Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.11.2007, Az.: 5 AR 35/07
Auswirkung späterer Veränderungen auf die einmal durch den allgemeinen Gerichtsstand eines Schuldners begründete örtliche Zuständigkeit eines Insolvenzgerichts; Wirksamkeit der Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Insolvenzgericht ohne weitere Prüfung im Falle des Wohnsitzwechsels eines Schuldners nach bereits erfolgter Zustellung der Antragsschrift
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.11.2007
- Aktenzeichen
- 5 AR 35/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 47556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2007:1106.5AR35.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hamburg - AZ: 67c IN 289/07
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 4 InsO
- § 5 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
- § 281 Abs. 2 S. 2, 4 ZPO
Fundstellen
- NJW-Spezial 2008, 247 (Kurzinformation)
- NZI 2008, 4
- NZI (Beilage) 2008, 4 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 417-418
- ZInsO 2007, 1282-1283 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2007, 613-614 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Örtlich zuständig nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist dass Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Spätere Veränderungen lassen die die einmal begründete Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt.
Konnte die Antragsschrift dem Schuldner unter seiner alten Adresse zugestellt werden, und verweist das Insolvenzgericht das Verfahren ohne weitere Prüfung, weil einen Monat später ein weiteres Schreiben nicht mehr zugestellt werden kann und der Schuldner laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes jetzt in einem anderen Bezirk wohnt, so ist diese Verweisung objektiv willkürlich und deshalb unwirksam.
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 06. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Oldenburg.
Gründe
Die Gläubigerin hatte mit am 07.03.2007 beim Amtsgericht Oldenburg eingegangem Schriftsatz beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Das Amtsgericht Oldenburg leitete dem Schuldner die Antragsschrift zu, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 2 Wochen u. a. ein möglichst vollständiges Verzeichnis über das Vermögen vorzulegen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunde am 21.03.2007 unter der Anschrift O...weg ...in O... durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mangels Reaktion des Schuldners beraumte das Amtsgericht Oldenburg am 12.04.2007 Termin an und erließ unter dem 13.04.2007 einen Vorführungsbefehl. Das an den Schuldner gerichtete Hinweisschreiben vom 12.04.2007 gelangte an das Amtsgericht Oldenburg zurück mit dem Vermerk vom 20.04.2007: "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Nach einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt sollte der Schuldner jetzt in H..., M...str...wohnen.
Der Obergerichtsvollzieher K... reichte mit Schreiben vom 24.04.2007 die Vollstreckungsunterlagen zurück mit dem Hinweis, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift O...weg... , O... nicht zu ermitteln sei.
Das Amtsgericht Oldenburg hat daraufhin den Antrag vom 05.03.2007 dem Antragsgegner erneut unter der Anschrift M...str..., H... zustellen lassen.
Mit Beschluss vom 19.06.2007 hat sich das Amtsgericht Oldenburg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht Hamburg (Mitte) verwiesen.
Das Amtsgericht Hamburg hat per Beschluss vom 20.08.2007 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, welches am 11.09.2007 beim Amtsgericht Hamburg eingegangen ist.
Aus dem Anschreiben des Sachverständigen H... vom 11.09.2007 ergibt sich, dass sich der Schuldner nach eigenen Angaben am 20.02. 2007 in H... angemeldet hatte und die Wohnung in H... zum 01.03.2007 angemietet wurde. Der Auszug aus der Wohnung in O... und der Umzug nach H... erfolgte jedoch erst am 15.04.2007.
Mit weiterem Beschluss vom 12.09.2007 hat sich das Amtsgericht Hamburg daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beteiligten Gerichte haben sich jeweils durch entsprechende Beschlüsse rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt und die Entscheidung den Parteien bekannt gemacht. Der Zuständigkeitskonflikt ist dahin zu entscheiden, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Oldenburg örtlich zuständig ist.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg ergibt sich aus § 3 Abs.1 InsO. Nach dieser Bestimmung ist ausschließlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags ( vgl. OLG Hamm NZI 2000,220 . OLG Köln NZI 2003, 567, 568 [OLG Köln 21.05.2003 - 2 W 60/03] m.w.N.). Spätere Veränderungen lassen die einmal begründete Zuständigkeit nach den §§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 4 InsO auch dann nicht entfallen, wenn sie vor der Entscheidung über den Antrag vollzogen werden (vgl. OLG Naumburg NZI 2001, 753. OLG Köln aaO). Entscheidend ist deshalb, wo der Schuldner im Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzeröffnungsantrags am 07.03.2007 tatsächlich wohnte. Dies war nach den plausiblen Angaben des Schuldners in O... der Fall.
Da somit beim Amtsgericht Oldenburg ein Gerichtsstand eröffnet war, war für eine Verweisung an das Amtsgericht Hamburg kein Raum (BGH NJW 2006, 847, 848 [BGH 13.12.2005 - X ARZ 223/05]. NJW 2002, 3634, 3635) [BGH 10.09.2002 - X ARZ 217/02]. Allerdings sind im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und dadurch bewirkten Verzögerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das aufnehmende Gericht bindend. Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (vgl. BGH NJW 2006, 847, 848) [BGH 13.12.2005 - X ARZ 223/05].
Das ist hier der Fall. Es bestehen (und bestanden zum Zeitpunkt der Verweisung) keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner bei Eingang des Eröffnungsantrags am 07.03.2007 in H... wohnte. Die Antragsschrift der Gläubigerin konnte dem Insolvenzschuldner am 21.03.2007 unter seiner O...er Adresse zugestellt werden. Auf dem Briefkasten bzw. an der Haustür gab es ganz offensichtlich Hinweise, dass der Schuldner dort seinerzeit noch wohnte. Daraus, dass das Schreiben vom 12.04.2007 dem Schuldner am 20.04.2007 an der O...er Adresse nicht mehr zugestellt werden konnte und er laut Vermerk vom 23.04.2007 laut EMA O... "jetzt M...str..., H" wohnte, ergibt sich nichts für die Frage, wo der Schuldner am 07.03.2007 seinen Wohnsitz hatte. Wollte das Amtsgericht Oldenburg gleichwohl seine Unzuständigkeit aussprechen, so hätte es zumindest vorher gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 InsO von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Geschieht dies - wie hier - nicht, und wird die Sache ohne jegliche Begründung verwiesen, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss als objektiv willkürlich betrachtet werden (vgl. BGH NJW 2006,847, 848) [BGH 13.12.2005 - X ARZ 223/05].