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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 2 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verbandsvermögen sind

  1. 1.
    die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehörenden Wege und Gewässer sowie diejenigen Vermögensgegenstände, die - wie Friedhöfe oder Feuerlöschteiche - überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit dienen (Zweckvermögen),
  2. 2.
    das sonstige gemeinschaftliche Vermögen (Nutzvermögen).

(2) Der Realverband verwaltet seine Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.