§ 2 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Der Realverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verbandsvermögen sind
- 1.die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehörenden Wege und Gewässer sowie diejenigen Vermögensgegenstände, die - wie Friedhöfe oder Feuerlöschteiche - überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit dienen (Zweckvermögen),
- 2.das sonstige gemeinschaftliche Vermögen (Nutzvermögen).
(2) Der Realverband verwaltet seine Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.