Art. 15 EGFL/ELER-HHStV - Regelung für Altfälle
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HHStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
Für die den EU-Fonds EGFL betreffenden Altfälle liegt ab dem Übertragungszeitpunkt die Zuständigkeit beim Land Niedersachsen. Bei Altfällen, die aufgrund bestehender Verpflichtungen, noch laufender Widersprüche oder Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktueller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen neu zu bewerten sind, verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg, sämtliche für die Bearbeitung dieser Altfälle erforderlichen Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, sodass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.