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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchAkFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
Redaktionelle Abkürzung
SchAkFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Die Schülerakademien müssen in Einrichtungen der Akademieträger entsprechend dem Kriterienkatalog (Anlage) durchgeführt werden.

4.2 Zur Durchführung der Maßnahme sind im jeweiligen Fachgebiet einschlägig qualifizierte Referentinnen und Referenten einzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)