Abschnitt 24 MiZi - XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
XXIII/1
Betroffener Personenkreis
Angehörige rechtsberatender Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
- a)
Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG sowie Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
- b)
Angehörige ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO,
- c)
gemäß § 209 Absatz 2 BRAO ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 3 RDGEG gegeben sind,
- d)
Notare, Notarassessoren,
- e)
Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 52b und 52c PAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
- f)
Angehörige ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO,
- g)
registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG,
- h)
Inhaber von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.
XXIII/2
Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung beziehungsweise Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 1 BNotO, § 34 Absatz 2 PAO, § 34 Absatz 2 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der PAO, § 18 Absatz 1 und 2 RDG):
- a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
- b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
- c)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
- d)
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
- e)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- f)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
- aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
- cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahme, z.B.
Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829ff., 857 ZPO,
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);
- dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO;
- ff)
Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung;
- gg)
Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
- g)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
- h)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- i)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
XXIII/3
Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 1 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, § 18 Absatz 1 Satz 4 RDG),
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 PAO, § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 2 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung). Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (§ 36 Absatz 3 Satz 2 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 2 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 2 PAO).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.
XXIII/4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
- a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
- b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
- c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
- a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
- b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
- c)
der Klage- oder Antragsgrund - bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages -,
bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat; - d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO - auch in Gründung - sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO an die zuständige Rechtsanwaltskammer;
- 2.
bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, oder Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz;
- 3.
bei Notaren und Notarassessoren an die zuständige Notarkammer und an den Präsidenten des zuständigen Landgerichts;
- 4.
bei Patentanwälten, niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Sinne von § 20 EuPAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 52b und 52c PAO - auch in Gründung - sowie Angehörigen ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München;
- 5.
bei registrierten Personen im Sinne des Teils 3 RDG, an die gemäß oder aufgrund § 19 RDG zuständige Behörde;
- 6.
bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an
Deutsches Patent- und Markenamt
80297 München
Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO - auch in Gründung - sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO nur
in Baden-Württemberg:
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstraße 44
79098 Freiburg
oder
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72
76133 Karlsruhe
oder
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Königstraße 14
70173 Stuttgart
oder
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen
in Bayern:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München
oder
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
in Berlin:
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin
in Brandenburg:
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
in Bremen:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Knochenhauerstraße 36/37
28195 Bremen
in Hamburg:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Valentinskamp 88
20355 Hamburg
in Hessen:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder
Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuser Straße 5a
34117 Kassel
in Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9
19053 Schwerin
in Niedersachsen:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1
38100 Braunschweig
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5
29221 Celle
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg
in Nordrhein-Westfalen:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
oder
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
oder
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln
in Rheinland-Pfalz:
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17
66482 Zweibrücken
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstraße 24
56068 Koblenz
im Saarland:
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schloßberg 5
66119 Saarbrücken
in Sachsen:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6
01099 Dresden
in Sachsen-Anhalt:
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg
in Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in Thüringen:
Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46
99084 Erfurt
Zuständige Notarkammern sind
in Baden-Württemberg:
Notarkammer Baden-Württemberg
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
in Bayern:
Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10
80333 München
in Berlin:
Notarkammer Berlin
Littenstraße 10
10179 Berlin
in Brandenburg:
Notarkammer Brandenburg
Dortustraße 71
14467 Potsdam
in Bremen:
Bremer Notarkammer
Knochenhauer Straße36/37
28195 Bremen
in Hamburg:
Hamburger Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
in Hessen:
für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden, Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt:
Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel:
Notarkammer Kassel
Karthäuser Straße 5a
34117 Kassel
in Mecklenburg-Vorpommern:
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 26
19055 Schwerin
in Niedersachsen:
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1
38100 Braunschweig
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstr. 15
29225 Celle
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg
in Nordrhein-Westfalen:
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln:
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
50667 Köln
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm:
Westfälische Notarkammer
Ostenallee 18
59063 Hamm
in Rheinland-Pfalz:
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz:
Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken:
Notarkammer Pfalz
Schlossplatz 11a,
66482 Zweibrücken
im Saarland:
Saarländische Notarkammer
Rondell 3
66424 Homburg
in Sachsen:
Notarkammer Sachsen
Königstraße 23
01097 Dresden
in Sachsen-Anhalt:
Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt
Hegelstraße 26,
39104 Magdeburg
in Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in Thüringen:
Notarkammer Thüringen
Regierungsstraße 28
99084 Erfurt