Abschnitt 7 Kofi-RL - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014-2020 und 2021-2027 (Kofinanzierungsrichtlinien - Kofi-RL)
- Amtliche Abkürzung
- Kofi-RL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das für die Kommune zuständige ArL.
7.3 Antragsvordrucke auf Zuwendung werden in elektronischer Form von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite zum Download angeboten. Anträge auf Zuwendung sind nur in schriftlicher Form zugelassen.
7.4 Einmal jährlich wird über die Gewährung der Kofinanzierungszuwendungen entschieden. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober eines Jahres vollständig in schriftlicher Form bei der Bewilligungsbehörde eingereicht sein. Später eingehende oder unvollständige Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
7.5 Die Bewilligung der Kofinanzierungszuwendung erfolgt vorhabenbezogen auf der Basis der Zuwendungsentscheidung aus dem Hauptverfahren mit festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsbehörde stellt ihre endgültige Entscheidung über die Gewährung einer Kofinanzierungszuwendung und deren Höhe bis zur abgeschlossenen Prüfung durch die fachlich zuständige Bewilligungsstelle für die EU-Mittel zurück. Vorgezogene Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der nachträglichen Anpassung an den endgültigen Bescheid im Hauptverfahren.
7.6 Abweichend von Nummer 1.2 ANBest-Gk wird die Kofinanzierungszuwendung vollständig ausgezahlt, wenn auch der Hauptzuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorzeitig herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
7.7 Die Verwendung der Kofinanzierungszuwendung ist nachzuweisen. Hierfür bedarf es keines gesonderten Vordrucks. Die Durchschrift des über die beantragten Fördermittel aus den Förderrichtlinien zu den EU-Fonds und Programmen nach den Nummern 1.3 und 1.4 zu erbringenden Verwendungsnachweises ist nebst Anlagen zeitgleich mit der Vorlage bei der fachlich zuständigen Bewilligungsstelle für die EU-Mittel auch der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.8 Der Zuwendungsempfänger teilt das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch den Hauptzuwendungsgeber der Bewilligungsbehörde in Kopie unverzüglich mit.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)