Landgericht Osnabrück
Urt. v. 07.12.2009, Az.: 7 O 333/09
Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Geldanlage in Zertifikate bei steigenden und fallenden Märkten; Persönliche Haftung eines Anlageberaters oder seines Erfüllungsgehilfen bei einem fehlerhaften Beratungsgespräch über die Möglichkeit einer Kapitalanlage; Schuldhafte Verletzung von Beratungspflichten bei mangelnden Produktinformationen; Ausreichende Informationen der beratenden Bank über alle mit der Anlage verbundenen Risiken
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 07.12.2009
- Aktenzeichen
- 7 O 333/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 37813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2009:1207.7O333.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 280 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 826 BGB
- § 263 StGB
In dem Rechtsstreit
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Hockemeier als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einer fehlgeschlagenen Geldanlage.
Im Jahre 2007 standen der Klägerin 30.000,00 ? zur Verfügung, die sie anlegen wollte. Am 02.05.2007 begab sie sich zu der Beklagten zu 1), wo sie ein Beratungsgespräch mit der dort angestellten Beklagten zu 2) führte. Diese stellte ihr u.a. das ... vor, ein marktunabhängiges Investment, da der Anleger sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Märkten eine Chance auf eine jährliche Rendite haben sollte. Dieses Zertifikat beruhte auf dem ..., der 15 Unternehmen des ... enthielt, die ihren Aktionären die höchsten Ausschüttungen zukommen ließen, unter Erwartung, dass der ... im Normalfall eine höhere Wertentwicklung aufweist als der .... Auch beifallenden Kursen sollten die Anleger von diesem Zertifikat profitieren, solange nur der ... Preisindex eine bessere Entwicklung aufweist, als der .... In diesem ersten Beratungsgespräch wurde der Klägerin von der Beklagten zu 2) eine Produktinformation über das ... übergeben. Darin werden auf insgesamt 13 Seiten die Funktionsweisen dieses Zertifikats und die mit ihrem Erwerb verbundenen Risiken angesprochen. Es wird darauf hingewiesen, das Kursverluste der Indizes zu Kursverlusten des Zertifikats führen können, während der Laufzeit anfallende Dividenden nicht ausgeschüttet werden, das Zertifikat während der Laufzeit Markteinflüssen unterworfen sei und Kursverluste somit möglich seien und es zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals kommen könne, sollte am Laufzeitende die Wertentwicklung des ... im Vergleich zur Wertentwicklung des ... unter minus 15 % liegen. Ausdrücklich erläutert werden das Kredit-, Markt-, Kurs- und Liquiditätsrisiko. In einem weiteren Abschnitt wird darauf hingewiesen, dass Anlagen in dieses Produkt nicht durch die ... oder den Einlagensicherungsfonds garantiert seien und dass die Beklagte zu 1) über die in der Broschüre bereits genannten Provisionen hinaus eine Rückvergütung in Höhe von 2,1 % erhält. Einen ausführlichen Emissionsprospekt hat die Klägerin nicht erhalten. Die Beklagte zu 2) erstellte ein Risikoprofil der Klägerin, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Schließlich unterzeichnete die Klägerin in diesem ersten Gespräch einen Eröffnungsantrag für ein Wertpapierdepot bei der Beklagten zu 1).
Am 18.05.2007 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) in den Räumen der Beklagten zu 1). Hier unterzeichnete die Klägerin eine Wertpapierorder bezüglich des genannten Zertifikats zu einem Nennwert von 10.000,00 ?. Die restlichen 20.000,00 ?, die ihr noch zur Verfügung standen, legte sie in festverzinslichen Wertpapieren an. Der Börsenwert des ... ist massiv gesunken.
Die Klägerin behauptet, sie habe von der Beklagten zu 1) keine Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren erhalten. Auf den Emissionsprospekt habe sie nicht ausdrücklich verzichtet, dieser sei ihr von der Beklagten zu 2) nicht angeboten worden. Soweit in der von der Beklagten vorgelegten Ausfertigung der Wertpapierorder ein entsprechendes Kreuz in einem Kästchen vorhanden sei, so befinde sich in ihrer, der Klägerin, Ausfertigung der Wertpapierorder ein solches Kreuz nicht. Auch weitere Kreuze, die in dem von den Beklagten vorgelegten Exemplar vorhanden seien, seien nicht vorhanden gewesen, als sie die Wertpapierorder unterzeichnet habe. Sie habe schon in dem Erstgespräch mit der Beklagten zu 2) gesagt, dass sie ihr Geld zwecks Vermögensaufbaus zur Altersvorsorge anlegen wolle. Die Beklagte zu 2) habe zu dem Zertifikat erklärt, es sei in den letzten Jahren immer so gewesen, dass das Geld rechtzeitig ausgezahlt worden sei, darauf könne sie, die Klägerin, sich verlassen. Spätestens nach 5 Jahren habe sie ihr Geld wieder. Die Beklagte zu 2) habe zudem erklärt, bei ... handele es sich um eine der größten Banken der Welt, sie habe selber Aktien dieser Bank, so dass da nichts schief gehen könne. Über die mit der Anlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko eines Totalverlustes, habe die Beklagte zu 2) nicht hingewiesen, auch nicht darauf, dass diese Einlage nicht über den Einlagensicherungsfonds abgesichert sei. Auch über eine von der Beklagten zu 1) erhaltene Rückvergütung habe die Beklagte zu 2) geschwiegen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.200,00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus 10 Stück Wertpapieren ...;
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 837,52 ? an vorprozessual entstandenen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Klägerin sei bereits im ersten Gespräch die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren übergeben worden. Ein Emissionsprospekt sei der Klägerin angeboten worden, sie habe ihn jedoch nicht haben wollen. Dies sei auf der Wertpapierorder handschriftlich angekreuzt worden, und zwar bevor die Klägerin die Order unterzeichnet habe. Auch alle anderen handschriftlich eingefügten Kreuze seien bei Unterschriftsleistung der Klägerin bereits vorhanden gewesen. Die Beklagte zu 2) habe der Klägerin die Funktionsweise dieses Zertifikats ausführlich erläutert und auch auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen.
Zum Vorbringen der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat zum streitigen Vorbringen der Parteien Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 16.11.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber beiden Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Ein Schadensersatzanspruch unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2) besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Da die Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfin für die Beklagte zu 1) tätig geworden ist, kommen eigene vertragliche Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Eine Erfüllungsgehilfin ist nur ausnahmsweise persönlich haftbar, wenn sie am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst wird. Diese Voraussetzungen sind nicht vorgetragen worden. Das "normale" im Verlauf eines Beratungsgesprächs entwickelte Vertrauen reicht für eine solche Haftung nicht aus. Auch möglicherweise an die Beklagte zu 2) geflossene Provisionen rechtfertigen noch nicht die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses.
Danach kommt eine Haftung der Beklagten zu 2) allenfalls noch aus §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §263 StGB oder aus §826 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht dargelegt. Unabhängig von der Frage, inwieweit die im Rahmen einer Beratung von der Beklagten zu 2) abgegebenen Erklärungen wahr oder unwahr waren, setzt §263 StGB im Rahmen des subjektiven Tatbestandes einer Bereicherungsabsicht voraus. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) in der Absicht gehandelt hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine Haftung nach§826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte zu 2) als Anlageberaterin vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgegeben hat und die Schädigung der um Rat fragenden Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird. Unabhängig von einem etwaigen Vorliegen eines Beratungsfehlers der Beklagten zu 2) lässt sich dies hier nicht feststellen.
Der Klägerin steht auch gegenüber der Beklagten zu 1) kein Schadensersatzanspruch aus §280 BGB in Verbindung mit der Verletzung der Beratungspflichten aus dem Beratungsvertrag der Parteien zu. Voraussetzung hierfür wäre eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten der Beklagten zu 2), welche der Beklagten zu 1) zuzurechnen wäre, wobei die objektive Pflichtverletzung der Klägerin nachzuweisen ist.
Dass hier zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, ist unstreitig. Die Bank hat ihren Kunden dann über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei hat die Bank eine anleger- und objektgerechte Beratung vorzunehmen, wobei maßgebend zum einen der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft sowie das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des Anlageobjekts ist über allgemeine Risiken, wie die Entwicklung des Kapitalmarktes und die Konjunkturlage sowie über Umstände und spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, sachlich, richtig und vollständig zu informieren.
Hier kann eine Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 2) nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin kann nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte zu 2) es unterlassen hat, die Klägerin ausreichend darüber aufzuklären, dass die Beklagte zu 1) an dem Geschäft verdienen wird und eine Rückprovision erhält. Die Klägerin ist über die Zahlung einer Rückprovision an die Beklagte zu 1) durch Übergabe der Produktinformation am 02.05.2007 in hinreichender Weise aufgeklärt worden. Diese Produktinformation enthält eine auf 15 Seiten zusammengefasste Übersicht über das Anlageprodukt, wobei gerade auch über eine an die Beklagte zu 1) gezahlte Rückvergütung aufgeklärt wird. In den "weiteren Informationen" auf Seite 14 der Produktinformation heißt es im 2. Absatz, dass die Beklagte zu 1) über die in der Broschüre genannten Provisionen hinaus eine Rückvergütung in Höhe von 2,13 % erhält. Diese Angabe ist klar, eindeutig und auch für die Klägerin gut verständlich. Zwar ist anerkannt, dass eine Bank ihrer Beratungspflicht nicht dadurch allein nachkommen kann, dass sie dem Kunden schriftliche Informationen aushändigt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dies nicht durch Übergabe eines dicken, viele Seiten langen Emissionsprospekts geschieht, sondern dem Kunden eine Produktinformation übergeben wird, wie sie hier vorliegt, in der mit deutlichen gut erkennbaren Überschriften gut gegliedert über die wesentlichen Umstände der Anlage informiert wird. Jedenfalls darf eine Bank davon ausgehen, dass ein Kunde diese Information auch zur Kenntnis nimmt und dann, wenn ihm etwas unverständlich erscheint, in dem nachfolgenden Beratungsgespräch dazu Fragen stellt und um Aufklärung bittet.
Die Klägerin ist zudem durch die Produktinformation auch über alle mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Auf Seite 7 der Broschüre finden sich Hinweise über das Kreditrisiko, das Markt-, Kurs- und Liquiditätsrisiko. Hier ist auch darauf hingewiesen worden, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals eintreten könne und der Anleger das Kreditrisiko der Emittentin, der ..., trägt. Damit ist gerade auch auf das Risiko hingewiesen worden, dass sich hier verwirklicht hat. Auch insoweit durfte die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass die Klägerin diese Produktinformation zur Kenntnis nimmt und bei Unklarheiten im folgenden Beratungsgespräch Rückfragen stellt.
Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) in den beiden Beratungsgesprächen vom 02.05. und 18.05.2007 die in der Produktinformation dargestellten Risiken geleugnet oder auch nur verharmlosend dargestellt hat. Der Anhörung der Klägerin im Verhandlungstermin am 16.11.2009 ist dies nicht zu entnehmen. Aus dieser Anhörung ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin selbst von Risiken der Anlage ausgegangen ist. So hat sie angegeben, verstanden zu haben, dass auch Kursverluste möglich seien. Die Beklagte zu 2) habe dazu erklärt, es sei ein Risikopuffer von 3 % eingebaut. Sie, die Klägerin, habe sich damals auch nicht vorstellen können, dass eine ganze Bank pleite gehe und habe sich gedacht, dass es dann versicherungstechnisch so abgewickelt sei, dass sie einen Teil erhalte. Diese Angabe belegt klar, dass die Klägerin selbst von einem Risikopotential dieser Anlage ausgegangen ist. So hat sie auch weiterhin erklärt, in der Zwischenzeit bis zum Termin am 18.05.2007 ein ganz komisches Gefühl und immer Angst gehabt zu haben, dass die Sache weg sein könne, ohne die Beklagte zu 2) ausdrücklich nach einem Risiko gefragt zu haben. Wenn die Beklagte zu 2) in dieser Situation geäußert hat, wie es die Klägerin in ihrer Anhörung wiedergegeben hat, dass in den letzten Jahren immer jährlich ausgezahlt worden sei und sie selbst solche Zertifikate erworben habe und zudem geäußert habe, bei ... handele es sich um eine der größten Banken der Welt, so ist diese Angabe zutreffend. Eine unrichtige Aussage im Hinblick auf die mit der Anlage verbundenen Risiken kann darin nicht gesehen werden.
Die Klägerin hat auch durch die Aussage des Zeugen ..., ihres Ehemannes, nicht bewiesen, dass eine Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte zu 2) erfolgt ist. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass von der Beklagten zu 2) auch auf Risiken hingewiesen worden sei. Sie habe das 3-Säulen-Prinzip vorgestellt und erklärt, alle 3 Säulen würden unterschiedliche Risiken bieten. Sie habe auch gesagt, dass die Anlage im Wert fallen könne und erläutert, dass es in der Vergangenheit immer so gewesen sei, dass es mit dieser Anlage keine Probleme gegeben habe. Sie selbst habe ebenfalls diese Aktien und habe zu der emittierenden Bank gesagt, dass diese seit etwa 100 oder 150 Jahren am Markt sei, da könne man nicht davon ausgehen, dass da irgendetwas risikoreich sei oder die Sache nicht zur Auszahlung kommen könne. Soweit der Zeuge damit einen Rückblick der Beklagten zu 2) auf die Entwicklung der Anlage in den vergangenen Jahren bekundet, sind die dazu geschilderten Erklärungen der Beklagten zu 2) zutreffend. Im Übrigen erscheint die Aussage des Zeugen ... auch nicht hinreichend verlässlich. Bei ihrer Würdigung war nämlich zu bedenken, dass das Gespräch mit der Beklagten zu 2) bereits vor mehr als 2 Jahren stattgefunden hat und es gut nachvollziehbar ist, dass allein aufgrund des Zeitablaufs eine genaue Erinnerung an den Gesprächsinhalt verblasst. Dies hat der Zeuge auch eingeräumt, als er erklärt hat, nicht mehr im Einzelnen zu wissen, welche Fragen die Beklagte zu 2) der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt hat. Er konnte sich auch nicht festlegen, ob auch nach Risiken gefragt worden sei. Zudem war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge an dem Ausgang des Rechtsstreits sicherlich ein eigenes persönliches und auch wirtschaftliches Interesse haben dürfte, da er der Ehemann der Klägerin ist.
Zudem war zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) in ihrer Anhörung angegeben hat, dass Risikoprofil der Klägerin genau erfragt zu haben und auch die Funktionsweise des Zertifikats erläutert zu haben. Gerade der Ehemann der Klägerin sei sehr skeptisch gewesen und habe immer wieder nachgefragt. Sie habe auch erläutert, dass dann wenn die Bank pleite gehe, das Geld weg sei und auch durch den Einlagensicherungsfonds nicht geschützt sei. Diese Angabe hat die Klägerin zwar nachhaltig bestritten, bei einer Gesamtwürdigung der im Verhandlungstermin abgegebenen Erklärungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wie auch einer Würdigung der Aussage des Zeugen kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) die der Produktinformation enthaltenen Angaben zu den mit der Anlage verbundenen Risiken verharmlosend dargestellt hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erscheint es zwar möglich, dass die Beklagte zu 2) in dem Beratungsgespräch selbst nicht davon ausgegangen ist, dass das Risiko eines Totalverlustes besteht und dies auch angedeutet hat mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit, kann dies jedoch nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Gericht deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verstoß gegen Beratungspflichten durch die Beklagte zu 2) nicht bewiesen ist.
Die Klage war deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§709 ZPO.