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Abschnitt 26 MiZi - XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XXV/1
Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 2 StBerG) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 5 StBerG) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen:

  1. a)

    Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

  2. b)

    Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

    von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;

  3. c)

    Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;

  4. d)

    Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;

  5. e)

    Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

  6. f)

    folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:

    1. aa)

      Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

    2. bb)

      Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;

    3. cc)

      Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z.B. 

      • Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,

      • Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,

      • Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);

    4. dd)

      Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;

    5. ee)

      Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO;

    6. ff)

      Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung;

    7. gg)

      Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;

  7. g)

    die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;

  8. h)

    Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;

  9. i)

    Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.

(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

XXV/2
Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,

  1. 1.

    soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG);

  2. 2.

    wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG).

(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.

(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

XXV/3
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:

  1. a)

    Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;

  2. b)

    Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;

  3. c)

    gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben

  1. a)

    die absendende Stelle und das Aktenzeichen;

  2. b)

    Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);

  3. c)

    der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;

  4. d)

    bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.

(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.

(5) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.

Anmerkung:

Zuständige Aufsichtsbehörden sind

in Baden-Württemberg:

Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe

in Bayern:

Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

in Berlin:

Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstraße 5
14057 Berlin

in Brandenburg:

Technisches Finanzamt Cottbus
Lipezker Straße 45, Haus 2
03048 Cottbus

in Bremen:

Finanzamt Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen

in Hamburg:

Finanzamt Hamburg-Nord
Borsteler Chaussee 45
22453 Hamburg

in Hessen:

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main

in Mecklenburg-Vorpommern:

Finanzamt Rostock
Möllner Straße 13
18109 Rostock

in Niedersachsen:

Landesamt für Steuern Niedersachsen
Waterloostraße 5
30169 Hannover

in Nordrhein-Westfalen:

Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln, Tunisstraße 23, 50667 Köln

oder

Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster, Albersloher Weg 250, 48155 Münster

in Rheinland-Pfalz:

Landesamt für Steuern
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz

im Saarland:

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Am Stadtgraben 6 bis 8
66111 Saarbrücken

in Sachsen:

Landesamt für Steuern und Finanzen
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden

in Sachsen-Anhalt:

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:

Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster

in Thüringen:

Thüringer Finanzministerium
Ludwig-Erhard-Ring 7
99099 Erfurt