Abschnitt 23 MiZi - XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XXII/1
Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO);

  2. 2.

    Eingänge eines Antrags auf Eintragung sowie Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII);

  3. 3.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§§ 5 Absatz 2, 9e SeeAufgG i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);

  4. 4.

    einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:

    1. a)

      die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO);

    2. b)

      die Neueintragung eines von Inländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Ausland erworbenen Schiffs in das Seeschiffsregister sowie die Löschung eines von Ausländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Inland erworbenen Schiffs im Seeschiffsregister (§ 12 Absatz 4 AHStatG, § 20 Absatz 7 AHStatDV); dabei sind neben den vollständigen Informationen aus Abteilung 1 und 2 des Registers auch die vollständigen Adressdaten des (gegebenenfalls federführenden) Eigentümers, auf den die Eintragung beziehungsweise Löschung im Seeschiffsregister lautet, und - soweit vorhanden - das Land, in dem der ausländische Vertragspartner ansässig ist, mitzuteilen;

    3. c)

      die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Absatz 2 SchRegDV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1:

    1. a)

      an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,

    2. b)

      an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2:
    an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) - Dienststelle Schiffssicherheit -, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg;

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3:
    an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstraße 12-14, 20097 Hamburg;

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4:

    1. a)

      Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters,

    2. b)

      Buchstabe b an das Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn,

    3. c)

      Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs.

  1. Landesteil Niedersachsen

    XXII/1 NI

    Mitteilungen aus Anlass des Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder Schiffsbauwerk

    (1) Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk.

    (2) Die Mitteilung ist - soweit möglich unter Angabe des Liegeortes - an die für den Sitz des Registergerichts zuständige Mittelbehörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu richten.

    (3) Zuständig sind für die Seeschiffsregistergerichte und/oder Binnenschiffsregistergerichte

    1. a)

      Stade und Cuxhaven: die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel;

    2. b)

      Brake, Emden und Wilhelmshaven: die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest in Aurich;

    3. c)

      Meppen: die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster.

XXII/2
Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO);

  2. 2.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Absatz 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG);

  3. 3.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
    an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
    an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz;

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
    an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstraße 12-14, 20097 Hamburg.

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
    an das Gericht des Schiffsbauregisters.

Arbeitsschutzbehörden sind

in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;

in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter;

in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;

in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;

in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter;

in Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Amt für Arbeitsschutz;

in Hessen die Regierungspräsidien;

in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;

in Niedersachsen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;

in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen - Dezernate Arbeitsschutz -;

in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht -;

im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;

in Sachsen die Landesdirektion Sachsen;

in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz;

in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;

in Thüringen das Landesamt für Verbraucherschutz.

XXII/3
Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§§ 67 Absatz 2, 73a SchRegO).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.