Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 12.10.2009, Az.: 7 T 615/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 12.10.2009
- Aktenzeichen
- 7 T 615/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 43273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2009:1012.7T615.09.0A
Fundstelle
- JurBüro 2010, 40
In der Beschwerdesache
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 12.10.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hockemeier, die Richterin am Landgericht Hanfeld-Grzanna und die Richterin am Amtsgericht Albrecht beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird der Kammer zur Entscheidung übertragen, da sie besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 27.08.2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Koop zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Gründe
I.
Die persönlichen Voraussetzungen des § 114 S. 1 1. HS ZPO liegen bei der Klägerin zweifelsfrei vor. Der Klägerin ist vorliegend Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die beabsichtigte Schmerzensgeldklage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, § 114 S. 1 2. HS ZPO.
Ob sich die Vorfälle vom 10.-11.05.2009 so ereignet haben, wie von der Klägerin behauptet, ist durch eine Beweisaufnahme zu klären. Nach der Auffassung der Kammer ist die klageweise Inanspruchnahme des Beklagten nicht per se als mutwillig anzusehen.
Dem Amtsgericht ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass derzeit keine sinnvolle Perspektive besteht, beim Beklagten im Fall des Obsiegens nennenswerte Beiträge beitreiben zu können. Der Beklagte ist mit 44 Jahren bereits Rentner und alkoholkrank und zudem zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zur Erwirkung eines Titels gegen einen vollkommen Vermögenslosen kann verwehrt werden, wenn die Klage ökonomisch überhaupt keinen Sinn macht, da eine begüterte Partei, die die Kosten für ein Verfahren selbst aufbringen muss, dann wohl von einer Prozessführung absehen würde.
Die Kammer ist aber im Ergebnis der Auffassung, dass diese vertretbaren wirtschaftlichen Erwägungen im vorliegenden Fall hinter der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion eines Schmerzensgeldanspruchs zurückzutreten haben. Zu berücksichtigen ist im Rahmen dieser Abwägung, dass dem Beklagten eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen wird. Ausweislich des Bildberichtes Bl. 52 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte handelt es sich bei den Verletzungen der Klägerin auch nicht um Bagatellverletzungen, sondern die Klägerin wies nach dem Vorfall erhebliche Hämatome an Auge, Ohr, Oberarmen und Unterschenkel auf. Es erscheint daher aufgrund der Umstände des Falles trotz der schlechten Vermögenslage des Beklagten nicht sachgerecht, der vermögenslosen Klägerin eine klageweise Geltendmachung ihrer Ansprüche zu verwehren.
Die Übertragung der Sache auf die Kammer beruht auf § 568 I S. 2 Nr. 1 ZPO.