SchAkFördRdErl,NI - Schülerakademien-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
Redaktionelle Abkürzung
SchAkFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 22.8.2019 - 53.3-81633-04

- VORIS 22410 -

Vom 22. August 2019 (Nds. MBl. S. 1344) (1)

Geändert durch RdErl. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Antrags- und Bewilligungsverfahren6
Schlussbestimmungen7
Kriterienkatalog für die Bewertung von Zuwendungsanträgen für SchülerakademienAnlage

SVBl. S. 572

Abschnitt 1 SchAkFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
Redaktionelle Abkürzung
SchAkFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Organisation und Durchführung von überregionalen und regionalen Schülerakademien in Niedersachsen im Rahmen der Förderung besonderer Begabungen von Kindern und Jugendlichen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 2 SchAkFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
Redaktionelle Abkürzung
SchAkFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zuwendungen werden gewährt für Sach- und Personalausgaben, die im Rahmen der Organisation und Durchführung der Schülerakademien entstehen. Nicht gefördert werden unbare Eigenleistungen des Maßnahmeträgers.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 3 SchAkFördRdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
Redaktionelle Abkürzung
SchAkFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zuwendungsempfänger sind die niedersächsischen Bildungsträger, die Schülerakademien durchführen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)

Abschnitt 4 SchAkFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerakademien
Redaktionelle Abkürzung
SchAkFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Die Schülerakademien müssen in Einrichtungen der Akademieträger entsprechend dem Kriterienkatalog (Anlage) durchgeführt werden.

4.2 Zur Durchführung der Maßnahme sind im jeweiligen Fachgebiet einschlägig qualifizierte Referentinnen und Referenten einzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 60)