Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.11.2017, Az.: 7 A 444/17

enge Straße

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.11.2017
Aktenzeichen
7 A 444/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten auf der nördlichen Seite der Straße „F.“ aufgestellten Verkehrszeichen 283-10 StVO (Haltverbot, Anfang), 283-30 StVO (Haltverbot Mitte) und 283-20 StVO (Haltverbot, Ende).

Der Kläger bewohnt das im Stadtgebiet der Beklagten gelegene, mit einem Zweifamilienhaus nebst Garage bebaute und in seinem Eigentum stehende Eckgrundstück „C. 33“. Die Straße „F.“ verläuft in Ost-West-Richtung zwischen der „G. straße“ im Osten und der Straße „H.“ im Westen. Sie wird etwa auf halber Länge in Höhe des klägerischen Grundstücks von dem Weg „C.“ gekreuzt; dieser trennt deren westlichen, gewidmeten Teil, auf dem die hier streitbefangenen Verkehrszeichen errichtet sind, von dem östlichen Teil, der sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten als Privatstraße darstellt. An diesem kreuzenden Weg befindet sich auch der Hauseingang des klägerischen Gebäudes, dessen Gebäudeaußenwände unmittelbar an die Fahrbahn grenzen. Fußläufig ist das klägerische Grundstück über den Weg „C.“ und für Kraftfahrzeuge über die Straße „F.“ über die Hofeinfahrt zu dem Nachbargebäude „F. 26“ erschlossen. Der Kläger trägt hierzu vor, im Grundbuch sei zu seinen Gunsten ein Befahrungsrecht zu dem auf seinem Grund befindlichen, bei Bebauung des besagten Nachbargrundstücks bereits errichtet gewesenen Wirtschaftsgebäude, in dem sich auch eine Garage befindet, eingetragen. In dem streitbefangenen Abschnitt der Straße „F.“ finden sich linksseitig in Blickrichtung Westen an den Straßenkörper angrenzend Wohnbebauung mit Mehr- und Einfamilienhäusern und rechtsseitig Schrebergärten und zurückstehende Wohnbebauung, deren Einfriedungen ebenfalls unmittelbar an der Straßenparzelle errichtet sind. Die Straße „F.“ ist in Verbundsteinpflaster ohne Gehwege und Hochborde ausgeführt. Auf der rechten Seite der Fahrbahn befindet sich eine Muldengosse.

Die Beklagte hatte als Straßenverkehrsbehörde unter dem 11. November 2015 angeordnet, die oben genannten Verkehrszeichen in der Straße „F.“ beidseitig auf gesamter Länge zwischen der Straße „H.“ und dem „C.“ zu installieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe dort bereits ein gesetzliches Haltverbot, weil keine Restfahrbahnbreite von 3,00 m verbleibe, sobald dort ein Fahrzeug parke. Der Abfallwirtschaftsbetrieb habe dort Probleme bei der Entsorgung. Der nördlich angrenzende Bereich dieser Straße sei eine Privatstraße, so dass die Straßenverkehrsbehörde insoweit keine Regelungsbefugnis habe.

Der Kläger wandte sich über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2015, dem mehrere Lichtbilder beigefügt waren, an die Beklagte und ließ anregen, die in der Straße „F.“ aufgestellten Haltverbotsschilder - jedenfalls auf einer Seite der Straße - zu demontieren oder diese - in jedem Fall - mit einer zeitlichen Beschränkung (etwa 8:00 bis 12:00 Uhr an Wochentagen) zu versehen. Seit nunmehr nahezu 40 Jahren sei das Parken auf dieser Straße zulässig. Die Regelung führe dazu, dass den Anwohnern eine Vielzahl an Parkmöglichkeiten genommen werde und sie auf andere Parkflächen ausweichen müssten, sodass es zu einer großen Parkplatznot in der Gegend um die Straße „F.“ kommen werde. In der Vergangenheit sei es zu keiner Zeit aufgrund der parkenden Fahrzeuge zu Problemen für durchfahrende Pkw, für Fahrzeuge der Post, von DHL, der Abfallentsorgung oder der Feuerwehr gekommen. Dies habe sich erst etwa vor einem Jahr geändert, als immer freitags ein wohl neuer Fahrer gekommen sei, um das Altpapier abzuholen. Das Aufstellen von beidseitigen Haltverbotsschildern sei nicht erforderlich. Da die Straße „F.“ eine Breite von 4,70 m aufweise, belaufe sich die Restbreite des Weges auf 3,20 m, wenn ein Fahrzeug auf der linken Seite parke. Dies sei ausreichend, damit ein Fahrzeug der Abfallentsorgung problemlos an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahren könne. Es entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgebot, das Haltverbot auf eine Seite zu begrenzen oder jedenfalls zeitlich einzugrenzen, zum Beispiel nur für den betroffenen Freitag.

Nachdem weitere Schreiben ausgetauscht worden waren und der Kläger um eine rechtsmit-telfähige Entscheidung gebeten hatte, lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. März 2016 den Antrag des Klägers, die Haltverbotsbeschilderung in der Straße „F.“ zu demontieren - hilfsweise, das Haltverbot zeitlich zu beschränken - ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Halten an engen Straßenstellen sei nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unzulässig. Eine enge Straßenstelle sei gegeben, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung -StVZO-) zzgl. 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreiche. Dabei komme es auf die wirkliche Breite des behinderten Fahrzeugs nicht an. Die niveaugleich ausgebaute Straße „F.“ habe - wie der Kläger mit Schreiben vom 26. November 2015 habe mitteilen lassen - eine Fahrbahnbreite von 4,70 m. Bei einer durchschnittlichen (lichten) Breite eines Pkws von 2,10 m verbleibe nur eine Restfahrbahn von 2,60 m. Somit bestehe in der Straße „F.“ bereits - auch ohne die entsprechende Beschilderung - ein gesetzliches Haltverbot.

Der Kläger hat am 25. April 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, die angegriffene verkehrsbehördliche Maßnahme nehme ihm die Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum auch nur kurzfristig seinen Pkw abzustellen; er müsse ihn jeweils in seine Garage fahren. Dieser Umstand bereite ihm beim Ausladen von Einkäufen Schwierigkeiten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 und deren die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 11. November 2015 insoweit aufzuheben, als auf der nördlichen Seite der Straße „F.“ zwischen der Kreuzung mit der Straße „C.“ und der Einmündung in die Straße „H.“ die Aufstellung der Verkehrszeichen 283-10, 283-30 und 283-20 angeordnet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf den Inhalt ihres streitgegenständlichen Bescheides vom 22. März 2016.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01. November 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 32/09 -, juris Rn 12; st. Rspr. seit: BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - VII C 18.66 -, juris Rn 8). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen - wie hier die Zeichen 283 StVO - und Verkehrseinrichtungen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann; rechtlich unerheblich ist, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, juris Rn 9).

Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen, weil es diesem damit bekannt gemacht ist. Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. April 2016 noch nicht abgelaufen, weil die streitgegenständlichen Verkehrszeichen erst nach dem Erlass der zugrundeliegenden Anordnung vom 11. November 2015 aufgestellt worden waren.

II. Die Klage ist unbegründet.

Die angegriffene straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 11. November 2015 und der an den Kläger gerichtete Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Maßgeblich ist aufgrund des Charakters der Verkehrsregelung als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 32/09 -, juris Rn 17).

Rechtsgrundlage für die angegriffene Anordnung, die streitgegenständlichen Verkehrszeichen aufzustellen, ist § 45 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 9 S. 1 StVO. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dabei sind gemäß § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Verkehrszeichen 283 sprechen ein Verbot des ruhenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 1 StVO aus. Die Anordnung erfolgte auch in tatsächlicher Hinsicht aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst unter anderem die Einhaltung der Normen der Straßenverkehrs-Ordnung, die ihrerseits die Zielsetzung hat, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu schützen. Es liegt auf der Hand, dass zumindest die Leichtigkeit des Verkehrs betroffen ist, wenn durch ein am Rand der öffentlichen Straßenfläche haltendes Fahrzeug die Durchfahrtsbreite in einem Maß verringert wird, dass andere Fahrzeuge diese Straße nicht (mehr) oder nur mit unzumutbarem zeitlichem Aufwand befahren können. Dem Schutz dieses Verkehrs dient § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, wonach das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für den fließenden Verkehr ausreichender Raum vorhanden ist. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt für ein Fahrzeug allgemein höchstzulässiger Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand insgesamt freibleibende Raum bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde; dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3,00 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.09.2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn 24; VG Schwerin, Urt. v. 14.09.2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rn 20; VG Halle, Urt. v. 30.08.2012 - 3 A 20/11 -, juris Rn 21; OLG Oldenburg, Urt. v. 21.03.2012 - 3 U 70/11 -, juris Rn 51; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn 25; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 12 StVO Rn. 22). Bei einer „engen Straßenstelle“ kann es sich auch um eine Straße in ihrem ganzen Verlauf handeln (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.08.2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn 27).

Danach ermöglicht die in der Beweisaufnahme festgestellte Breite der streitgegenständlichen Straße, die unter Hinzurechnung der Gosse etwa 4,75 m und auf Höhe der Straßenlaternen ca. 4,48 m beträgt, nicht die Durchfahrt auch nur eines Pkw - der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO bis zu 2,50 m breit sein darf -, wenn in der Straße bereits ein Kraftfahrzeug hält. Die Feststellungen vor Ort haben anderes nicht ergeben.

Die Anordnung war auch auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich.

Die Regelung des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO zielt ihrem Sinn und Zweck nach darauf ab, dem zunehmenden Trend zur Regelung von Verkehrssituationen durch Verkehrszeichen und der damit verbundenen Gefahr der Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie den hierdurch drohenden Akzeptanzproblemen entgegenzuwirken. Die Regelungen sollen die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufwerten und die „Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung“ verdeutlichen (vgl. Begründung des Bundesrates, VkBl. 1997, 687, 689 Nr. 9 und 690 Nr. 22). Danach sind die Verkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren. Zwingend geboten ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nach § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 1 StVO daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2011 - 11 ZB 11.1841 -, juris Rn 4; VG Braunschweig, Urt. v. 18.07.2006 - 6 A 389/04 -, juris Rn 23).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Anordnung des Haltverbots mit Verkehrszeichen 283 für die Straße „F.“ die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme.

Die Anordnung ist geeignet, die Leichtigkeit des Verkehrs zu fördern, indem ein (flüssiges) Befahren der Straße ermöglicht wird. Zudem eröffnet das Haltverbot überhaupt erst die Möglichkeit des Befahrens der besagten Straße mit einem Pkw, der die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO höchstzulässige Breite aufweist, mit einem Liefer- bzw. Müllentsorgungsfahrzeug oder mit einem Feuerwehr- bzw. Rettungsfahrzeug. Mildere Maßnahmen gleicher Eignung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Fehler bei der Ausübung des Ermessens seitens der Beklagten sind nicht ersichtlich. In ihrer Ermessensentscheidung hat die Straßenverkehrsbehörde die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern unter Berücksichtigung der relevanten örtlichen Gegebenheiten umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.04.2013 - 6 A 64/11 -, juris Rn 60; VG Hannover, Urt. v. 14.06.2016 - 7 A 13494/14 -, juris Rn 27). Gemäß § 114 S. 1 VwGO ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Anordnung angestellten Ermessenserwägungen sind im Zusammenspiel mit den in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 22. März 2017 genannten Gründen ausreichend. Insbesondere der Hinweis auf die Probleme, die den Müllfahrzeugen des Abfallwirtschaftsbetriebes beim Befahren der Straße „F.“ bereitet werden, wenn dort andere Fahrzeuge halten, trägt die Ermessensentscheidung.

Aus dem Gesagten folgt auch, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - das Halten mit Fahrzeugen in der streitgegenständlichen Straße bereits in der Zeit vor Ergehen der angegriffenen Anordnung von Gesetzes wegen unzulässig war.

Im Übrigen erwächst Anwohnern aus dem Straßenanliegergebrauch kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden; dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1982 - 4 C 58.80 -, juris Rn 12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.