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  • ab 19.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EWAGRdErl - Regelungszweck

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
Redaktionelle Abkürzung
EWAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Entsprechend Artikel 13 Abs. 1 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 der Kommission vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sind für die Gewährung der Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Hierzu zählt als ein wichtiges Ziel der Schutz kohlenstoffreicher Böden.

Für den Erhalt der EU-Direktzahlungen ab dem Jahre 2024 sind die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber entsprechend den Regelungen der §§ 3 und 10 Abs. 2 GAPKondG i. V. m. § 13 GAPKondV verpflichtet, für erstmalige oder vertiefende Entwässerungsanlagen in einer nach § 11 Abs. 1 GAPKondV festgelegten Gebietskulisse - unabhängig davon, wer die Entwässerungsanlagen errichtet hat - eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorzuweisen.

Dieser Gem. RdErl. regelt in Bezug auf EU-Direktzahlungen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)