§ 22 BbS-VO - Leistungsbewertung, Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Lernbereichen und den diesen zugeordneten Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern und Qualifizierungsbausteinen sind mit den folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut | (1), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht, |
---|---|---|
gut | (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend | (3), | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend | (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend | (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
2Zwischennoten sind auf Zeugnissen nicht zulässig.
(2) Der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.
(3) 1Die Note für die Leistung in einem Lernbereich ist aus den in den zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der vermittelten Kompetenzen für den Bildungsgang zu ermitteln. 2Werden im Rahmen einer Abschluss- oder Zusatzprüfung fächer-, lernfeld- oder lerngebietübergreifende Prüfungsleistungen erbracht, so fließen diese in die Note für den Lernbereich ein. 3Prüfungsleistungen, die in einem bestimmten Fach, Lernfeld, Lerngebiet und Qualifizierungsbaustein erbracht werden, fließen in die Note für das jeweilige Fach, Lernfeld, Lerngebiet oder den Qualifizierungsbaustein ein.
(4) Sind Teile der Ausbildung in einem Betrieb oder einer anderen außerschulischen Einrichtung durchzuführen und die dort erbrachten Leistungen zu benoten, so kann die Schule die Benotung dieser Leistungen auf die Betriebe oder Einrichtungen übertragen, wenn die Benotung von fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal vorgenommen wird.
(5) Wird Unterricht mit Genehmigung der Schulbehörde im Rahmen eines Kooperationsvertrages von Schulen im Ausland erteilt, so werden die im Ausland erbrachten Leistungen in die Note des jeweiligen Schuljahres einbezogen.
(6) 1Den Schülerinnen und Schülern ist am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis zu erteilen; Schulhalbjahreszeugnisse können erteilt werden. 2In das Zeugnis können neben den Noten für die erbrachten Leistungen auch Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse der Schülerin oder des Schülers aufgenommen werden.
(7) 1In Zeugnissen, in denen der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt wird, und im Berufsschulabschlusszeugnis ist eine Durchschnittsnote als arithmetisches Mittel aller im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Einzelnoten anzugeben. 2Die aus den jeweiligen Einzelnoten gebildeten Lernbereichsnoten bleiben dabei unberücksichtigt. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 4Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule bleiben die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.