Landgericht Osnabrück
Urt. v. 17.09.2009, Az.: 5 O 1814/09
Schlagloch; Mitverschulden
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 17.09.2009
- Aktenzeichen
- 5 O 1814/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 839 BGB
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 84,89 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Vorfalles vom 1.10.2008.
Hierzu behauptet der Kläger, dass er mit seinem Pkw bei Regen die Antener Straße in Halen befahren habe, bei der es sich um einen Samtgemeindeverbindungsweg handele, für dessen Unterhaltung die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast zuständig ist.
Nach dem weiteren klägerischen Vortrag fuhr der Kläger durch ein ca. 40 x 30 cm großes und 15 cm tiefes Schlagloch, wodurch Sachschaden an seinem Pkw entstand. Das Schlagloch sei mit Regenwasser gefüllt gewesen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Vorfalles vom 1.10.2008 gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 des Grundgesetzes.
Zwar dürfte es aufgrund der erheblichen Größe des Straßenlochs, vgl. die Anlage K 8 zum klägerischen Schriftsatz vom 21.8.2009 (Bl. 34 d. A.), nahe liegen, dass die Beklagte tatsächlich die ihr obliegende drittbezogene Amtspflicht verletzt hat. Schließlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erforderlich und zumutbar sind, um andere Personen vor Schädigungen zu schützen, BGH, NJW 2006, 2326, 2327 [BGH 16.05.2006 - VI ZR 189/05]. Der Träger der Straßenbaulast hat für den verkehrssicheren Zustand seiner der Öffentlichkeit gewidmeten Verkehrsflächen zu sorgen. Der Verkehrsteilnehmer kann diejenige Sicherheit verlangen, die er im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben erwarten darf.
Diese Frage ist jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Es ist nämlich festzuhalten, dass die etwaige Haftung der Beklagten ohnehin wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen ist. Da der Kläger - zumindest alle zwei Wochen selbst nach eigenem Vortrag - diese streitgegenständliche Straße befährt, hatte er Kenntnis davon, dass die Straße Schadenstellen aufwies. Zudem hatte die vorliegende Straße zumindest keine übergeordnete Verkehrsbedeutung.
Das streitgegenständliche Loch in der Straße hat mit einer Größe von 40 x 30 cm und einer Tiefe von 15 cm ein sehr großes Ausmaß. Zwar ist es nach dem klägerischen Vortrag so gewesen, dass dieses Schlagloch mit Wasser gefüllt gewesen ist. Dass diese Pfütze aber erkennbar gewesen ist, ist klägerseits nicht in Abrede gestellt worden.
Wenn jedoch jemand, der auf einer derartigen Straße durch eine als solche erkennbare Pfütze mit einem Mindestumfang der durch das Lichtbild ausgewiesenen Schadensstelle in der Annahme fährt, diese werde keine gefährliche Tiefe haben, hat er sich den dadurch entstandenen Schaden selbst zuzurechnen. Grundsätzlich muss nämlich damit gerechnet werden, dass eine Pfütze von derartigem Umfang durch eine schadhafte Stelle im Straßenbelag bedingt ist, vgl. bereits LG Osnabrück, Urteil vom 17.6.2005 zum Aktenzeichen 5 O 996/05.
Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass für ihn jedoch die Tiefe des Schlaglochs wegen des aufgestauten Wassers nicht erkennbar gewesen sei, ist dies nicht erheblich. Bildet sich nämlich auf einer Straße - insbesondere im Bereich der Straßenmitte - eine erkennbare Wasserpfütze, kann dies nur daraus resultieren, dass sich dort eine Vertiefung in der Fahrbahn befindet, aus der das aufgrund des Regens angesammelte Wasser nicht abfließen kann.
Gerade deshalb muss aber der Kläger als Verkehrsteilnehmer mit einer größeren Vertiefung, also mit einem Schlagloch rechnen, welches sich unter der Pfützenoberfläche befindet.
Derjenige, der aber mehrere Anhaltspunkte dafür hat, dass sich auf der Straße ein Schlagloch befindet, dessen tatsächliche Tiefe er nicht abschätzen kann, muss äußerste Vorsicht walten lassen, da er mit einer gefährlichen Stelle rechnen muss, vgl. bereits OLG Rostock, NZV 2000, S. 333, 334 [OLG Rostock 23.03.2000 - 1 U 169/98] und OLG Dresden, NZV 2002, 92, 93 [OLG Dresden 28.01.2000 - 6 U 3282/99].
Dieses Mitverschulden ist als erheblich und mit 100 % anzusetzen.
Daher scheidet klägerischer Anspruch gegenüber der Beklagten aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.