oder Privatwege in rechtlich gesicherter Weise zu erreichen sind (Hinterlieger im engeren Sinne). Dazu gehören auch Grundstücke innerhalb einer Kleingartenanlage, die nur über einen eingeschränkt befahrbaren privaten Stichweg von der zu reinigenden Straße erschlossen werden (Urt. d. Sen. v. 14.10.1997 - 9 L 3432/96 -; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31.3.1998 - 8 B 43/98 - NVwZ-RR 1999, 64 = ZKF 1999, 86). Zu den Hinterliegergrundstücken im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts gehören ferner die an nicht befahrbare öffentliche und an nicht befahrbare private Wohnwege angrenzenden Grundstücke, weil diese nicht direkt an einer zu reinigenden Straße liegen, sie aber auf eine Verbindung zu ihr durch eine weitere - untergeordnete - Verkehrsanlage angewiesen sind ( vgl. Urteile d. Sen. v. 24.1.1990, a.a.O.; v. 13.2.1990 - 9 L 107/89 - KStZ 1991,97; v. 11.5.2000 - 9 L 2479/99 - NdsVBl 2001, 16 = NVwZ-RR 2001, 184 = NSt-N 2000, 322). Die hier interessierenden vier Garagengrundstücke gehören zur erstgenannten Kategorie von Hinterliegergrundstücken, für die Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Mit ihrem dagegen gerichteten Einwand, dass der Garagenvorhof zusammen mit den Garagengrundstücken eine an die zu reinigende Straße angrenzende wirtschaftliche Einheit darstelle, kann die Klägerin, die hieraus im Hinblick auf die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auch für ihr angrenzendes Hausgrundstück "Auf dem Kampe 1" einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung herleiten will, nicht durchdringen. Denn im Straßenreinigungsgebührenrecht gilt grundsätzlich der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts, so dass Gegenstand der Veranlagung in der Regel - so auch hier - das von der zu reinigenden Straße erschlossene Buchgrundstück ist. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sowohl für das Anliegergrundstück " Auf dem Kampe 1" als auch für die mit Garagen bebauten vier Buchgrundstücke zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden ist. Ob die Klägerin zusätzlich noch als Miteigentümerin des nach den Angaben der Beklagten ebenfalls ein Buchgrundstück darstellenden, an die zu reinigende Straße angrenzenden Garagenvorhofs (Flurstück 868) zu Straßenreinigungsgebühren hätte herangezogen werden müssen, oder ob dem nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Kommentierung (Driehaus, Kommunal- und Abgabenrecht, Stand: September 2005, § § 6 RdNr. 429) entgegenstünde, dass der Garagenvorhof lediglich die verkehrsmäßige Verbindung zwischen Garagen und Straße herstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin wäre nicht dadurch beschwert, dass die Beklagte eine insoweit etwa gebotene weitere Heranziehung nicht vorgenommen hat.

3

Der Einwand der Klägerin, dass bei Heranziehung jedes einzelnen Garagengrundstücks als Hinterliegergrundstück infolge der dabei gemäß § 5 der Satzung gebotenen Berücksichtigung der der zu reinigenden Straße zugewandten Grundstücksbreiten von jeweils 6 m eine Straßenreinigungsgebühr für ein Vielfaches des tatsächlich vor dem Garagenkomplex zu reinigenden Straßenabschnitts auf nur einmal 6 m Länge erhoben wird, trifft sachlich zu. Dies ist aber hinzunehmen, da die Straßenreinigungsgebühr nicht als Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Anliegergrundstück oder vor der ihm jeweils zugewandten Seite des Hinterliegergrundstücks anzusehen ist. Vielmehr wird durch die Gebühr der besondere Vorteil abgegolten, der den Eigentümern der anliegenden und der erschlossenen Grundstücke dadurch erwächst, dass die an ihren Grundstücken vorbeiführende Straße in ihrer gesamten Länge durch die Gemeinde in einen sauberen Zustand versetzt wird (vgl. Beschl. d. Sen. v. 20.3.1997 - 9 L 2554/95 - NdsRpfl 1997, 167 = NdsVBl 1997, 214 = NVwZ-RR 1998, 135; Urt, d. Sen. v. 11.5.2000, a.a.O.).