Art. 6 EGFL/ELER-HHStV - Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HHStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, in Abstimmung mit der Freien und Hansestadt Hamburg die mit diesem Staatsvertrag übernommenen Aufgaben auf diejenigen niedersächsischen Behörden zu übertragen, die für gleichartige niedersächsische Sachverhalte zuständig sind.
(2) Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für niedersächsische Antragstellerinnen und Antragsteller übertragen sind, auch für Antragstellerinnen und Antragsteller aus der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.