Abschnitt 4 EWAGRdErl - Antragsteller
Bibliographie
- Titel
- Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
- Redaktionelle Abkürzung
- EWAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Eine Genehmigungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GAPKondV richtet sich an die Begünstigte oder den Begünstigten der EU-Direktzahlungen.
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche, sofern sie diese selbst bewirtschaften und damit dem Direktzahlungsrecht unterliegen und sofern sich die Fläche in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse befindet.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)