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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 16 EGFL/ELER-HHStV - Finanzieller Ausgleich

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (Zahlstellenaufgaben) und von Aufgaben im Rahmen von nationalen Fördermaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 5 dieses Staatsvertrages. Der Anteil der Technischen Hilfe für die Freie und Hansestadt Hamburg wird nach Erstattung durch die Europäische Kommission berücksichtigt. Unter den entstandenen Aufwand fallen auch Kosten für externe Dienstleistungen. Näheres bezüglich der Höhe des finanziellen Ausgleichs und der Regelung zur Berücksichtigung der Technischen Hilfe wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.

(2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll bei Bedarf überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung neu festgelegt werden.

(3) Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue Fördermaßnahmen, Sonderstützungsmaßnahmen oder Agrar-Fördermaßnahmen auf Basis von De-minimis-Beihilfen von niedersächsischen Behörden abzuwickeln, die einen deutlich erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, so wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffenden Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart und in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Entstehen dem Land Niedersachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur in der Freien und Hansestadt Hamburg angeboten werden, oder wegen abweichender Regelungen, die im Zusammenhang mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich sind, so sind diese dem Land Niedersachsen in voller Höhe entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.