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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 5 EGFL/ELER-HHStV - Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung der Kontrollen erfolgt für die hamburgischen Begünstigten durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 der Kommission vom 26. März 2021 (ABl. EU Nr. L 108 S. 15), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der "systematischen" Kontrollen) werden bei den hamburgischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung von den niedersächsischen Behörden wahrgenommen. In Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung zur Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit (GAB 4), Tierschutz (GAB 11 bis 13), TSE (transmissible spongiforme Enzephalophatien)/Verfütterungsverbot (GAB 9) sowie der Fachrechtskontrollen Tierkennzeichnung [Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EU Nr. L 156 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. EU Nr. L 298 S. 7), und Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. EU Nr. L 280 S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. EU Nr. L 298 S. 5)], bleiben die Aufgaben weiterhin bei den hamburgischen Kontrollbehörden.

(3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich GAB und GLÖZ nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung werden für die hamburgischen Begünstigten weiterhin von den in der Freien und Hansestadt Hamburg zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht existiert, werden in der Regel diese anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte zuständigen Behörde durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) Abweichend von Absatz 1 erfolgt ab dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Februar 2022 bis zum Ende des Kalenderjahres 2022 die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen hamburgischen Behörden.