Abschnitt 6 SchAkFördRdErl - Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
- Redaktionelle Abkürzung
- SchAkFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das MK.
6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Anträge müssen spätestens vier Monate vor Akademiebeginn bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Dem Antrag ist ein Konzept für die Gestaltung und Durchführung der Akademie beizufügen.
Die Anträge der von Bildung & Begabung - Zentrum für Begabungsförderung in Deutschland anerkannten niedersächsischen JuniorAkademien sind vorrangig zu berücksichtigen.
6.4 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.
6.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)