Verwaltungsgericht Oldenburg
v. 10.08.2010, Az.: 7 A 1458/10

medizinisch-psychologische Untersuchung; in Betracht kommende Untersuchungsstellen

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
10.08.2010
Aktenzeichen
7 A 1458/10
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2010, 47998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde insbesondere Betroffenen aus ländlichen Gebieten, für welche die medizinisch-psychologische Untersuchung ihrer Kraftfahreignung immer mit einer längeren Anfahrt verbunden ist, alle Untersuchungsstellen zu benennen, die in bis zu zwei Stunden Autofahrt erreichbar sind.

Tatbestand:

Bei einer Blutprobe des am 4. Mai 1991 geborenen Klägers aus einer Verkehrskontrolle vom 19. Mai 2009 ergaben sich 1,6 ng/ml THC sowie 37,0 ng/ml THC-COOH.

Der Beklagte ordnete daraufhin unter dem 26. Januar 2010 an, dass der Kläger zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen habe. Dieses Gutachten solle folgende Fragen beantworten:

„Liegt bei Herrn W. Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 zur FeV)? Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum? Kann der Konsum anderer Drogen ausgeschlossen werden?“

Der Beklagte setzte dem Kläger eine Frist von 28 Tagen für die Vorlage des Gutachtens und für die Untersuchung, Blutentnahme und Urinabgabe von acht Tagen beginnend mit Zustellung dieses Schreibens. Die kurze Frist sei aus untersuchungstechnischen Gründen erforderlich, da anderenfalls kein aussagefähiges Gutachten erstellt werden könne.

Das Gutachten des TÜV Nord (Medizinisch-Psychologisches Institut - amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung Bremen -) kam in dem Gutachten vom 15. Februar 2010 aufgrund der Untersuchung des Klägers am 2. Februar 2010 zu folgendem Ergebnis:

„Bei Herrn W. konnte aktueller Cannabiskonsum und auch der Konsum anderer Drogen durch die chemisch-toxikologische Analyse nicht nachgewiesen werden. Die Angaben zum Vorfall sind nicht verwertbar. Die Angabe, dass dieser unbewusste Konsum vier Tage vor der Kontrolle erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Somit kann die behördliche Fragestellung nicht beantwortet werden. Eine weitere Abklärung könnte durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen.“

Bei der Untersuchung hat der Kläger erklärt, dass er außer Cannabis keine weiteren Drogen konsumiert habe. Er müsse wohl einmalig in einer Party von Samstag bis Sonntag - die Kontrolle sei am Donnerstag, dem 19. November 2009 gewesen - Cannabis konsumiert haben. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er Cannabis geraucht habe und er habe auch keine Wirkung gespürt. Er habe auch keinen konsumierenden Bekanntenkreis.

Der Beklagte bat daraufhin den Kläger durch Schreiben vom 9. März 2010 zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. In dem Gutachten solle geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel (z.B. Drogen) führen werde bzw. lägen als Folgen unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger am 11. Dezember 2009 ein Kraftfahrzeug mit THV/Blut-Wert von 1,6 ng/ml und THV-COOH/Blut-Wert von 37,0 ng/ml geführt habe. Weiter bezog sich das Schreiben des Beklagten vom 9. März 2010 auf das ärztliche Gutachten vom 15. Februar 2010 und die zugrundeliegende Untersuchung des Klägers vom 2. Februar 2010.

Der Beklagte legte der Aufforderung vom 9. März 2010 eine Liste von 17 amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen etwa nördlich der Linie Bielefeld-Paderborn/Eisenach, allerdings ohne Nennung der Untersuchungsstelle der DEKRA in Vechta, bei. Weiter wies der Beklagte daraufhin, dass er auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfe, wenn er das Gutachten nicht beibringe.

Der Beklagte entzog dem Kläger durch Bescheid vom 5. Mai 2010 die Fahrerlaubnis der Klasse B, da er gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darauf schließen dürfe, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, weil er sich geweigert habe, das medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen.

Der Kläger hat am 8. Juni 2010 Klage erhoben.

Er trägt vor: Es habe keinen Anlass zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bestanden. Durch die Vorlage des Gutachtens des TÜV-Nord vom 15. Februar 2010 habe er nachgewiesen, drogenfrei zu sein. Daher sei die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Weigerung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht zulässig.

Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, beim Kläger aufgrund seiner Weigerung, das mit dem Schreiben vom 9. März 2010 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Dazu im Einzelnen: Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Der Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, DAR 2005, 581; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 11 FeV, Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Anordnung des Beklagten vom 9. März 2010 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtswidrig, weil der Beklagte nicht die Untersuchungsstelle des DEKRA in Vechta für die Begutachtung des Klägers benannt hat. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Nach dieser Vorschrift teilt die Behörde dem Betroffenen u.a. die für die Untersuchung in Betracht kommende Stelle oder Stellen mit. Der Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ist eindeutig: Die Behörde muss unter Angabe der (= aller) für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen zur Gutachtensbeibringung auffordern. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ist auch nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung Rechte des Betroffenen nicht verletzen kann. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV korrespondiert mit dem im Wahlrecht des Betroffenen, welche Stelle er gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV mit dem medizinisch-psychologischen Gutachten beauftragen will. Dieses Recht des Betroffenen steht wiederum in untrennbarem Zusammenhang damit, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung stets einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Fahrerlaubnisinhabers bedeutet. Ihm werden sowohl Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit (ärztliche Untersuchung) als auch das Darlegen möglicherweise intimer Lebensumstände zugemutet, damit die jeweilige Untersuchungsstelle zu einem fundierten Gutachten über seine Fahreignung kommen kann. Korrespondierend mit diesem hohen Rang des Wahlrechts des Betroffenen aus § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV ist Satz 2 dieser Vorschrift so auszulegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen jedenfalls die Untersuchungsstellen im näheren Einzugsgebiet seines Wohnsitzes nennen muss. Gerade Betroffenen aus ländlichen Gebieten - wie dem Kläger -, für welche die medizinisch-psychologische Untersuchung immer mit einer längeren Anreise verbunden ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihnen die Untersuchungsstellen benennen, die in bis zu zwei Stunden Autofahrt erreichbar sind (s. Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2010 - 7 B 1791/10 -, V.n.b.). Es ist daher hier unerheblich, dass der Beklagte dem Kläger eine Vielzahl von Stellen in weitaus größerer Entfernung benannt hat. Entscheidend ist, dass der Beklagte nicht die Untersuchungsstelle in Vechta benannt hat, die der Kläger von Bunde aus mit vertretbarem Aufwand (vergleichbar den Stellen des TÜV-Nord in Oldenburg oder Osnabrück) erreichen kann. Es ist insbesondere sachlich nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die Untersuchungsstelle der DEKRA in Vechta nicht benannt hat. Zwingende fachliche Gründe (s. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 Bs 62/00 -, zitiert nach juris) sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch auf den telefonischen Hinweis des Berichterstatters, dass die Nichtbenennung der Untersuchungsstelle der DEKRA in Vechta in der Anordnung vom 9. März 2010 rechtliche Bedenken auslöse, machte der Beklagte nicht Zweifel an der Eignung der Stelle für ihre Nichtnennung verantwortlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß der Aufforderung des Beklagten vom 26. Januar 2010 unterzogen hat, obwohl in dieser Anordnung der Kreis der geeigneten Untersuchungsstellen noch weiter eingegrenzt (nämlich auf die Begutachtungsstellen für Fahreignungen der TÜV-Nord AG in Bremen, Oldenburg und Leer) hatte. Dies setzte in jedem Fall voraus, dass dem seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger bewusst gewesen ist, dass er einen Rechtsanspruch auf Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen in der Gutachtensanforderung der Fahrerlaubnisbehörde hat. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch in Frage gezogen werden kann, ob die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten durch das Schreiben des Beklagten vom 9. März 2010 anlassbezogen war. Es scheint zweifelhaft, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten insbesondere im Hinblick auf die Drogenanamnese des Klägers, die vollständig auf seinen eigenen Angaben in der Untersuchung selbst beruht, zu weitergehenden Erkenntnissen hätte kommen können, als die Untersuchung vom 2. Februar 2010, die dem Gutachten des TÜV-Nord vom 15. Februar 2010 zugrunde gelegen hat. Dies braucht indes hier nicht vertieft zu werden, da die Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 9. März 2010 sich bereits aus anderen Gründen ergibt (vgl. hierzu auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 13. November 2009 - 7 A 2335/09 -, V.n.b., sowie Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2010 - 7 B 294/10 -, V.n.b., mit dem Antragsgegner als Beteiligten).

Im Einzelfall dürfte es besonders geboten gewesen sein, dem Kläger außer den vier Untersuchungsstellen des TÜV-Nord in Osnabrück, Leer, Oldenburg und Bremen noch eine Untersuchungsstelle in anderer Trägerschaft in vergleichbarer Entfernung zu benennen. Die ärztliche Untersuchungsstelle in Leer, die in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2010 zu einer für den Kläger nachteiligen Einschätzung gekommen ist, steht gleichfalls in Trägerschaft des TÜV-Nord. Möglicherweise wäre der Kläger durch die Nennung einer vergleichbar gut erreichbaren Stelle für die medizinisch-psychologische Stelle in anderer Trägerschaft eher motiviert worden, die mit dem Schreiben vom 9. März 2010 geforderte Untersuchung durchführen zu lassen.

Nach alledem ist die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. März 2010 allein aus diesem Grunde rechtswidrig und durfte der Beklagte deshalb dem Kläger nicht die Fahrerlaubnis entziehen.