Abschnitt 6 EWAGRdErl - Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde und mit der zuständigen Wasserbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
- Redaktionelle Abkürzung
- EWAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
6.1 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Einvernehmens sind für niedersächsische Flächen die in Niedersachsen jeweils örtlich zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden.
Für landwirtschaftliche Flächen in der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Regelungen im Hinblick auf die Herstellung des Einvernehmens gesondert festgelegt.
6.2 Prüfung zur Erteilung des Einvernehmens
Die zuständige Naturschutzbehörde und die zuständige Wasserbehörde prüfen i. S. der Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GAPKondV, ob in fachrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen enthaltene Rechtsvorschriften der Neuanlage oder der Tieferlegung einer Drainage oder eines Grabens entgegenstehen.
6.3 Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts
Entgegenstehende Regelungen aus dem Naturschutzrecht können sich insbesondere ergeben aus
6.3.1
Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft gemäß §§ 13 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 5 ff. NNatSchG,
6.3.2
Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft einschließlich
Schutzgebietsverordnungen,
des gesetzlichen Schutzes von Biotopen gemäß § 30 BNatSchG und § 24 Abs. 2 NNatSchG,
des Verschlechterungs- und Störungsverbots in Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) und Vogelschutzgebieten,
6.3.3
dem Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen gemäß § 44 i. V. m. § 5 Abs. 2 BNatSchG.
6.4 Rechtsvorschriften des Wasserrechts
Entgegenstehende Vorschriften des Wasserrechts können sich insbesondere aus Vorschriften des Wasserrechts über Benutzungen des Grundwassers (§ 46 Abs. 1 i. V. m. §§ 8 ff. WHG) und über den Ausbau von Gewässern (§§ 67 ff. WHG) ergeben. Ein Gewässerausbau kommt in Betracht, wenn Gräben hergestellt oder wesentlich umgestaltet werden. Gemäß § 68 WHG ist im Fall eines Gewässerausbaus, unabhängig vom hier geregelten Genehmigungsverfahren, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erforderlich.
Hierzu gilt, dass gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 GAPKondV wasserrechtliche Zulassungspflichten unberührt bleiben.
6.5 Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens
Wird festgestellt, dass der Neuanlage nach Nummer 2.1 oder der Tieferlegung nach Nummer 2.2 keine Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts entgegenstehen, ist das Einvernehmen zu erteilen. Andernfalls ist das Einvernehmen zu versagen. Die Versagung ist gegenüber der Genehmigungsbehörde zu begründen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)