Abschnitt 7 EWAGRdErl - Antragsbearbeitungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
- Redaktionelle Abkürzung
- EWAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
7.1
Verfahrensablauf
Anträge auf Genehmigung der Zulässigkeit sind den nachfolgenden Arbeitsschritten zu unterziehen:
Eingangsregistrierung,
Überprüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,
Prüfung der Eingriffsregelung gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG und Treffen der zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen,
Prüfung und fachliche Bewertung der Beachtung klimarelevanter Belange und des zwingenden Erfordernisses für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Nummer 7.2),
Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde (siehe Nummer 6),
Entscheidung (siehe Nummer 7.3),
Erstellung eines Verwaltungsaktes.
7.2
Prüfung und fachliche Bewertung der Beachtung der klimarelevanten Belange und des zwingenden Erfordernisses für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
Sofern sich ein Antrag auf eine landwirtschaftliche Fläche in der Gebietskulisse bezieht, vollständig ausgefüllt mit allen notwendigen Anlagen vorliegt und die Prüfung der Eingriffsregelung erfolgt ist, prüft die Genehmigungsbehörde bei Anträgen zur Maßnahmenvariante
7.2.1
nach Nummer 2.1, ob durch die Neuanlage in Verbindung mit dem geplanten Wassermanagement klimarelevante Belange beachtet werden.
Hierbei ist insbesondere die Vermeidung von Kohlendioxidemissionen zu überprüfen, d. h. ob durch die geplante Maßnahme eine Verminderung der durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen auf dem betroffenen Schlag zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dafür sind,
dass der Standort für die Maßnahme geeignet ist; dies ist anhand eines entsprechenden bodenkundlichen Gutachtens gemäß der Anlage nachzuvollziehen;
dass ein Wassermanagement erfolgt, durch das bei klimaoptimierter Steuerung im Mittel des Jahres ein höherer Wasserstand erreicht werden kann als ohne Drainage oder Graben, sodass im Jahresmittel Moorwasserstände zwischen 2 und 4 dm unter Flur eingestellt werden können, und eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich ist.
Aus dem Zusammenhang zwischen dem langjährigen mittleren Moorbodenwasserstand, der Nutzungskategorie und den Emissionen von Kohlendioxid, Methan und Lachgas (Tiemeyer et al., 2020; Höper, 2022) ergeben sich die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden nach Bodenkundlicher Feuchtestufe.
BKF | MGW (dm unter Flur-) | Treibhausgasemissionen (t CO2-Äq./ha/Jahr) |
---|---|---|
(11) | 1 (< 2) | 2 (-3 bis 20) |
10 | 3 (2 bis < 4) | 31 (20 bis 35) |
9 | 6 (4 bis < 8) | 37 (35 bis 37) |
≤ 8 | 37 |
Tabelle: Mittlerer Grundwasserstand (MGW) und Treibhausgasemissionen nach Bodenkundlicher Feuchtestufe (BKF) für kohlenstoffreiche Böden. Streubereich der Werte innerhalb der Klassengrenzen des MGW.
Hierzu ist eine fachliche Bewertung der niedersächsischen landwirtschaftlichen Fachbehörde für Bodenschutz- und Wasserrecht einzuholen.
Sofern eine Verminderung der Treibhausgasemissionen durch die Maßnahme zu erwarten ist und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, ist von einer Beachtung klimarelevanter Belange i. S. des § 13 Abs. 1 GAPKondV auszugehen.
7.2.2
nach Nummer 2.2, ob die Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist und ob klimarelevante Belange bei der Umsetzung der Maßnahme in ausreichendem Maße beachtet werden können.
Beide Genehmigungskriterien sind abzuwägen, sodass zumindest keine Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen hervorgerufen werden darf (Ausschluss Verschlechterung). Zu berücksichtigen sind hierbei sowohl die Dränbedürftigkeit, die Standorteignung als auch die Nutzung der Fläche.
Ob die Genehmigungskriterien erfüllt werden können, ist anhand der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers und des gemäß der Anlage erstellten bodenkundlichen Gutachtens unter Hinzuziehen der Tabelle in Nummer 7.2.1 zu ermitteln. Hierzu ist eine fachliche Bewertung durch die landwirtschaftliche Fachbehörde für Bodenschutz- und Wasserrecht einzuholen.
7.3
Entscheidung
7.3.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung der Natur und Umwelt ausgeschlossen oder kompensiert werden kann, klimarelevante Belange beachtet werden und das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, ist die Genehmigung unter Auflagen zur Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen zu erteilen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen.
7.3.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2
Sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt, klimarelevante Belange beachtet werden sowie das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, ist die Genehmigung, ggf. unter Auflagen zur Sicherstellung der notwendigen Voraussetzungen, zu erteilen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen.
7.4
Ausnahmen
§ 2 Abs. 3 und 4 AgrarZahlVerpflG findet Anwendung.
Sofern es aus den dort genannten Gründen erforderlich ist, kann im Einzelfall die Genehmigung erteilt werden.
Ein wichtiger Grund i. S. des § 2 Abs. 3 Nr. 6 AgrarZahlVerpflG stellt u. a. die mit der Verlegung von Leitungen oder entlang anderer Linienbaustellen (z. B. Stromtrassen, Gas-, Wasser- oder Glasfaserleitungen, Straßenverbreiterungen, Bahnstreckenausbau) in ursächlichem Zusammenhang stehende schädliche Bodennässe, die eine erstmalige Drainage erforderlich macht, dar.
7.5
Dokumentation
Für das gesamte Genehmigungsverfahren besteht eine Dokumentationspflicht.
Die Aufbewahrungsfristen sind analog zu den jeweils geltenden Regelungen des EU-Direktzahlungsrechtes umzusetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)