Abschnitt 5 EWAGRdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
- Redaktionelle Abkürzung
- EWAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
5.1 Form
Genehmigungen werden nur auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe von Nummer 5.3 erteilt.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich.
5.2 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde ist die LWK. Innerhalb der LWK wird der Antrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der EU-Direktzahlungen zuständig ist.
5.3 Antragsunterlagen/Vordrucke
Für die Antragstellung ist das auf der Internetseite der LWK zum Download bereitgestellte Formular zu verwenden. Das landeseinheitliche Formular beinhaltet mindestens die folgenden Angaben:
Name und Anschrift der antragstellenden Person,
Betriebsnummer aus dem Direktzahlungsverfahren,
Bezeichnung der betreffenden Fläche mit Gemarkung, Flurstücksnummer und Flächenidentifikator (FLIK),
Lage und Größe der Fläche, ggf. Übersichtskarte, Meliorationskarte (sofern vorhanden),
Aussagen zur bisherigen Nutzung der Fläche, zum Grund der geplanten erstmaligen oder vertiefenden Entwässerung,
eine Beschreibung der geplanten Maßnahme (Dränverfahren, Dränplan, Wasserrückhalt, Wasserzufuhr, Art der Bereitstellung von Zusatzwasser im Sommerhalbjahr, Steuerungsmöglichkeiten für Wasserstände, angestrebte Wasserstände im Jahresmittel und saisonal), des mit ihrer Umsetzung zu erreichenden Ziels und der im Anschluss geplanten Nutzung,
geplanter Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen,
Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers und ihre oder seine Einwilligung, sofern sie oder er nicht die Antragstellerin oder der Antragsteller ist, und
Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Neuanlage und/oder Vertiefung entgegensteht.
Dem Formular sind folgende Anlagen beizufügen:
bodenkundliches Gutachten gemäß den Vorgaben der Anlage dieses Gem. RdErl.,
ggf. wasserbehördliche Erlaubnis für Wasserrückhalt und/oder Wasserentnahmen und
Darstellung der Berücksichtigung klimarelevanter Belange.
Ergänzend muss ein Antrag für die Maßnahmenvariante nach Nummer 2.1 als Anlage einen Wasser- und Flächenmanagementplan mit folgenden Inhalten enthalten:
welche Wasserstände in welchem Zeitraum an den wasserstandssteuernden Einrichtungen (regelbare Stauwehre, Schächte) eingestellt werden sollen,
welche Mengen an Zusatzwasser im Sommerhalbjahr durchschnittlich und/oder im Extremfall der Jahre benötigt werden. Vereinfachend werden dazu Daten der nächstgelegenen Klimastation des Deutschen Wetterdienstes herangezogen. Es wird die kumulierte klimatische Wasserbilanz (Differenz aus Niederschlag und potenzieller Verdunstung über Gras nach Haude) im Sommerhalbjahr (Monate Mai bis Oktober) jährlich über den Zeitraum 1990-2020 ermittelt. Aus den mehrjährigen Daten wird der Median sowie das 10-Perzentil berechnet.
Genehmigungsbehörde, Naturschutzbehörde und Wasserbehörde können weitere Angaben anfordern, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.
Ein Antrag ist vor Beauftragung der Arbeiten zu stellen, die Genehmigung (Verwaltungsakt) ist abzuwarten.
Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
5.4 Prüfverfahren
5.4.1 Die Genehmigungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Regelungen nach § 13 Abs. 1 und 2 GAPKondV und dieses Gem. RdErl. die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Entwässerungsanlage.
5.4.1.1 Im Falle der Maßnahmenvariante nach Nummer 2.1 erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit hinsichtlich der Beachtung klimarelevanter Belange.
5.4.1.2 Im Falle der Maßnahmenvariante nach Nummer 2.2 erfolgt die Prüfung mit Abwägung zwischen dem zwingenden Erfordernis der Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf der betroffenen Fläche und der Beachtung klimarelevanter Belange.
5.4.1.3 In jedem Fall erfolgt die Prüfung der Eingriffsregelung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG, d. h. ob erhebliche Beeinträchtigungen der Natur und der sonstigen Umwelt ausgeschlossen werden können.
5.4.2 Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Die Genehmigungsbehörde ersucht die zuständige Naturschutzbehörde und die zuständige Wasserbehörde um Erteilung des Einvernehmens; hierfür erfolgt eine Weitergabe der Antragsdaten.
5.4.3 Die Prüfung sowie das Ergebnis sind zu dokumentieren.
5.4.4 Sofern die Antragstellerin oder der Antragssteller nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche ist, hat die Genehmigungsbehörde eine Durchschrift der Genehmigung oder der Versagung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zuschicken.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)