Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.10.2000, Az.: 4 A 108/97

Kostenerstattung; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.10.2000
Aktenzeichen
4 A 108/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für Aufwendungen, die sie für einen Krankenhausaufenthalt des Herrn A. B.  in dem Zeitraum vom 9. März 1995 bis zum 3. April 1995 erbrachte. Der Hilfeempfänger war suchtkrank und gehörte zum Personenkreis des § 39 BSHG. Er hatte seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten und bezog von diesem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach durch den Beklagten und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, das Landessozialamt Niedersachsen, Krankenhilfe in stationären Einrichtungen für Suchtkranke erhalten. So  befand er sich im Zeitraum vom 6. Januar 1995 bis zum 17. Februar 1995 im Daytop G.  in stationärer Langzeittherapie, die er allerdings am 17. Februar 1995 abbrach. Danach wurde er bis zum 27. Februar 1995 im Landeskrankenhaus in G.  behandelt.

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Am 9. März 1995 wurde der Hilfeempfänger als Eilfall in das Städtische Klinikum Fulda eingewiesen. Nach ärztlicher Stellungnahme vom 13. März 1995 erfolgte die stationäre Behandlung einerseits zum Alkohol- und Drogenentzug anderseits zur Therapie einer frischen intracerebralen Blutung, die sich der Hilfeempfänger am Aufnahmetag durch einen Sturz zugezogen hatte. Am 16. März 1995 beantragte das Klinikum bei der Klägerin die Kostenübernahme. Diesen Antrag und den Antrag des Hilfeempfängers vom 13. März 1995 auf Krankenhilfe übersandte die Klägerin an den hessischen überörtlichen Sozialhilfeträger, den Landeswohlfahrtsverband Hessen. Im Januar 1996 verneinte dieser seine sachliche Zuständigkeit und bat die Klägerin, über den Kostenübernahmeantrag im Rahmen ihrer eigenen sachlichen Zuständigkeit zu entscheiden. Am 29. März 1996 gingen die Vorgänge wieder bei der Klägerin ein. Am 11. Juni 1996 sicherte die Klägerin dem Städtischen Klinikum Fulda die Kostenübernahme zu und erstattete am 12. Juli 1996 den Rechnungsbetrag in Höhe von 10.626,91 DM sowie  den an den Hilfeempfänger ausgezahlten Barbetrag in Höhe von 119,60 DM.

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Zuvor, am 12. Juni 1996, hatte sie bei dem Beklagten beantragt, ihr die Kosten für die Krankenhausbehandlung des Herrn B.  gemäß § 103 BSHG zu erstatten. Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. In der Folgezeit entwickelte sich ein Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Dabei berief sich der Beklagte zum einen darauf, dass der Anspruch nicht innerhalb der in § 111 SGB X geregelten Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht worden sei. Zum anderen sei es durchaus möglich gewesen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers innerhalb von 4 Wochen zu ermitteln. Erst am 24. Mai 1996 habe die Klägerin jedoch bei dem Therapiezentrum in G.  den Kostenträger für die dem Hilfeempfänger dort geleistete Krankenhilfe erfragt. Es sei nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG, dass der Sozialhilfeträger die Kosten übernehme, ohne sich zuvor zu bemühen, den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers vor der Aufnahme in die Einrichtung zu ermitteln. Letztlich führe eine solche Verhaltensweise zur Umgehung der Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG.

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Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Frist des  § 111 SGB X sei nicht verstrichen, weil der Lauf der Frist frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs beginne. Dies sei der Zeitpunkt, in dem der Leistungsträger mit den Aufwendungen belastet werde. Die Rechnung des Klinikums Fulda sei bei ihr, der Klägerin, aber erst am 2. Juli 1996 eingegangen, als sie ihren Erstattungsanspruch bereits angemeldet gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass sie sich nicht bemüht habe, den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen zu ermitteln. Zum Zeitpunkt des Hilfeantrages habe sie zunächst  von der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers ausgehen können, weil der Hilfeempfänger eindeutig dem Personenkreis des § 39 BSHG zuzuordnen gewesen sei. Erst nachdem der Landeswohlfahrtsverband Hessen seine Zuständigkeit verneint habe, habe sie mit der Ermittlung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes beginnen können. Die überaus lange Bearbeitungszeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers könne ihr nicht angelastet werden.

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Am 15. Juli 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihre bisher vertretene Rechtsauffassung. Ergänzend führt sie Folgendes aus:

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Die Ausschlussfrist beginne nach § 111 Satz 2 SGB X frühestens mit dem Entstehen des Erstattungsanspruches. Dieser Anspruch entstehe nach dem Wortlaut des § 103 BSHG erst, wenn der Sozialhilfeträger die Kosten aufgewendet habe. Weitere Voraussetzung sei, dass die Sozialleistung erbracht sei. Dies sei nicht bereits dann der Fall, wenn sie dem Berechtigten gewährt worden sei, bzw. die Krankenhausbehandlung beendet sei. Es komme darauf an, wann dem Leistungsträger die Aufwendungen entstanden seien. Hier sei sie erst im Augenblick der Zahlung an das Klinikum Fulda belastet worden. Erst an diesem Tag beginne die Ausschlussfrist. Im Übrigen sei sie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG verpflichtet gewesen, über die Hilfebedürftigkeit selbst zu entscheiden und ggfs. vorläufig einzutreten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr die für den Krankenhausaufenthalt des Herrn A. B.  entstandenen Krankenhauskosten für den Zeitraum vom 9. März 1995 bis zum 3. April 1995 in Höhe von 10.746,51 DM zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist weiterhin der Auffassung, dass dem Erstattungsanspruch § 111 SGB X entgegen stehe, weil er nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht worden sei. Der Erstattungsanspruch entstehe kraft Gesetzes bereits dann, wenn die Sozialleistung erbracht sei. Da der Hilfeempfänger und nicht der Krankenhausträger Berechtigter sei, sei die Leistung hier mit der Krankenhausbehandlung des Herrn B.  erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben weiterhin die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig; aber unbegründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung von Herrn B.  in dem Städtischen Klinikum Fulda nicht beanspruchen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Allerdings war der Beklagte für die Herrn B.  gewährte Krankenhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG örtlich zuständig. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe  örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat. Hier ist unstreitig,  dass Herr B.   seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten hatte. Insbesondere hat er durch seine Unterbringung in der stationären Therapieeinrichtung " Daytop G. " keinen anderweitigen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 109 BSHG nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt. Auch die sachliche Zuständigkeit des Beklagten, die ebenfalls Voraussetzung für ein gegen ihn gerichtetes Erstattungsbegehren auf der Grundlage des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist (vgl. Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, § 103 Rn. 33), war gegeben. Obwohl der Hilfeempfänger dem Personenkreis des § 39 BSHG angehörte, war die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nicht begründet. Die Aufnahme in das Städtische Klinikum Fulda erfolgte nicht wegen der Suchtkrankheit des Herrn B.  sondern überwiegend aus anderem Grunde, nämlich einer Kopfverletzung, die er sich bei einem Sturz zugezogen hatte (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BSHG). Dies lässt sich einer weiteren ärztlichen Stellungnahme des Klinikums Fulda vom 8. Dezember 1995 entnehmen.

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Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt jedoch weiter voraus, dass der hilfeleistende Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hatte, d.h., dass er gemessen an dieser Vorschrift zuständig war. Daran fehlt es hier. Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG  ist für die Hilfe in einer stationären Einrichtung abweichend von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG), wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 (oder Satz 2) begründet ist, oder wenn ein Eilfall vorliegt. In diesen Fällen hat der Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthaltes über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Dies bedeutet zum einen, dass er verpflichtet ist, sorgfältig zu ermitteln, ob und wo ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht; anderenfalls scheidet ein Kostenerstattungsanspruch aus. Zum anderen ist ein vorläufiges Eintreten auf der Grundlage des § 97 Abs. 2 Satz 3 1. Alternative (anders als in Eilfällen) dann nicht zulässig und ein Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfesuchenden und der zuständige Sozialhilfeträger erkennbar und unbestritten feststehen (zum Vorstehenden: Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, § 103, Rn. 11, LPK - BSHG § 103, Rn. 8).

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Die zuletzt genannte Fallgestaltung lag hier vor. Mit dem Kostenübernahmeantrag des Krankenhauses ging nämlich bereits im März 1995 der Antrag des Hilfesuchenden auf Gewährung von Sozialhilfe vom 13. März 1995 ein. In dem Antragsformular hatte Herr B.  dabei nicht nur die Anschrift des Daytop G.  angegeben, sondern auch seine damalige Anschrift im Bereich des Beklagten. Zwar ist die Schreibweise fehlerhaft; statt "W., Landkreis U., Samtgemeinde W.," ist die Adresse als "Vi., Kreis Ü., Gesamtgemeinde R." bezeichnet. Dennoch ist hieraus der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Hilfeempfängers eindeutig erkennbar. Im Mai 1996 hatte die Klägerin dann von dem Daytop in G.  erfragt, wer Kostenträger für den Aufenthalt des Hilfeempfänger in dieser Einrichtung war. Das Daytop G.  hatte dabei auf den Beklagten verwiesen. Als sie  die Kostenzusage an das Städtische Klinikum Fulda am 11. Juni 1996 erteilte, wusste die Klägerin deshalb bereits um die örtliche  Zuständigkeit des Beklagten. Dies zeigt sich auch im dem Umstand, dass sie sich einen Tag danach, am 12. Juni 1996, mit ihrem Kostenerstattungsgesuch an den Beklagten wandte. Ein Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 2. Alternative lag zum Zeitpunkt der Kostenübernahme nicht mehr vor; denn der Bedarf des Hilfeempfängers war durch die medizinischen Leistungen des Krankenhauses bereits in der Vergangenheit gedeckt worden.

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Der Anspruch der Klägerin scheitert damit bereits an dem Umstand, dass sie nicht, wie es § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG voraussetzt, die Leistung an Herrn B.  nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zu erbringen hatte. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob dem Anspruch § 111 SGB X entgegensteht, kommt es damit nicht an. Dies wäre allerdings nicht der Fall. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (§ 111 Satz 1 SGB X). Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruches (§ 111 Satz 2 SGB X). Ein derartiger Anspruch entsteht dann, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urt. v. 23.2.1999 - B 1 KR 6/97-; Urt. v. 25. April 1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31; zit. nach Juris). Dabei käme es hier nicht auf die von den Beteiligten offenbar im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts diskutierte Frage an, wann eine Sozialleistung in Fällen wie dem Vorliegenden erbracht ist, ob bereits mit der Krankenhausbehandlung (so BSG, Urt. v. 25. April 1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31 [BSG 06.04.1989 - 2 RU 34/88]) oder erst mit der Kostenzusage an den Krankenhausträger, wenn diese nachträglich erfolgt (so BSG, Urt. v. 23.2.1999 - B 1 KR 6/97 -; Urt. v. 25. April 1989 - 4/11a RK 4/87 -). Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG unterscheidet sich von den Erstattungstatbeständen der §§ 104, 105 SGB X, mit denen sich das Bundessozialgericht in den genannten Entscheidungen befasst hat. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG kann die Erstattung der "aufgewendeten Kosten" verlangt werden, d.h. Voraussetzung für die Entstehung des Erstattungsanspruches ist, dass der Anspruchsteller bereits tatsächliche Aufwendungen hatte. Dies war bei der Klägerin aber erst mit der am 12. Juli 1996 erfolgten Zahlung an das Städtische Klinikum der Fall. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X wäre im vorliegenden Fall deswegen gewahrt.

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Die Klägerin kann die Erstattung der Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt des Herrn B.  auch nicht auf der Grundlage des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangen. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach  § 105 SGB X der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hatte. Dabei kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, diese Vorschrift neben § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG Anwendung finden kann (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. § 103 Rn. 5 ff.), oder ob § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine speziellere, im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I abweichende, abschließende Regelung darstellt (vgl. Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, Abschn. 9 BSHG Rn. 7). Jedenfalls kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Kostenerstattung auf der Grundlage des § 105 Abs. 1 SGB X nicht beansprucht werden, wenn der unzuständige Leistungsträger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet oder die Leistung unter eindeutiger Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften erbracht hat (BSG, Urt. v. 17. Juli 1985 - 1 RA 11/84 - BSGE 58, 263; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. § 103, Rn. 8; Schroeder-Printzen u.a., SGB X 3. Aufl. 1996 § 105 Rn. 10).  So lag es hier. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Kostenübernahme erklärte, wusste sie bereits, dass der Beklagte örtlich zuständiger Sozialhilfeträger war. Ein Grund, dennoch zu leisten, war nicht ersichtlich; denn die Notlage des Hilfeempfängers war durch die in der Vergangenheit erfolgte ärztliche Behandlung bereits beseitigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.