Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.11.2007, Az.: 2 U 59/07

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Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.11.2007
Aktenzeichen
2 U 59/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

In dem Rechtsstreit … beabsichtigte der Senat, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und zwar, weil er der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs 2 ZPO).

2

Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung des BGH VI ZR 398/02 ab. Die BGH-Entscheidung ist nämlich in der Berufungsbegründung unvollständig zitiert worden.

3

Dort heißt es wörtlich: "Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss."

4

Im vom BGH entschiedenen Fall lag der erforderliche konkrete Verweis allerdings nicht vor.

5

Anders aber hier: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret eröffnet worden ist. Deshalb sind auch nur die geringeren Kosten zu erstatten.

6

Weder ist das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden, noch musste der Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen werden. Das angefochtene Urteil ist vielmehr in keiner Weise zu beanstanden.

7

Die Klägerin hat bis zum 19. November 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme (§522 Abs 2 Satz 2 ZPO).