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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 11 EGFL/ELER-HHStV - Haushalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung stehenden EU-, Bundes- und Landesmittel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in diesem Land zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU-, Bundes- und/oder Landesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und Fachbehörden der betroffenen Länder erfolgen.