Abschnitt 24 MiZi - Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
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Betroffener Personenkreis
Angehörige rechtsberatender Berufe sind
- a)Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S.v. § 2 EuRAG und Rechtsanwaltsgesellschaften mbH, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
- b)Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO,
- c)Notare, Notarassessoren,
- d)Patentanwälte, Patentanwaltsgesellschaften mbH, auch soweit sie sich in Gründung befinden, und Mitglieder der Patentanwaltskammer nach § 154b PatAnwO,
- e)Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG,
- f)Inhaber von Erlaubnisscheinen nach §§ 177ff. der PatAnwO.
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Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung bzw. Erlaubnis oder der Einleitung eines Rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36a Abs. 3 BRAO, § 36a Abs. 3 i.V.m. § 59m Abs. 2 BRAO, § 36a Abs. 3 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 EuRAG, § 36a Abs. 3 i.V.mit § 207 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 36a Abs. 3 i.V. mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO, § 64a Abs. 3 BNotO, § 32a Abs. 3 PatAnwO, § 32a Abs. 3 PatAnwO, § 32a Abs. 3 i.V.mit § 52m Abs. 2 PatAnwO, § 32a Abs. 3 i.V.mit § 154b Abs. 2 PatAnwO, Art. 1 § 1 Abs. 5 RBerG, § 32a Abs. 3 i.V. mit § 181 Abs. 5 PatAnwO):
- a)
Forderungsklagen sowie Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift ist in der Regel abzusehen; - b)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
- c)
Vollstreckungsbescheide;
- d)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- e)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
- aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
- cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahme, z.B.
Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829ff., 857 ZPO,
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 63 GVGA);
- dd)
Aufträge zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und Anträge auf Haftanordnung nach § 901 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO;
- ff)
Verhaftungsaufträge nach § 909 ZPO und deren Erledigung;
- gg)
Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
- f)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
- g)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- h)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung (FEVG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter, von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger bzw. der Gerichtvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
3
Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 64a Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 32a Abs. 3 Satz 1 PatAnwO, Art. 1 § 1 Abs. 5 Satz 1 RBerG),
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 64a Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 32a Abs. 3 Satz 2 PatAnwO, Art. 1 § 1 Abs. 5 Satz 2 RBerG).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger bzw. Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher.
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Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
- a)Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
- b)Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind.
- c)gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
- a)die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
- b)Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
- c)der Klage- oder Antragsgrund - bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages -,
bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat; - d)bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
bei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH - auch in Gründung - und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO an
- a)
die nach § 224 BRAO zuständige Justizverwaltungsbehörde und an die zuständige Rechtsanwaltskammer oder
- b)
an die nach § 224a BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer;
- 2.
bei Notaren und Notarassessoren an die zuständige Notarkammer und an den Präsidenten des zuständigen Landgerichts;
- 3.
bei Patentanwälten, Patentanwaltsgesellschaften mbH - auch in Gründung - und Mitgliedern der Patentanwaltskammer nach § 154b PatAnwO an
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
80297 Münchenund
Patentanwaltskammer
Postfach 26 01 08
80058 München - 4.
bei Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, und bei Inhabern einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG an den Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts), der die Aufsicht führt;
- 5.
bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach §§ 177ff. der PatAnwO an
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
80297 München.
Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH - auch in Gründung - und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO nur
in Baden-Württemberg:
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Gartenstraße 21
79098 Freiburg
oder
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72
76133 Karlsruhe
oder
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Werastraße 23
70182 Stuttgart
oder
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Pfrondorferstraße 2
72974 Tübingen
in Bayern:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Landwehrstraße 61
80336 München
oder
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
in Berlin:
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin
in Brandenburg:
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
14767 Brandenburg an der Havel
und
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Grilledamm 2
14776 Brandenburg
in Bremen:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Knochenhauerstraße 36/37
28195 Bremen
in Hamburg:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
in Hessen:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder
Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuser Straße 5a
34117 Kassel
in Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Bornhövedstraße 12
19055 Schwerin
in Niedersachsen:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5
29221 Celle
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg
in Nordrhein-Westfalen:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Scheibenstraße 17
40479 Düsseldorf
oder
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
oder
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln
in Rheinland-Pfalz:
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17
66482 Zweibrücken
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstraße 24
56068 Koblenz
im Saarland:
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schloßberg 5
66119 Saarbrücken
in Sachsen:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6
01099 Dresden
in Sachsen-Anhalt:
die Präsidenten der Landgerichte
und
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg
in Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in Thüringen:
Der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts
Leutragraben 2 - 4
07743 Jena
und
Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 27
99084 Erfurt
Zuständige Notarkammern sind
in Baden-Württemberg:
Notarkammer Stuttgart
Königstraße 21
70173 Stuttgart
in Bayern:
Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10
80333 München
in Berlin:
Notarkammer Berlin
Littenstraße 10
10179 Berlin
in Brandenburg:
Notarkammer des Landes Brandenburg
Dortustraße 71
14467 Potsdam
in Bremen:
Bremer Notarkammer
Knochenhauer Straße36/37
28195 Bremen
in Hamburg:
Hamburger Notarkammer
Große Theaterstraße 7
20354 Hamburg
in Hessen:
für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden, Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt:
Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel:
Notarkammer Kassel
Karthäuser Straße 5a
34117 Kassel
in Mecklenburg-Vorpommern:
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
Weinbergstraße 17
19061 Schwerin
in Niedersachsen:
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstr. 15
29225 Celle
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg
in Nordrhein-Westfalen:
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln:
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
50667 Köln
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm:
Notarkammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
in Rheinland-Pfalz:
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz:
Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken:
Notarkammer Pfalz
Am Altenhof 17
67655 Kaiserslautern
im Saarland:
Saarländische Notarkammer
Rondell 3
66424 Homburg
in Sachsen:
Notarkammer Sachsen
Königstraße 23
01097 Dresden
in Sachsen-Anhalt:
Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt
Winckelmannstraße 24
39108 Magdeburg
in Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in Thüringen:
Notarkammer Thüringen
Schlösserstraße 8
99084 Erfurt