Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.04.2003, Az.: 3 A 249/01
Auflösung; Gefahrerforschungseingriff; Konzert; Skinhead; Skinheadkonzert; Versammlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.04.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 249/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 GefAbwG ND 1998
- § 130 StGB
- § 1 VersammlG
- § 13 VersammlG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Skinheadkonzert ist in aller Regel nicht schwerpunktmäßig als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes anzusehen. Es kann deshalb nach dem allgemeinen Polizeirecht aufgelöst werden. Eine Auflösung des Konzertes ist gerechtfertigt, wenn die Polizei nach Durchführung eines Gefahrerforschungseingriffes zu dem Ergebnis kommt, ohne die Auflösung werde es zu (weiteren) Straftaten kommen, insbesondere dem Absingen volksverhetzenden Liedgutes und dem Handel mit indizierten Tonträgern.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Auflösung seiner "Geburtstagsfeier" mit Skinheadkonzert rechtswidrig gewesen ist.
Der Kläger feierte am Sonnabend, dem 22. Juli 2000, nach seinen Angaben seinen Geburtstag nach. In Holvede in der Nähe von Tostedt im Landkreis Harburg waren in der Gaststätte "Heins" knapp 400 Gäste zugegen. Die Feier begann um 19.00 Uhr. Bei dieser "Geburtstagsfeier" sollten verschiedene Musikgruppen auftreten: Ultima Ratio, War Hammer, Sperrfeuer, Sturm und Drang. Diese Musikgruppen sind nach dem Vortrag der Beklagten dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen, sie gehören der Blood & Honour - Bewegung an. Die Blood & Honour Division Deutschland wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2000 verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Am 21. Juli 2000 erhielt die Polizei des Landkreises Harburg Kenntnis von dem Konzert. Sie nahm an, dass es im Rahmen des Konzerts zu Straftaten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB (Zeigen verbotener Zeichen und Symbole, Verbreiten von Tonträgern mit verbotenen Texten, Volksverhetzung) kommt. Am 22. Juli 2000 gegen 22.00 Uhr traf die Polizei dann bei der Gaststätte ein. Hierüber und über den folgenden Einsatz gibt es ein Video, welches durch das Gericht im Termin eingesehen wurde.
Die Polizeibeamten begaben sich in den Saal. Um 22.05 Uhr erklärte der Einsatzleiter der Polizei über Gigaphon die Veranstaltung für beendet. Später erfolgten weitere Durchsagen der Polizei, ein Herr Borchert von den Gästen wandte sich über das Gigaphon ebenfalls an die Menge und forderte sie auf, den Aufforderungen der Polizei Folge zu leisten. Die Gäste verließen den Saal. Auf dem Parkplatz wurden Platzverweisungen ausgesprochen und zum Teil mit polizeilicher Gewalt durchgesetzt.
Der Kläger hat am 1. August 2000 Klage erhoben und trägt vor: Die Polizei habe Personen angerempelt und grundlos den Schlagstock eingesetzt. Die Konzertbesucher seien von der Polizei eingekesselt und einige festgenommen worden. Die Versammlung sei ohne Angabe von Gründen aufgelöst worden. Das sei rechtswidrig. Bis zum Eintreffen der Polizei sei von der Feier keinerlei Störung ausgegangen. Er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Er habe ein Rehabilitationsinteresse: Es sei seine Geburtstagsfeier gewesen, und sein Ansehen sei in den Augen seiner Freunde und seiner Bekannten herabgesetzt worden. Auch bestehe Wiederholungsgefahr: Er feiere gern mit dem Schwerpunkt deutscher Rockmusik. Es sei "immer wieder möglich", dass von ihm ähnliche Feiern veranstaltet würden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Auflösung einer als Konzert bezeichneten Geburtstagsfeier am 22. Juli 2000 in Holvede nahe Tostedt rechtswidrig war,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als sie erst ungefähr eine Dreiviertelstunde nach ihrem teilweise grundlos gewaltsamen Eindringen den Gästen die Auflösung der Veranstaltung noch nicht einmal selbst mitgeteilt hat, sondern hierfür einen der Gäste beauftragt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet: Die Klage sei unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Polizei werde nur eingreifen, wenn Rockbands aufträten, die dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen seien. Dass der Kläger Feiern in der Form des 22. Juli 2000 erneut plane, sei nicht geltend gemacht. Eine Diskriminierung des Klägers liege nicht vor, er sei in seiner Persönlichkeit oder Menschenwürde nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Die Klage sei auch unbegründet. Das Vorgehen der Polizei sei rechtmäßig gewesen. Sie habe am Vortage erfahren, dass eine Feier stattfinden solle, bei der die Musikgruppen auftreten sollten. Die gesamte Feier sei von der Blood & Honour - Bewegung geprägt gewesen. Die Polizei habe aufgrund der Erkenntnisse davon ausgehen müssen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Straftaten begangen würden, da die Musikgruppen Texte sängen, die gegen die demokratische Grundordnung verstießen und zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelten. Es habe weiterhin davon ausgegangen werden müssen, dass verbotene Symbole und Zeichen gezeigt würden. Dieser Verdacht habe sich bestätigt. Die Beendigung der Feier und die Anordnung an die Gäste, den Saal zu verlassen, seien verhältnismäßig gewesen. Die Polizei habe sich erst einen genauen Überblick verschaffen wollen, um dann evtl. gegen einige Musikgruppen ein Auftrittsverbot zu erteilen oder um verbotene CD's zu beschlagnahmen. Dieses geplante Vorgehen sei jedoch stark eingeschränkt gewesen, da die Gäste sofort mit großem Hass auf die Polizeibeamten reagiert hätten; somit seien den Polizeibeamten keine Maßnahmen zur Gefahrenfeststellung mehr möglich gewesen, sie hätten vielmehr auf die Menschenmenge aufpassen müssen. Im Rahmen des gestuften Vorgehens sei das Verlassen des Saales angeordnet worden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das von der Polizei aufgenommene Videoband von der Veranstaltung eingesehen. Es hat den Polizeidirektor C. zu dem Verlauf des Polizeieinsatzes vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge und das Terminsprotokoll vom 29. April 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers hat es sich bei der Veranstaltung um "seine Geburtstagsfeier" gehandelt. Durch die Auflösung der Feier und des Konzerts wird dem Kläger als Verantwortlichem unterstellt, er habe durch die Gestaltung der Feier und der Einladung der Musikgruppen die Begehung von Straftaten ermöglicht. Dieser Makel, "Hintermann von Straftaten" zu sein, wäre im Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung zumindest teilweise beseitigt.
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag unbegründet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Auflösung des Konzertes am 22. Juli 2000 in Holvede nahe Tostedt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg.
a) Die Frage, ob die Auflösung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist, ist aufgrund der Vorschriften des Polizeirechtes und nicht aufgrund der Vorschriften des Versammlungsrechtes zu beurteilen.
Der Begriff einer Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes ist durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrer Personen gekennzeichnet. Versammlungen dienen der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, wozu es nicht ausreicht, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgend einen Zweck miteinander nur lose verbunden sind. Eine Musikveranstaltung wird nicht dadurch zu einer Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Es kommt auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung an. Liegt das Schwergewicht der Veranstaltung auf dem Gebiet der Unterhaltung, und ist Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt, ist das Versammlungsrecht unanwendbar (BVerfG, Entsch. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 u.a.-, DVBl 2001 Seite 1351).
Ausgehend von diesen Grundlagen kann die "Geburtstagsfeier" mit Konzert nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes angesehen werden. Den Besuchern und dem Kläger ging es nicht um Teilhabe an der öffentlichen politischen oder sonstigen Meinungsbildung. Ihnen ging es nicht um einen öffentlichen Zweck, sondern um einen privaten Zweck, nämlich die persönliche "Geburtstagsfeier" des Klägers. Es ging auch nicht um die Teilhabe an einer politischen oder einer sonstigen Meinungsbildung. Zusammen mit der Musik der sogenannten Skinheadszene ging es den Teilnehmern schwerpunktmäßig um die Teilhabe und um die Zurschaustellung eines gemeinsamen Lebensgefühls, um eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete "Massenparty". Zwar mögen die Teilnehmer an der Veranstaltung überwiegend dieselbe politische Einstellung wie der Kläger besessen haben. Gleichwohl ist das Schwergewicht der Musikveranstaltung auf dem Gebiet der Unterhaltung zu sehen: Schon in zeitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Hinwendung zur Musik mehr Raum eingenommen hat als der Gedankenaustausch. Unabhängig davon, ob und wie intensiv einzelne Teilnehmer sich untereinander politisch ausgetauscht haben, kann es sich doch nur um ein eher beiläufiges Geschehen in "kleineren Kreisen" von einzelnen Teilnehmern gehandelt haben und nicht um gezielte Einflussnahme etwa einzelner Redner auf die Gesamtheit der Anwesenden durch allgemeine Ansprachen oder ähnliches. Die Musikveranstaltung in Holvede, auf der "Rechtsrock" gespielt wurde bzw. gespielt werden sollte, ist damit nicht schwerpunktmäßig als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes anzusehen.
b) In tatsächlicher Hinsicht ist das Konzert aufgelöst worden durch den Einsatzleiter der Polizei um 22.05 Uhr. Er hat über ein die Veranstaltung ausdrücklich für beendet erklärt. Die späteren Durchsagen - auch die des einen Gastes gegen 22.30 Uhr - dienten bei rechter Sicht der Dinge nur der Durchsetzung der gleich zu Anfang mündlich verkündeten Polizeiverfügung. Die Beendung der Veranstaltung schon durch die Ansage um 22.05 Uhr wird durch das auf dem eingesehenen Videoband festgehaltene Geschehen bestätigt.
c) Die Auflösung der Veranstaltung um 22.05 Uhr findet eine ausreichende Stütze im Polizeirecht.
aa) Nach § 11 NGefAG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Nach § 2 Nr. 1 a NGefAG muss die Gefahr konkret sein, d.h. es muss eine Sachlage bestehen, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Eine Gefahr muss vorliegen im Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme; es ist also die gegenwärtige und nicht eine spätere Sicht entscheidend. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Erkenntnisse die Polizei im Anschluss an ihre Maßnahme ("im Nachhinein", "später") gewinnt: War der Schadenseintritt im Zeitpunkt der Entscheidung über das Eingreifen objektiv wahrscheinlich, bleibt das polizeiliche Handeln auch dann rechtmäßig, wenn der weitere Verlauf der Dinge die Prognose als unrichtig erweisen sollte (vgl. Saipa, NGefAG, Kommentar Stand März 2002, § 2 Rdnr. 2; Friauf in: Badura/u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, 2. Abschnitt Rdnr. 50, 53; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E Rdnr. 37 f).
Eine Gefahr sind auch der sogenannte Gefahrenverdacht, die Anscheins- oder Putativgefahr. Hierunter sind Fälle zu verstehen, in denen Zweifel bestehen, ob überhaupt eine Gefahrenlage gegeben ist, Fälle, in denen Unsicherheiten auf der Ebene der Tatsachenbeurteilung bestehen. Auch wenn bei einem Gefahrenverdacht von einer Gefahrenlage im Sinne der Generalklausel des Polizeirechtes ausgegangen werden muss, gibt es Unterschiede bei den zu ergreifenden Maßnahmen. Bei einem Gefahrenverdacht sind die zulässigen polizeilichen Maßnahmen weniger weitreichend. Ein Einschreiten ist bei einem Gefahrenverdacht zulässig, bis Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gefahr geklärt ist; die Polizei muss sich mit anderen Worten auf vorläufige Maßnahmen beschränken, bis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gefahr Klarheit geschaffen ist. Dies ergibt sich aus dem Gedanken des Übermaßverbotes (vgl. hierzu Saipa a.a.O. Rdnr. 3; Lisken/u.a. a.a.O. Rdnr. 38). Bestätigt der Eingriff den Gefahrenverdacht, d.h. wird durch die Erforschung eine Gefahr festgestellt, richtet sich das weitere Vorgehen nach den allgemeinen Regeln über die Gefahrenabwehr (Friauf a.a.O. Rdnr. 52 ff).
bb) Danach ist die Auflösung der Veranstaltung gerechtfertigt.
Die Polizei ist nach einem zulässigen und nicht weiter zu beanstandenden Gefahrerforschungseingriff zu dem Ergebnis gekommen, es werde ohne die Auflösung der Veranstaltung zu (weiteren) Straftaten kommen, insbesondere dem Verbreiten von Tonträgern mit verbotenen Texten sowie Volksverhetzung.
Zunächst ist das Eindringen der Polizeibeamten in die Gaststätte aufgrund eines Gefahrenverdachtes ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Der Einsatzleiter hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen die Vorkenntnisse der Polizei geschildert. Es lagen Hinweise vom Landesverfassungsschutz vor, dass vier Bands auftreten sollten. Es handelte sich um die Musikgruppen Ultima Ratio, War Hammer, Sperrfeuer und Sturm und Drang. Es bestand der Verdacht, dass die Vorführung der Musik dieser Gruppen und der Handel mit den Musik-CD's rechtswidrig ist. Die Polizei hatte auch konkrete Hinweise, dass die Musik von CD's nachgespielt wird und auch CD's verkauft werden. Die Polizei hatte weiter Hinweise auf den Inhalt der Texte. - Die Texte von zwei CD's der Gruppen, die in Holvede auftreten sollten, sind in der mündlichen Verhandlung überreicht worden. Die CD der Gruppe Ultima Ratio mit dem Namen "Willkommen in Deutschland" ist Ende des Jahres 2000 indiziert worden, sie war aber schon vorher produziert und in einschlägigen Kreisen vertrieben worden. Die Texte des Tonträgers "Valhalla's Warriors" der Gruppe Warhammer verstoßen gegen strafrechtliche Normen, insbesondere gegen § 130 StGB (Volksverhetzung), was auch einem juristischen Laie ohne weiteres ins Auge springt: Wenn in dem Lied "Stirb Jude stirb" vom "Abschaum der Erde" die Rede ist sowie davon, dass "Zyklon B das einzige Mittel" ist, ist dieser Liedtext geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln und auch die Menschenwürde anderer anzugreifen. Es bedarf auch keiner weiteren Vertiefung, dass das Lied "Hängt sie alle", in dem dazu aufgefordert wird, "Juden" und "Nigger" zu töten, in derselben Weise wirkt.
Aufgrund der erwarteten Musikgruppen, der von ihnen gesungenen Texte und des erwarteten Handels mit den CD's ist die Polizei ohne weiteres berechtigt gewesen, zu überprüfen, ob ihre Vorinformationen zutreffen, um eventuell den Musikgruppen ein Auftrittsverbot zu erteilen oder/und verbotene CD's zu beschlagnahmen.
Nach dem Ergebnis des Gefahrerforschungseingriffs ist die Polizei berechtigt gewesen, die Veranstaltung ganz aufzulösen.
Nachdem in der Konzerthalle über 50 Tonträger beschlagnahmt worden waren - auch von den Musikgruppen, die dort auftreten sollten -, waren weitere Feststellungen nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang hat der Einsatzleiter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es habe keine Verantwortlichen gegeben, mit denen Gespräche hätten geführt werden können. Es sei keine Band mehr auf der Bühne gewesen, die Instrumente seien teilweise abgebaut gewesen. Die Polizei habe keine Feststellungen mehr treffen können, welche Bands aufgetreten waren und welche noch auftreten sollten. Aus Sicht der Polizei sei nur die Auflösung der Veranstaltung übrig geblieben, Mindermaßnahmen seien nicht möglich gewesen. Wegen der aggressiven Stimmung, des Fehlens eines Ansprechpartners seien weitere Gefahrerforschungseingriffe nicht möglich gewesen. Der Wirt als Betreiber der Gaststätte hätte die Veranstaltung im Übrigen auch beendet haben wollen, er sei geschlagen worden und habe mit geschwollenem Gesicht in der Küche gesessen, er habe bereits vorher um Polizeischutz und Auflösung der Veranstaltung gebeten.
Dies sind Umstände, die die Auflösung ohne weiteres rechtfertigen: Es bestand die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ohne die Auflösung die Gefahr weiterer Übergriffe auf den Gastwirt und die Gefahr bestand, dass die Musikgruppen wieder zurückkehren und weiter volksverhetzendes Liedgut spielen würden.
d) Der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Polizei die Auflösung der Veranstaltung "noch nicht einmal selbst mitgeteilt hat, sondern hierfür einen der Gäste beauftragt hat". Wie oben bereits ausgeführt, ist die Veranstaltung durch den Einsatzleiter selbst aufgelöst worden, der um 22.05 Uhr über Gigaphon die Veranstaltung ausdrücklich für beendet erklärt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.