Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.05.2006, Az.: L 6 AS 156/06 ER

Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Hinweispflicht auf unangemessene Kosten; Tatsächlich entrichtete Miete als Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit des Aufwands für die Unterkunft; Unterscheidung zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft; Glaubhaftmachung dauernden Getrenntlebens; Agentur für Arbeit und der Landkreis als Arbeitsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.05.2006
Aktenzeichen
L 6 AS 156/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 16496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0504.L6AS156.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 17.03.2006 - AZ: S 31 AS 231/06 ER

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. März 2006 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren verpflichtet, der Antragstellerin über den 28. Februar 2006 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31. August 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin in Höhe von 280,00 EUR monatlich zu erbringen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin bezog mit ihrem Ehemann zum 1. Oktober 2004 eine 110 qm große Mietwohnung in B ... Im Mietvertrag vom 1. September 2004, in dem als Mieterin allein die Antragstellerin aufgeführt ist, ist eine Bruttokaltmiete in Höhe von 410 EUR vereinbart worden. Für Heizkosten werden monatliche Abschlagszahlungen an die Stadtwerke B. in Höhe von zurzeit 120 EUR aufgewendet. Im Februar 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Agentur für Arbeit B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -. In dem Antrag gab sie an, seit November 2004 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben und legte einen am 29. November 2004 geschlossenen Untermietvertrag "ab 1. Januar 2005 übergangsweise" vor, in dem für ihren Ehemann eine Monatsmiete in Höhe von 200 EUR und eine Heizkostenpauschale in Höhe von 50 EUR monatlich vermerkt sind. Die Agentur für Arbeit und der Antragsgegner - eine Arbeitsgemeinschaft ist nicht errichtet worden - bewilligten der Antragstellerin ab 1. März 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Angabe der Antragstellerin, dass sie von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebe. Dieser erhält bereits seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II.

2

Mit Schreiben vom 2. September 2005 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er ab 1. März 2006 Kosten der Unterkunft nur noch für 60 qm anerkennen werde. Denn für 2 Personen ergebe sich aus gefestigter Rechtsprechung eine aus Steuermitteln zu finanzierende Wohnversorgung von höchstens in dieser Größe. Die Angabe, sie - die Antragstellerin - lebe von ihrem Ehemann getrennt, treffe nicht zu. Auf die von der Antragstellerin als Widerspruch bezeichneten Einwände teilte der Antragsgegner mit, dass die Agentur für Arbeit diese prüfen werde (Schreiben vom 13. September 2005). Anschließend wandte sich diese an die Antragstellerin und bat um Beantwortung von Fragen (Schreiben vom 28. September 2005). Dem kam die Antragstellerin im Schreiben vom 29. September 2005 nach. Daraufhin teilte die Agentur für Arbeit dem Antragsgegner und der Antragstellerin mit, sie gehe "bis auf Weiteres" davon aus, dass "eine eheähnliche Gemeinschaft" mit dem "getrennt lebenden Ehemann" nicht vorliege (Schreiben vom 13. und 26. Oktober 2005).

3

Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 bewilligte der Antragsgegner Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1. März 2006 bis 31. August 2006 nur noch in Höhe von 197,10 EUR. Dabei ging er von einer angemessenen Grundmiete einschließlich Nebenkosten für 2 Personen von 345 EUR und angemessener Heizkosten in Höhe von 49,20 EUR aus. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit Hinweis auf die Mitteilung der Agentur für Arbeit im Oktober 2005. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006).

4

Dagegen hat die Antragstellerin noch im selben Monat vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage erhoben (S 31 AS 341/06) und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Monat Februar 2006 hinaus die tatsächlichen Miet- und Heizkosten in Höhe von 280 EUR monatlich zu übernehmen. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17. März 2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben. Der am 24. März 2006 eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die Antragstellerin hebt die Mitteilung der Agentur für Arbeit im Oktober 2005 und die Leistungsbewilligung der Agentur für die Monate März bis August 2006 in Höhe von 345 EUR monatlich (Bescheid vom 1. Februar 2006) hervor. Demgegenüber ist der Antragsgegner der Ansicht, dass er nicht an diese Entscheidung gebunden sei; denn die Leistungsträger entschieden autonom.

6

II.

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist der Antragsgegner schon deshalb verpflichtet, der Antragstellerin über den 28. Februar 2006 hinaus Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, weil er die Antragstellerin nicht auf unangemessene Kosten hingewiesen hatte (§ 24 SGB Zehntes Buch [X] - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -), so dass diese keine Veranlassung zu einer Senkung sah (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zwar war in dem Schreiben vom 2. September 2005 eine Übernahme der Kosten nur noch für eine 60 qm große Wohnung angekündigt worden. Mit der Abgabe der Prüfung der Einwände der Antragstellerin an die Agentur für Arbeit und mit der Mitteilung durch diese im Oktober 2005, sie gehe "bis auf weiteres" davon aus, dass "eine eheähnliche Gemeinschaft" mit dem "getrennt lebenden Ehemann" nicht vorliege, musste die Antragstellerin jedoch nicht mehr mit einer Leistungskürzung ab 1. März 2006 rechnen. Darüber hinaus sind die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

7

Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist von der tatsächlich entrichteten Miete auszugehen und eine den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdende Betrachtung anzustellen (BVerwGE 97, 110/112; 75, 168/171 zu der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Bundessozialhilfegesetz). Danach entscheidet sich die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nach festen Regeln. Neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Mietmarkt sind die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung einzubeziehen. Entscheidend ist hier die Feststellung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin durch die Agentur für Arbeit und damit einer "reinen" Wohngemeinschaft zwischen Antragstellerin und Ehemann. Denn bei der Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in einer Wohngemeinschaft können nicht ohne Weiteres die für einen Mehrpersonenhaushalt angemessenen Größen zu Grunde gelegt werden, da sich Lebens- und Wohnverhältnisse in einer Wohngemeinschaft und einer Bedarfsgemeinschaft voneinander unterscheiden (s näher hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 23. März 2006 - L 6 AS 96/06 ER - und LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 17. März 2006 - L 8 AS 245/05 ER -), und die Kosten für Unterkunft und Heizung liegen hier unter denen, die für einen 1-Personenhaushalt maßgebend sind, was vom Antragsgegner auch nicht bestritten wird und bei einer Wohngemeinschaft, die gerade deshalb eingegangen wird, um kostengünstig zu wohnen, zu erwarten ist.

8

Dabei spielt die Frage, ob die Antragstellerin in der gemeinsamen Wohnung von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebt, keine Rolle. Allerdings hat das SG zutreffend ausgeführt, dass ein dauerndes Getrenntleben nicht glaubhaft gemacht worden ist. Allein mit den Angaben der Antragstellerin lässt sich eine Trennung von ihrem Ehemann nicht belegen, zumal die dargestellte zeitliche Entwicklung der Trennung nicht ohne weiteres plausibel ist (s auch OVG Bremen Beschluss vom 20. März 2006 - S 1 B 89/06). Eidesstattliche Versicherungen ihres Ehemannes und ihres Freundes hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Indes kommt es entgegen der Auffassung von SG und Antragsgegner aus den folgenden Gründen darauf nicht an:

9

Die Agentur für Arbeit und der Landkreis B. haben als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 SGB II) entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (dazu ausführlich Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 44b Rn 5 ff) in § 44b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II keine Arbeitsgemeinschaft errichtet. Allein auf im Rahmen der Experimentierklausel des § 6a SGB II zugelassene kommunale Träger bezieht sich diese Kooperationsregelung nicht und der Hinweis des Antragsgegners auf die Übergangsregelung des § 65a SGB II liegt neben der Sache. Kommen die Leistungsträger der gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft nicht nach, gewährleistet § 44a SGB II eine schnelle und einheitliche Entscheidung über den grundgesetzlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums (BVerwGE 52, 339, 346) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 49/74]. Nach Satz 1 dieser Norm stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist (vgl Blüggel in Eicher/Spellbrink SGB II § 44a Rn 6). Dabei lässt sich die Feststellung des "ob" der Hilfebedürftigkeit vom Umfang der Hilfebedürftigkeit sinnvoll nicht trennen (ausführlich hierzu Berlit in LPK-SGB II § 44a Rn 7 ff). Sie erfasst notwendigerweise auch die Prüfung, ob die Antragstellerin von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebt (§ 7 Abs. 3 SGB II). Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist der Hilfebedarf niedriger (vgl § 20 Abs. 3 SGB II) und sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Mit dieser Prüfung wird zugleich über den Hilfebedarf bei Kosten von Unterkunft und Heizung entschieden. Ausweislich der Vorgehensweise des Antragsgegners im September 2005 und dem Vorbringen in einem anderen vor dem erkennenden Senat anhängig gewesenen Verfahren (L 6 AS 158/06 ER - Schriftsatz vom 24. Oktober 2005) vermag der Senat die dem entgegenstehende Argumentation des Antragsgegners diesem nicht abzunehmen. Vielmehr liegt der Verdacht eines prozesstaktischen Verhaltens und damit einer missbräuchlichen Rechtsverteidigung (§ 192 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nahe. Will ein kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Entscheidung der Agentur für Arbeit nicht akzeptieren, kann er die nach § 45 SGB II zu bildende Einigungsstelle anrufen. Durch Abschnitt 2 des Kapitels 4 des SGB II (Einheitliche Entscheidung) soll gerade verhindert werden, dass unterschiedliche Bewertungen der Leistungsträger auf dem Rücken der Hilfebedürftigen ausgetragen werden. "Autonome" und damit potenziell unterschiedliche Beurteilungen des einheitlichen Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung durch die Träger sind nicht denkbar.

10

Dass die Agentur für Arbeit zwischenzeitlich ihre Leistungsbewilligungen aufgehoben und damit Hilfebedürftigkeit neu festgestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Aufhebung rechtmäßig wäre, wären die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da die Antragstellerin - wie erwähnt - nicht mehr damit rechnen musste, dass die Kosten als unangemessen bewertet werden. Allerdings bestehen an der Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung erhebliche Zweifel. Denn in dem Bescheid vom 4. April 2006 wird nicht - auch nicht ansatzweise - begründet, welche genauen Umstände die in § 45 SGB X bestimmten Rücknahmevoraussetzungen erfüllen sollen. Der Sachverhalt ist von der Agentur für Arbeit im Herbst 2005 geprüft worden und der Antragstellerin müsste im Einzelnen nachgewiesen werden, dass sie sich die Leistungen erschlichen hat. Dazu findet sich in dem Bescheid vom 4. April 2006 kein Wort.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

12

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).