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  • ab 19.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EWAGRdErl - Antragsteller

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
Redaktionelle Abkürzung
EWAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Eine Genehmigungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GAPKondV richtet sich an die Begünstigte oder den Begünstigten der EU-Direktzahlungen.

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche, sofern sie diese selbst bewirtschaften und damit dem Direktzahlungsrecht unterliegen und sofern sich die Fläche in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse befindet.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)