Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.10.2000, Az.: 4 A 80/98
angemessene Unterkunftskosten; Einkommen; freiwilliges soziales Jahr; Unterkunftskosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.10.2000
- Aktenzeichen
- 4 A 80/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15a BSHG
- § 76 Abs 1 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Sozialhilfe, Freiwilliges soziales Jahr ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 76 BSHG
Tatbestand:
Die Kläger begehren, den Beklagten zu verpflichten, (1.) ihnen Hilfeleistungen zur Bezahlung rückständiger Miete für September 1997 zu gewähren und (2.) bei der Gewährung der laufenden Hilfeleistungen ab Mai 1998 weiterhin einen Teil des dem Kläger im Rahmen der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres gezahlten Taschengeldes anrechnungsfrei zu belassen.
Die Kläger erhielten auf ihren unter dem 29. September 1997 gestellten Antrag vom Beklagten laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der vollen entstehenden Unterkunftskosten in Höhe von 1.149,20 DM zzgl. Heizkosten für ihre 3-Zimmer-Wohnung (71,5 m² Wohnfläche).
Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 beantragte die Klägerin, auch die rückständige Miete für September 1997 zu übernehmen.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 1998 ab, weil die Wohnung der Kläger sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Mietzinses sozialhilferechtlich unangemessen sei und zudem Wohnungslosigkeit bei rückständigem Mietzins für nur einen Monat mangels der Voraussetzungen für eine Kündigung nicht drohe. Gleichzeitig forderte der Beklagte die Kläger auf, sich um sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum zu bemühen.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, dass ihnen aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten sei. Außerdem überschreite ihre Wohnung in Bezug auf die Größe nicht die Vorgaben des Beklagten im Wohnberechtigungsschein und der Mietpreis entspreche dem für Sozialwohnungen, die der Beklagte selbst vergebe. Würden sie sich getrennte Wohnungen suchen, müsse der Beklagte wesentlich höhere Leistungen erbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1998 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Seinen bisherigen Ausführungen, die er wiederholte, fügte er hinzu, dass die Kläger die offene Miete nachträglich selbst hätten zahlen können, da der Kläger von seinem Vater im Oktober 1997 sog. Kinderzuschüsse in Höhe von 1.205,60 DM für September und Oktober des Jahres und weiter 602,80 DM für November des Jahres erhalten habe.
Unter dem 14. Mai 1998 teilte der für das Gesundheitsamt des Beklagten tätige Arzt dem Sozialamt des Beklagten schließlich mit, dass Bedenken gegen einen Wohnungswechsel aus psychiatrischen Gründen nicht bestünden.
Vom 1. September 1997 bis zum 31. Juli 1998 leistete der Kläger bei der Stadt W. ein freiwilliges soziales Jahr. Ihm wurde dafür ein monatliches Taschengeld in Höhe von 300,00 DM gewährt. Von diesem Taschengeld wurden bis einschließlich April 1998 monatlich 131,96 DM als einzusetzendes Einkommen auf die Hilfeleistungen angerechnet. Nachdem die Kläger sich erfolglos gegen diese Anrechnung gewandt hatten (Beschluss der Kammer vom 10.3.1998 - 4 B 194/97 -), rechnete der Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1998 mit Wirkung ab 1. Mai 1998 das gesamte monatliche Taschengeld von 300,00 DM auf die laufenden Hilfeleistungen an.
Dagegen wurde Widerspruch eingelegt mit dem Begehren, wie bisher nur einen Anteil von 131,96 DM monatlich anzurechnen. Es bedeute eine besondere Härte, dem Kläger nicht einen anrechnungsfreien Betrag zu belassen. Zweimal in der Woche gehe er nach dem Dienst mit Kollegen in eine Gaststätte, um "bei einem Alsterwasser" Probleme des Tages zu besprechen. Daran könne er sich nicht mehr beteiligen, wenn das Taschengeld in vollem Umfang auf die Hilfeleistungen angerechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1998 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, dass das Taschengeld dazu diene, den notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen und bei einer Höhe von nur 300,00 DM monatlich so bemessen sei, dass es eine anrechnungsfreie Entlohnungskomponente nicht enthalte. Für den Lokalbesuch, den der Kläger angeführt habe, seien auch im Regelsatz Anteile berücksichtigt, die der Kläger nach seiner freien Entscheidung einsetzen könne.
Am 8. Mai 1998 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor, dass sie durchaus von Wohnungslosigkeit bedroht seien, wenn sie die noch ausstehende Miete für September 1997 nicht zahlten. Da sie die laufenden Mietzahlungen nicht entsprechend der mietvertraglichen Verpflichtung jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zahlen könnten, könne es durchaus vorkommen, dass sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand seien. Außerdem berechtige die wiederholte unpünktliche Zahlung des Mietzinses den Vermieter zu einer Kündigung. Bislang habe sich der Vermieter "vertrösten" lassen, da dieses Klageverfahren anhängig gemacht worden sei. Im Februar 2000 habe er aber die Einleitung eines Mahnverfahrens angekündigt, am 21. Februar 2000 sei dann ein Mahnbescheid erlassen worden. Das Geld zum Begleichen der rückständigen Miete habe auch durch erhaltene Nachzahlungen vom Versorgungswerk nicht beglichen werden können, da diese auf die Hilfeleistungen angerechnet worden und im Übrigen vor der Beantragung von Sozialhilfe Schulden entstanden gewesen seien, die hätten ausgeglichen werden müssen.
Die Anrechnung des gesamten dem Kläger gezahlten Taschengeldes als Einkommen sei nicht gerechtfertigt; er müsse wie ein Erwerbstätiger behandelt werden.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1998 zu verpflichten, ihnen Hilfeleistungen zur Bezahlung von Mietrückständen für September 1997 zu gewähren,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1998 zu verpflichten, ab Mai 1998 einen Betrag von monatlich 168,04 DM des im Rahmen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres dem Kläger gezahlten Taschengeldes nicht auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen und Hilfeleistungen dementsprechend zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Begehren entgegen.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahrens und dem Verfahren 4 B 154/97 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es mit Bescheid vom 26. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1998 abgelehnt hat, Hilfeleistungen zur Bezahlung von Mietrückständen für September 1997 zu gewähren.
Nach § 15 a BSHG können Mietrückstände aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Eine solche Hilfe soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Hier ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, Mietrückstände zu übernehmen, wobei nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich die hier umstrittene Miete für September 1997 noch offen ist.
Die Wohnung, die die Kläger bewohnen, ist sozialhilferechtlich sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich des monatlich zu zahlenden Mietzinses unangemessen.
Für einen 2-Personen-Haushalt ist eine Wohnfläche von 60 m² verteilt auf zwei Zimmer und Nebenräume als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen (vgl. LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 12 Rdnr. 29). Die von den Klägern bewohnte Wohnung ist demgegenüber eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 71,5 m².
Zur Bestimmung der Angemessenheit des Mietzinses zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung in der Regel die Tabelle des § 8 WoGG und dort den höchsten Tabellenwert der maßgeblichen Mietstufe als Anhalt heran. Im Bereich des Beklagten entspricht es vor dem Hintergrund einer angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt ständiger Praxis, den Tabellenwert noch mit einem Aufschlag von 20 % zu versehen. Für die der Mietstufe 5 zuzuordnenden Gemeinde Winsen ergibt sich danach hier ein sozialhilferechtlich als angemessen anzusehender Mietzins von monatlich 912,00 DM zuzüglich angemessener Heizkosten. Die Kläger haben bezogen auf den Monat September 1997 monatlich 1.149,20 DM zuzüglich Heizkosten zu zahlen, die die sozialhilferechtlich als angemessenen Unterkunftskosten um 237,20 DM und damit deutlich übersteigen.
Zwingende Gründe dafür, ausnahmsweise die Übernahme von Mietrückständen für sozialhilferechtlich unangemessenen Wohnraum als gerechtfertigt anzusehen, bestehen nicht und ergeben sich auch nicht daraus, dass die Kläger inzwischen laufende Hilfeleistungen nicht mehr beziehen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger auch künftig Sozialhilfeleistungen nicht beanspruchen werden. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihre monatlichen Einkünfte aus Rentenzahlungen und Unterhaltsleistungen, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht abdeckten, sie aber Hilfeleistungen nicht beanspruchen wollten. Ist nach alledem nicht mit einiger Sicherheit zu erwarten, dass die Kläger in der Lage sein werden, die monatlichen Mietzinszahlungen weiterhin regelmäßig aus eigenen Mitteln aufzubringen, ist nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorherzusagen, dass ihnen die Unterkunft erhalten werden kann. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt, Mietschulden aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
2. Der Beklagte ist weiter auch nicht verpflichtet, entgegen der mit Bescheid vom 20. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1998 getroffenen Entscheidung ab Mai 1998 einen Betrag (168,04 DM) von dem dem Kläger monatlich im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres gezahlten Taschengeldes nicht als Einkommen auf die monatlichen Hilfeleistungen anzurechnen.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur in dem Maße gewährt, in dem ein Hilfesuchender seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne des Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme im Einzelnen bezeichneter Renten und Beihilfen, zu denen das dem Kläger gezahlte Taschengeld nicht gehört. Absetzungen vom Einkommen nach den Abs. 2 und 2 a der Vorschrift, die dazu führen, dass der abgesetzte Teil bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt, sind hier nicht vorzunehmen. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, dem Kläger einen Freibetrag in direkter Anwendung des § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG zuzugestehen, der bei Erwerbstätigen von deren Einkommen in jeweils angemessener Höhe abgesetzt wird. Denn der Kläger ist als Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr nicht ein Erwerbstätiger (siehe Beschluss der Kammer vom 10.3.1998 - 4 B 154/97 -).
Das dem Kläger monatlich gewährte Taschengeld ist als eine zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung einzuordnen, die demselben Zweck wie die Sozialhilfe dient, nämlich den notwendigen Lebensunterhalt des Helfers im freiwilligen sozialen Jahr sicherzustellen, so dass die Berücksichtigung des Einkommens sich aus § 77 Abs. 1 BSHG ergibt.
Die Zweckbestimmung der Leistungen, die dem Helfer im freiwilligen sozialen Jahr gewährt werden, erschließt sich aus dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG), insbesondere aus § 1 Abs. 1 Nr. 5. Dort ist bestimmt, dass dem Helfer nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden dürfen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, dürfen jeweils entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden. Ein Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt. Dies sind bezogen auf den 1. Januar 1998 6 % von 8.400,00 DM und damit 504,00 DM.
Diese Vorschrift begrenzt die dem Helfer zu gewährenden Leistungen nach oben, und zwar in der Weise, dass der Lebensunterhalt des Helfers während der Zeit seiner Dienstverpflichtung auf niedrigem Niveau sichergestellt ist. Dies ergibt sich daraus, dass Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung als Naturalleistung erbracht werden können, d. h., dass eine Unterbringung und Versorgung in der Einrichtung, in der der Helfer tätig ist, vorgenommen wird; dies ist eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 FSJG, wie z. B. eine Krankenanstalt, ein Altersheim, ein Kinderheim etc. Dementsprechende Geldersatzleistungen, die der Kläger hier nicht erhalten hat, dürfen keinen höheren Lebensstandard ermöglichen. Das Taschengeld, das dem Helfer gewährt werden darf, dient folglich weiter dazu, seinen über Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung hinausgehenden Lebensbedarf abzudecken. Bei maximal zulässiger Höhe beläuft es sich ungefähr auf den Betrag, der erforderlich ist, um den notwendigen Lebensunterhalt nach sozialhilferechtlichen Maßstäben sicherzustellen (wegen der maßgeblichen Unterkunft in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FSJG ist Bezugsgröße der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen 431,00 DM monatlich, zuzüglich jeweils 37,50 DM monatlich als Bekleidungspauschale). Da aber in dem Regelsatz der Sozialhilfe anteilig Beträge für Verpflegung und Haushaltsenergie enthalten sind, die in dem Taschengeld, das einem Helfer im freiwilligen sozialen Jahr gewährt wird, nach der Systematik des § 1 Nr. 5 FSJG nicht berücksichtigt sind, enthält dieses Taschengeld, soweit es in maximal zulässiger Höhe gezahlt wird, auch eine geringfügige Entlohnungskomponente. Eine solche Entlohnungskomponente in Form eines bestimmten Geldbetrages, der ausschließlich dazu dient, außerhalb des notwendigen Lebensunterhaltes bestehende Bedürfnisse zu decken, ist aber dann in einem Taschengeld nicht mehr enthalten, wenn es in einer Höhe gewährt wird, die unter dem Regelsatz der Sozialhilfe liegt und wenn es die einzige Leistung ist, die der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhält.
Nicht zu entscheiden ist an dieser Stelle darüber, ob es im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ist, die Leistungen für den Helfer so zu bemessen, dass er davon nicht einmal seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Eine Untergrenze für die Leistungen, die dem Helfer von der Einrichtung, die ihn beschäftigt, oder deren Träger zu gewähren sind, ist zwar nicht gesetzlich festgelegt, aber es erscheint zumindest bedenklich, dass die von der Arbeitsleistung des Helfers im freiwilligen sozialen Jahr profitierende Einrichtung diesen nicht so versorgt oder finanziell ausstattet, dass sein notwendiger Lebensunterhalt gesichert ist. Dass darüber hinaus, wenn auch nur eine kleine finanzielle Anerkennung der Leistung des Helfers durch die Einrichtung angebracht ist, ist ebenfalls zu erwägen.
Findet all dies bei der Bemessung der "Gegenleistungen", die an den Helfer für seine Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr erbracht werden, nicht ausreichend Berücksichtigung, können Sozialhilfeleistungen dieses Defizit nicht kompensieren, sondern nur als ergänzende Hilfe den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.