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  • ab 19.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 EWAGRdErl - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
Redaktionelle Abkürzung
EWAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

3.1
Drainagen dienen zur Regelung des Bodenwasserhaushalts und können als Rohrdränung oder rohrlose Dränung unterhalb der sichtbaren Geländeoberfläche angelegt werden. Unter Drainagen mit konventioneller Technik werden hier solche verstanden, die ausschließlich das Ziel der Entwässerung verfolgen. Es handelt sich dabei um Dränanlagen aus Saugern mit und ohne Sammler, die unmittelbar in Vorfluter ausmünden und bei denen die Vorfluter nicht ganzjährig auf einen Wasserstand von mindestens 0,5 m unter Flur angestaut werden.

3.2
Gräben dienen der Abführung von Oberflächenwasser. Sofern sie ausschließlich der Entwässerung der anliegenden Flächen nur einer oder eines Beihilfeberechtigten dienen und/oder diese oder dieser Verfügungsgewalt über die Gräben hat, sind sie Bestandteil dieser Regelung. Gräben in der Verfügungsgewalt der oder des Begünstigten sind ihrem oder seinem Betrieb und den von ihr oder ihm verwalteten Flächen zuzurechnen. Sofern die oder der Begünstigte (alleinige) Verfügungsgewalt über einen Graben hat, bedarf es für dessen Vertiefung einer Genehmigung.

3.3
Grüppen sind flache Vertiefungen auf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Abführung von Oberflächenwasser und sind im Regelfall auf einen Schlag begrenzt. Eine Grüppe führt nicht ganzjährig Wasser. Im Gegensatz zu Gräben können Grüppen zur beihilfefähigen Fläche gehören. In der Regel ist eine landwirtschaftliche Nutzung der gesamten Fläche möglich, es sei denn, die Grüppe führt witterungsbedingt außerordentlich viel Wasser. Grüppen sind kein Regelungsgegenstand.

3.4
Die Ermittlung des Entwässerungsniveaus erfolgt bei Drainagen anhand der Tiefe der vorhandenen Dränrohre. Hierbei wird jedes für sich an seiner tiefsten Stelle (Ausmündung) betrachtet und der Mittelwert über alle Dränrohre gebildet. Bei frei entwässernden Gräben wird die Sohltiefe an der tiefsten Stelle in dem Grabenabschnitt ermittelt, der sich in unmittelbarer Nähe zur beihilfefähigen Fläche befindet. Bei angestauten Gräben wird die Stauhöhe des ersten Staubauwerkes, das sich im Grabenabstrom am unteren Ende oder unterhalb der beihilfefähigen Fläche befindet, herangezogen.

3.5
Eine Tieferlegung des Entwässerungsniveaus durch Drainage liegt immer dann vor, wenn ein vorhandenes Dränrohr tiefer gelegt wird oder durch ein dann mindestens 10 cm tieferliegendes Rohr ersetzt wird. Bei der Zusammenlegung von Schlägen und der Änderung der Dränung, dazu zählt auch ihre Erweiterung und die Änderung der Dränrichtung, ist von einer Tieferlegung auszugehen, die der Genehmigungspflicht unterliegt. Eine Tieferlegung des Entwässerungsniveaus durch die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Gräben liegt immer dann vor, wenn ein vorhandener Graben vertieft wird oder wenn ein den Grabenwasserstand regulierendes Staubauwerk (dauerhaft) tiefer eingestellt wird.

3.6
Klimarelevanter Belang i. S. dieses Gem. RdErl. ist insbesondere die Vermeidung von Kohlendioxidemissionen. Zur Beurteilung der Klimarelevanz oder der Klimawirkung ist die Betrachtung der CO2-Äquivalente (CO2-Äq.) notwendig, d. h. es werden sowohl Kohlendioxid wie auch Methan und Lachgas in ihrer Klimawirkung einbezogen.

3.7
Wassermanagement i. S. dieses Gem. RdErl. sind Maßnahmen, die es erlauben, Wasserstände auf Moorstandorten zu ändern, einschließlich der Bereitstellung von Zusatzwasser, und/oder den Abfluss zu regulieren. Wassermanagement ist durch Wasserrückhalt, Wasserzufuhr oder Wasserstandssteuerung möglich. Wasserstandssteuerung bedeutet eine aktive Regelung des Wasserstandes auf der Fläche oder in Gräben, die zeitweise, vor allem in den Sommermonaten, eine aktive Wasserzufuhr durch Zupumpen erfordert, und sie ist durch Grabeneinstau oder Unterflurbewässerung möglich.

3.8
Wasserrückhalt i. S. dieses Gem. RdErl. bedeutet den passiven Rückhalt von Niederschlags- oder Zuflusswasser und ist z. B. durch kontrollierte Dränung oder Grabenanstau möglich.

3.9
Ein zwingendes Erfordernis zur Tieferlegung für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche i. S. dieses Gem. RdErl. liegt vor, wenn diese nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn:

  1. a)

    die Fläche im Ganzen oder in Teilbereichen in Zeiten, in denen Bewirtschaftungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden sollen, (zeitweise) vernässt, sodass eine sinnvolle, einheitliche, bedarfsgerechte, umwelt- und ressourcenschonende Bestandsführung nicht möglich ist;

  2. b)

    durch die Entwässerung der Fläche Bodenschäden und Ertragsausfälle und/oder Qualitätseinbußen vermieden werden können.

In diesen Fällen ist von einer Dränbedürftigkeit auszugehen. Gleichzeitig ist die Dränfähigkeit Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwässerung. Dränbedürftigkeit und Dränfähigkeit sind anhand eines bodenkundlichen Gutachtens darzulegen.

3.10
Ein bodenkundliches Gutachten i. S. dieses Gem. RdErl. hat zum Ziel, die Standorteigenschaften im Hinblick auf den Dränbedarf und die Dränfähigkeit der Fläche und/oder deren Eignung für die geplante Maßnahme zu beschreiben. Es sollte die Vorgaben der Anlage berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 408)