Abschnitt 24 MiZi - XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XXIII/1
Betroffener Personenkreis

Angehörige rechtsberatender Berufe sind

  1. a)

    Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte i.S.v. § 2 EuRAG sowie Rechtsanwaltsgesellschaften mbH und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften, auch soweit sie sich in Gründung befinden,

  2. b)

    Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO,

  3. c)

    gemäß § 209 Abs. 2 BRAO ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 3 RDGEG gegeben sind,

  4. d)

    Notare, Notarassessoren,

  5. e)

    Patentanwälte, Patentanwaltsgesellschaften mbH und Patentanwalts-Aktiengesellschaften, auch soweit sie sich in Gründung befinden, sowie Mitglieder der Patentanwaltskammer nach § 154b PAO,

  6. f)

    Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, solange ihre Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht gemäß § 1 Abs. 1 RDGEG erloschen ist, und registrierte Personen i.S. des Teils 3 RDG,

  7. g)

    Inhaber von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO i.V. mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.

XXIII/2
Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung bzw. Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines Rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Abs. 2 BRAO, § 36 Abs. 2 i.V. mit § 59m Abs. 2 BRAO, § 36 Abs. 2 BRAO i.V. mit § 4 Abs. 1 EuRAG, § 36 Abs. 2 i.V. mit § 207 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 36 Abs. 2 BRAO i.V. mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO, § 64a Abs. 2 BNotO, § 34 Abs. 2 PAO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 52m Abs. 2 PAO, § 34 Abs. 2 i.V. mit §154b Abs. 2 PAO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 160 PAO, § 18 Abs. 1 und 2 RDG):

  1. a)

    Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

  2. b)

    Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;

  1. c)

    Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

  2. d)

    Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;

  3. e)

    Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

  4. f)

    folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:

    1. aa)

      Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

    2. bb)

      Entscheidungen in Insolvenzverfahren sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;

    3. cc)

      Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahme, z.B.

      • Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,

      • Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829ff., 857 ZPO,

      • Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 63 GVGA);

    4. dd)

      Aufträge zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und Anträge auf Haftanordnung nach § 901 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;

    5. ee)

      Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO;

    6. ff)

      Verhaftungsaufträge nach § 909 ZPO und deren Erledigung;

    7. gg)

      Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;

  5. g)

    die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;

  6. h)

    Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

  7. i)

    Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.

(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

XXIII/3
Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt

  • soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BRAO, § 64a Abs. 2 Satz 1 BNotO, § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PAO, § 18 Abs. 1 und 2 RDG),

  • wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BRAO, § 64a Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PAO).

(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.

(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

XXIII/4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:

  1. a)

    Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;

  2. b)

    Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;

  3. c)

    gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben

  1. a)

    die absendende Stelle und das Aktenzeichen;

  2. b)

    Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);

  3. c)

    der Klage- oder Antragsgrund - bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages -,
    bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;

  4. d)

    bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten i.S.v. § 2 EuRAG, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften - auch in Gründung - sowie Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO an die zuständige Rechtsanwaltskammer;

  2. 2.

    bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz;

  3. 3.

    bei Notaren und Notarassessoren an die zuständige Notarkammer und an den Präsidenten des zuständigen Landgerichts;

  4. 4.

    bei Patentanwälten, Patentanwaltsgesellschaften mbH und Patentanwalts-Aktiengesellschaften - auch in Gründung - sowie Mitgliedern der Patentanwaltskammer nach § 154b PAO an

    Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
    80297 München

    und

    Patentanwaltskammer
    Postfach 26 01 08
    80058 München

  5. 5.

    bei Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskanzlei sind, solange ihre Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht gem. § 1 Abs. 1 RDGEG erloschen ist, und registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG, an die gemäß oder aufgrund § 19 RDG zuständige Behörde;

  6. 6.

    bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO i.V. mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an

    Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
    80297 München.

1)

Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten i.S.v. § 2 EuRAG, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften - auch in Gründung - sowie Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO nur

in Baden-Württemberg:

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Königstraße 14
70173 Stuttgart

oder

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72
76133 Karlsruhe

oder

Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Werastraße 23
70182 Stuttgart

oder

Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen

in Bayern:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München

oder

Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg

oder

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg

in Berlin:

Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin

in Brandenburg:

Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Grilledamm 2
14776 Brandenburg

in Bremen:

Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Knochenhauerstraße 36/37
28195 Bremen

in Hamburg:

Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg

in Hessen:

Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main

oder

Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuser Straße 5a
34117 Kassel

in Mecklenburg-Vorpommern:

Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9
19053 Schwerin

in Niedersachsen:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig

oder

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5
29221 Celle

oder

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

in Nordrhein-Westfalen:

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf

oder

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm

oder

Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

in Rheinland-Pfalz:

Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17
66482 Zweibrücken

oder

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstraße 24
56068 Koblenz

im Saarland:

Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schloßberg 5
66119 Saarbrücken

in Sachsen:

Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6
01099 Dresden

in Sachsen-Anhalt:


Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

in Thüringen:

Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46
99084 Erfurt

2)

Zuständige Notarkammern sind

in Baden-Württemberg:

Notarkammer Stuttgart
Königstraße 21
70173 Stuttgart

in Bayern:

Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10
80333 München

in Berlin:

Notarkammer Berlin
Littenstraße 10
10179 Berlin

in Brandenburg:

Notarkammer des Landes Brandenburg
Dortustraße 71
14467 Potsdam

in Bremen:

Bremer Notarkammer
Knochenhauer Straße36/37
28195 Bremen

in Hamburg:

Hamburger Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg

in Hessen:

für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden, Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt:

Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main

oder für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel:

Notarkammer Kassel
Karthäuser Straße 5a
34117 Kassel

in Mecklenburg-Vorpommern:

Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 26
19055 Schwerin

in Niedersachsen:

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig

oder

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstr. 15
29225 Celle

oder

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

in Nordrhein-Westfalen:

für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln:

Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
50667 Köln

oder

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm:

Westfälische Notarkammer
Ostenallee 18
59063 Hamm

in Rheinland-Pfalz:

für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz:

Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz

oder

für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken:

Notarkammer Pfalz
Am Altenhof 17
67655 Kaiserslautern

im Saarland:

Saarländische Notarkammer
Rondell 3
66424 Homburg

in Sachsen:

Notarkammer Sachsen
Königstraße 23
01097 Dresden

in Sachsen-Anhalt:

Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt
Winckelmannstraße 24
39108 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:

Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

in Thüringen:

Notarkammer Thüringen
Regierungsstraße 28
99084 Erfurt