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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SchAkFördRdErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
Redaktionelle Abkürzung
SchAkFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Zuwendungshöhe beträgt 25 % der Gesamtsumme des durchzuführenden Projekts, maximal jedoch 5 000 EUR je Zuwendungsempfänger.

5.3 Honorare für Referentinnen und Referenten sind in der Regel förderfähig bis zu 35 EUR pro Stunde. Höhere Honorarsätze sind besonders zu begründen.

Abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen auch unter 2 500 EUR Zuwendungshöhe bewilligt werden.

5.4 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Das Projekt sollte innerhalb des Kalenderjahres durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Anträge sind bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge im Kalenderjahr 2019 sind bis zum 1.10.2019 zu stellen.

5.5 Maßnahmen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, benötigen eine gesonderte Begründung. Sie erfordern bis zum 30. November des Antragsjahres eine Rückmeldung an die Bewilligungsbehörde, ob alle Mittel ausgeschöpft werden. Bei einer Nichtausschöpfung der Mittel ist eine Aktualisierung des Finanzierungsplans erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)