Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 17.08.2010, Az.: 1 A 212/10

neuartiges Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkteilnehmer; zum Empfang bereithalten; Darlegungs- und Beweislast

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.08.2010
Aktenzeichen
1 A 212/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einem nicht internetfähigen Rechner ist die Rundfunkanstalt für das "Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät" darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein sog. "neuartiges Rundfunkgerät".

Der Kläger wird bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 unter der Teilnehmernummer … als Rundfunkteilnehmer geführt. Zunächst war er mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät angemeldet. Zum 1. September 2006 meldete der Kläger das Fernsehgerät ab; mit Wirkung zum Monat April 2008 wurde auch das Radio abgemeldet.

Aufgrund einer fernmündlichen Erklärung des Klägers, dass er einen PC besitze, wurde er seit dem Monat April 2008 mit einem neuartigen Rundfunkgerät bei dem Beklagten geführt.

Mit Gebührenbescheid vom 1. November 2008 setzte der Beklagte für den Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2008 rückständige Rundfunkgebühren zzgl. Säumniszuschläge für ein neuartiges Rundfunkgerät in Höhe von 21,67 € fest.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 1. November 2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er angab, er sei von einer Mitarbeiterin der GEZ, deren Namen ihm nicht bekannt gegeben worden sei, im Zusammenhang mit der Abmeldung seines Hörfunkgerätes in ein Gespräch verwickelt worden. Im Verlaufe des Gespräches habe die Mitarbeiterin der GEZ gefragt, ob er, der Kläger, einen PC besitze. Dies habe er zwar bejaht, zugleich aber deutlich gemacht, dass er für diesen PC keinen Internetanschluss besitze.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 1. November 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe fernmündlich bestätigt, dass er ein neuartiges Rundfunkgerät zum Empfang bereit halte. Ob tatsächlich eine Nutzung des Internets erfolge, sei nach den rechtlichen Bestimmungen unerheblich. Nach der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele es sich auch bei Rechnern mit Internetzugang um Rundfunkempfangsgeräte. Für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht komme es nur darauf an, ob der Empfang von Rundfunkdarbietungen mit dem PC möglich ist. Unerheblich sei, wie das Gerät tatsächlich genutzt werde. Für das Bereithalten zum Empfang genüge es, wenn mit dem Rundfunkempfangsgerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von der Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Der Kläger sei daher zur Entrichtung der Rundfunkgebühren verpflichtet.

Der Kläger hat am 27. Mai 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, er habe bereits bei dem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der GEZ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein PC nicht über einen Internetanschluss verfüge und er infolgedessen auch keine Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Er selbst habe keinen Telefonanschluss. Sein Rechner sei auch nicht internettauglich. Der PC verfüge weder über einen USB- noch über einen LAN-Anschluss. Auch eine Netzwerkkarte, ein Modem oder ein sonstiges Empfangsteil seien nicht vorhanden. Er verwende seinen Rechner ausschließlich als "bessere Schreibmaschine" zur Textverarbeitung. Sein PC sei auch nicht mit einem wirtschaftlich angemessenen, minimalen technischen Aufwand aufrüstbar. Der Kauf eines neuen internettauglichen PC's wäre deutlich günstiger als eine - im Übrigen von ihm auch nicht beabsichtigte - Umrüstung des Rechners.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Eine Anfrage in seiner technischen Abteilung habe ergeben, dass der PC des Klägers nach den von ihm angegebenen Leistungsdaten jedenfalls grundsätzlich internetfähig sei. Dass es möglicherweise erforderlich sei, den vorhandenen Computer technisch aufzurüsten, um den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu ermöglichen, sei für die Frage der Rundfunkgebührenpflicht unerheblich. Abzustellen sei insoweit auf den technischen Aufwand, der notwendig sei, um eine solche Funktionsfähigkeit herzustellen. Ein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand in diesem Sinne könne aber nicht darin gesehen werden, dass eine Software oder ein Internetanschluss erworben werden müsse. Ebenso wenig sei entscheidend, ob das Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde, da hier nicht auf den subjektiven Empfangswillen abzustellen sei. Nach den gesetzlichen Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle vielmehr schon die mit dem Bereithalten verbundene und vom Nutzungswillen des Berechtigten unabhängige bloße Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Erhebung einer Gebühr rechtfertige. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz gelte auch für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Gebührenbescheid war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind die Regelungen in §§ 1, 2 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV -. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Staatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Nach § 5 Abs. 3 RGebStV sind Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, als sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" aufzufassen.

Die dargelegten Voraussetzungen für die Heranziehung zu Rundfunkgebühren sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hält kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und ist daher kein Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.

Wie bereits ausgeführt, können nach § 5 Abs. 3 RGebStV Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, als Rundfunkempfangsgeräte qualifiziert werden. Dies setzt aber - wie auch bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten - voraus, dass der betreffende Rechner in technischer Hinsicht geeignet ist, Rundfunkdarbietungen zu empfangen (sog. internetfähiger PC). Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV der Umstand, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Radiodarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal "ohne besonderen technischen Aufwand" wird von der Rechtsprechung im Hinblick auf die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte sehr weit ausgelegt. Danach wird ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunkdarbietungen technisch auf Dauer ausgeschlossen ist. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn das Empfangsteil aus dem Rundfunkgerät entfernt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - Az. 2 S 699/02, zitiert nach Juris). Die Beweislast für die Tatsache, dass der Empfang von Rundfunk technisch auf Dauer ausgeschlossen ist, trägt dabei der Rundfunkteilnehmer.

Diese typisierende Betrachtungsweise knüpft an den Umstand an, dass herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte wie Radios und Fernseher ausschließlich zu dem Zweck hergestellt, verkauft und erworben werden, um Radio- und Fernsehsendungen zu empfangen. Dementsprechend sind diese Geräte produktionsseitig mit den für den Rundfunkempfang erforderlichen Empfangsteilen ausgestattet. Da Radio- und Fernsehgeräte nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschließlich zu dem Zweck angeschafft werden, Rundfunkdarbietungen zu empfangen, ist es gerechtfertigt, allein aus dem Besitz dieser Geräte auf ein Bereithalten zum "Empfang" sowie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen hierfür zu schließen mit der Folge, dass der Rundfunkteilnehmer einen abweichenden Sachverhalt darlegen und beweisen muss.

Diese Grundsätze können nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht ohne Weiteres auf die sog. neuartigen Rundfunkgeräte übertragen werden. Insoweit muss bei der Auslegung und Anwendung rundfunkgebührenrechtlicher Vorschriften bei "neuartigen Rundfunkgeräten" dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die internetfähigen PC's gegenüber den monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten gerade durch ihre Multifunktionalität auszeichnen und zu vielen anderen Zwecken als zum Empfang von Rundfunksendungen bereit gehalten werden (vgl. hierzu ausführlich VG München, Urteil vom 28. Dezember 2009, Az. M 6 b K 09.768 m.w.N. aus der Rechtsprechung und unter Würdigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des BayVGH).

Für den Fall des Klägers ergibt sich aus den vorstehend genannten Grundsätzen zunächst, dass davon auszugehen ist, dass mit dem Rechner des Klägers bereits aus technischen Gründen ein Empfang von Rundfunkdarbietungen nicht möglich ist. Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass sein Rechner werksseitig nicht mit einem Empfangsteil (Modem, W-LAN- oder USB-Anschluss und Netzwerkkarte) ausgestattet ist. Bei dem Gerät des Klägers handelt es sich offensichtlich um einen älteren Personalcomputer, den der Kläger ausschließlich zur Textverarbeitung nutzt. Ferner hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er auch nicht über einen eigenen Telefonanschluss verfügt.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechner des Klägers mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu einem "internettauglichen" Rechner aufgerüstet werden könnte. Zudem müsste der Kläger entgegen seinem ausdrücklichen Willen weitere Verträge, etwa mit einem Telefonanbieter oder mit Kabel Deutschland schließen, um überhaupt die Voraussetzungen für den Empfang von Rundfunkdarbietungen über das Internet zu schaffen. Der Beklagte, der nach den obigen Ausführungen für das "Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts" darlegungs- und beweispflichtig ist, ist diesem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Der Beklagte hat insoweit lediglich auf eine Stellungnahme seiner technischen Abteilung verwiesen, wonach der Rechner des Klägers "grundsätzlich" internetfähig sei. Hiermit ist aber nicht hinreichend dargetan, ob der Rechner des Klägers überhaupt und wenn ja, mit welchem technischen und finanziellen Aufwand zu einem "internetfähigen PC" aufgerüstet werden kann.

Ergibt sich damit, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, so folgt hieraus zugleich, dass der Kläger nicht Rundfunkteilnehmer und mithin auch nicht gebührenpflichtig ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.