Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 02.03.2020, Az.: 1 A 151/19

Betriebsprämie; Ersttäter; Ersttäterprivileg; Fernerkundung; Günstigkeitsprinzip; landwirtschaftliche Fläche; Rückforderung; Rücknahme - Beihilfebescheide; Schlag; Strafabzug; Übererklärung; Vertrauensschutz; Verwaltungssanktion

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
02.03.2020
Aktenzeichen
1 A 151/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Art. 19a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 greift auch dann ein, wenn eine gegen den Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Art. 19a Abs. 2 der Verordnung zu kürzen wäre, gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion nach Art. 19a oder Art. 21 der Verordnung verhängt wird und die Sanktion rückwirkend für beide Jahre ausgesprochen wird.

Auch im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird die für die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte geltende Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch das Unionsrecht mit seiner abschließenden Regelungssystematik zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen überlagert.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für die Antragsjahre 2012 und 2013 sowie die teilweise Rückforderung der darauf basierenden Auszahlungen nebst Zins- und Kostenforderungen.

Er bewirtschaftet im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt, Ortsteil F.. Nachdem er bei der Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 Anträge auf Agrarförderung gestellt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger jeweils die beihilfefähigen Flächengrößen mit, die sie hinsichtlich der in den Anträgen genannten Schläge im Wege der sogenannten Fernerkundung ermittelt hatte. Unter anderem hätten sich beihilfefähigen Flächen für Schlag 5 („G.“; H.) von 1,16 ha, für Schlag 6 („I.“; H.) von 1,34 ha und für Schlag 13 („J.“; K.) von 1,62 ha ergeben. Im November 2011 führten Prüfer der Beklagten auf dem Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei vermaßen sie die Schläge 7, 17, 18 und 20. Aus den im Rahmen der Fernerkundungen und der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen zwischen angemeldeten und ermittelten Hektarflächen sprach die Beklagte weder für die Antragsjahre 2010 und 2011 noch für vorangegangene Bewilligungszeiträume Verwaltungssanktionen aus.

Am 14. Mai 2012 und 13. Mai 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten im Rahmen der Sammelanträge Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen unter anderem die Betriebsprämie für die betreffenden Jahre. Im Hinblick auf die Schläge 5, 6 und 13 gab er den Kulturcode 452 „Mähweiden“ und jeweils die Hektarflächen an, die in den Jahren 2011 und 2012 im Rahmen der Fernerkundung ermittelt worden waren. Die Summe der beihilfefähigen Flächen gab er in beiden Jahren mit 12,40 ha an.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 eine Betriebsprämie für das Jahr 2012 in Höhe von 3.639,93 EUR und mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 für das Jahr 2013 in Höhe von 4.482,41 EUR. Sie bezog dabei die vom Kläger genannten Flächengrößen in die Berechnung ein.

Nachdem der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 beantragt hatte, nahmen deren Prüfer am 27. Mai 2014 eine Vor-Ort-Kontrolle beim Kläger vor. In Anlage F zum Prüfbericht gaben die Prüfer die festgestellte Flächengröße des Schlages 5 mit 0,91 ha an. In der Spalte „Erläuterungen zum Verstoß“ vermerkten sie dazu: „Fehlerhafte Digitalisierung in Verbindung mit Paddock; Größe gesichert ab 2012.“ Gemäß Messprotokoll betrugen die Netto- und die Bruttofläche 0,9262 ha. Die Größe des Schlages 6 bezifferten sie mit 1,13 ha. Dazu hielten sie fest: „Fehlerhafte Digitalisierung, innerhalb der festen Einzäunung gemessen; Größe gesichert ab 2012.“ Die festgestellte Größe der Fläche des Schlages 13 gaben die Prüfer mit 1,58 ha an. Sie vermerkten dazu: „Randbereiche innerhalb der Lagetoleranz; Größe gesichert ab 2013.“ Unter Ziffer 12 des Prüfberichts kreuzten sie an, es lägen „keine Hinweise auf Vorsatz / absichtliche Falschangaben vor.“ Zur Begründung führten sie aus, die Abweichungen hätten „aufgrund des Flächenzuschnittes in Verbindung mit fehlerhafter Digitalisierung und fehlender moderner Meßtechnik nicht erkannt werden“ können.

Am 8. August 2014 vermaß ein Prüfer der Beklagten erneut den Schlag 5. Dazu hielt er in einem Vermerk fest: „Der Schlag 5 wurde bzgl. des Fl.St. 1/22 neu erzeugt. Die festgestellte Fläche FM 122 beträgt 0,92 ha und für die Direktzahlung 0,97 ha. Die Abweichung vom heutigen Messergebnis zum Ergebnis vom 27.05.2014 Anlage F beruht darauf, dass während des Prüfgespräches ein zuvor aus der Messung herausgenommener Teilbereich der Fläche der gemessenen Fläche wieder zugeordnet wurde. Es wurde danach vom Prüfer versäumt mit der geänderten mdb. Datei die Flächenanlage neu zu erzeugen. […] Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Befragung des Antragstellers gilt die Flächenabweichung beim >Schlag Nr. 5 ab 2012.“

Nach vorheriger Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2016 die Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2012 und vom 20. Dezember 2013 teilweise zurück. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, bis zum 17. Mai 2016 Zuwendungen von insgesamt 824,19 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum nach Ablauf der Zahlungsfrist zurückzuzahlen. Der Kläger habe zudem Verfahrenskosten in Höhe von 83,87 EUR zu tragen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Vor-Ort-Kontrolle habe ergeben, dass der Kläger in Bezug auf die Schläge 5, 6 und 13 Flächen angegeben habe, die im Jahr 2013 und - in Bezug auf die Schläge 5 und 6 - auch im Jahr 2012 nicht beihilfefähig gewesen seien. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Überzahlung sei nicht auf einen von ihr verursachten Irrtum, sondern auf falsche Angaben des Klägers zurückzuführen gewesen. Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruches des Klägers sei ein doppelter Strafabzug der festgestellten Abweichung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Strafabzugs habe die Aktivierungsfläche somit für das Antragsjahr 2012 eine Größe von 11,20 ha und für das Antragjahr 2013 von 11,08 ha.

Der Kläger hat am 11. Mai 2016 Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom 13. April 2016 aufzuheben. Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2020 hat die Beklagte diesen Bescheid geändert und die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Betriebsprämie nebst Rückforderung für das Jahr 2012 auf 293,54 EUR und für das Jahr 2013 auf 393,28 EUR reduziert. Zugleich hat sie die Verwaltungsgebühr auf 68,68 EUR verringert und das Vorverfahren angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Aufgrund von Änderungen der Sanktionsvorschriften nach Erlass des Bescheids vom 13. April 2016 sei der Sanktionsabzug auf das 1,5fache der festgestellten Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche zu reduzieren. Für das Antragsjahr 2012 verbleibe eine festgestellte Fläche von 11,40 ha, für das Antragsjahr 2013 von 11,30 ha. Soweit die Beklagte durch den Änderungsbescheid dem Begehren des Klägers teilweise abgeholfen hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die von der Beklagten im Jahr 2014 ermittelten Flächengrößen seien falsch. Selbst wenn die Vermessungsergebnisse zuträfen, sei die Rückforderung nicht berechtigt. Die Anwendung von Sanktionen setze vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eines Betriebsinhabers voraus, wenn die festgestellte Differenz zwischen angemeldeter und festgestellter Fläche mehr als 3 % betrage. Ihn treffe kein Verschulden. Er habe in seinen Anträgen die Flächenangaben verwendet, die die Beklagte bei den in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Kontrollen ermittelt habe. Er habe keine besseren Erkenntnisse als die Beklagte gehabt. Die Prüfer der Beklagten hätten selbst ausgeführt, sie hätten bei der Vor-Ort-Kontrolle neue Messtechnik eingesetzt, die eine bessere Genauigkeit ermöglicht habe. Es könne von einem Landwirt nicht erwartet werden, die Größe der angemeldeten Flächen auf eigene Kosten durch Vermessungsingenieure überprüfen zu lassen. Diese Kosten würden die Flächenprämie um ein Vielfaches übersteigen. Darüber hinaus berufe er sich auf Vertrauensschutz. Im Hinblick auf den Strafabzug habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 13. Februar 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Eine Vermessung im Wege der Fernerkundung sei ungenauer als eine Kontrolle vor Ort, bei der die Prüfer die konkrete Fläche abschritten. Gerade bei Flächen mit Baumbestand sei aus der Luft oftmals nicht erkennbar, in welchem Umfang die Flächen unter den Baumkronen bewirtschaftet würden. Die Fernerkundung habe daher in solchen Fällen die Feldblockgrenzen zugrunde gelegt. Die Größe landwirtschaftlicher Flächen unterlägen zudem im Laufe der Jahre Veränderungen, zum Beispiel durch hineinwachsende Hecken oder Bäume. Ein Betriebsinhaber sei verpflichtet, die Antragsdaten zu überprüfen und zu korrigieren, die regelmäßig unter Verwendung der Ergebnisse des Vorjahres vorgedruckt seien. Hierauf werde er bei Antragstellung hingewiesen. Dem Kläger habe daher auffallen müssen, dass im nordwestlichen und südöstlichen Bereich des Schlages 5 irrtümlich ein Baumstreifen einbezogen worden sei. Im Hinblick auf Schlag 6 hätten die im Rahmen der Fernerkundung erzeugten Luftbilder eine Messung bis zum Flusslauf vorgenommen. In den Jahren 2012 und 2013 sei die Grenze der Bewirtschaftung jedoch 6 bis 7 m weiter vom Ufer entfernt verlaufen. Auch im östlichen Bereich des Schlages 13 sei ein Baumstreifen einbezogen worden. Ein Strafabzug sei bereits bei objektiver Unrichtigkeit von Flächenangaben vorzunehmen. Umso mehr sei er gerechtfertigt, wenn die Unrichtigkeit - wie vorliegend - im Verantwortungsbereich eines Antragstellers liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die statthafte und fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheids vom 13. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Februar 2020 waren nicht in einem Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO nachzuprüfen. Für den Bescheid vom 13. April 2016 war ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 NJG in der im Jahr 2016 geltenden Fassung nicht vorgegeben. Hinsichtlich des Bescheids vom 13. Februar 2020 ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 NJG vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) ein Vorverfahren in Bezug auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie zu anderen Fördermaßnahmen, mit denen land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, erlassen werden, dann durchzuführen, wenn sie mit einer entsprechenden Anordnung versehen werden. Für ihren Änderungsbescheid vom 13. Februar 2020 ordnete die Beklagte die Durchführung eines Vorverfahrens an. Ein Vorverfahren ist jedoch dann - wie hier - entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, gegen den die Klage bereits zulässig erhoben worden ist, während des Prozesses geändert wird und der geänderte Bescheid im Wege der Klageänderung zulässigerweise in den anhängigen Prozess einbezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157.79 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2016 in der Fassung des Bescheids vom 13. Februar 2020 nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beanspruchen, weil sich dieser als rechtmäßig erweist.

1. Die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2012 und vom 20. Dezember 2013 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide zur Bewilligung einer Betriebsprämie ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847) in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13. April 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) in der durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 S. 65) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - modifizierten Fassung (vgl. zur unionsrechtskonformen Auslegung: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70 m.w.N.). Die Betriebsprämie unterfällt dem Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, da sie eine Direktzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1a Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 MOG darstellt.

Der angefochtene Bescheid vom 13. April 2016 in der Fassung des Bescheids vom 13. Februar 2020 ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2016 angehört (§ 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind begünstigende Bescheide zurückzunehmen, soweit die Bewilligung rechtswidrig ist und ihrer Rücknahme kein nach Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist zwar nach Art. 43 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 S. 48) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 640/2014 - grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Satz 2 Buchst. a dieser Vorschrift gilt jedoch die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter anderem weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen, die – wie hier – für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21.3.2017 - 10 LC 39/16 -, juris Rn. 34).

Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2012 und vom 20. Dezember 2013 lagen vor.

a. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, soweit die Beklagte Betriebsprämien für das Antragsjahr 2012 in Höhe von mehr als 3.346,39 EUR und für das Antragsjahr 2013 in Höhe von mehr als 4.089,13 EUR gewährte.

Rechtsgrundlage des Betriebsprämienanspruchs des Klägers für die Jahre 2012 und 2013 ist Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 S. 16) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 -, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 - sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der für das jeweilige Antragsjahr maßgeblichen Fassung. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist durch Art. 72 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 S. 608) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - aufgehoben worden. Gemäß Art. 74 Satz 2 der Verordnung gilt diese Verordnung jedoch erst für ab dem 1. Januar 2015 gestellte Beihilfeanträge.

Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist - im Hinblick auf die Prämienzeiträume 2012 und 2013 - durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) - im Folgenden: BetrPrämDurchfG - sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) - im Folgenden: BetrPrämDurchfV - erfolgt. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz Nr. 144, S. 1) - im Folgenden: InVeKoSV -.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben, oder wenn sie Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Übertragung, aus der nationalen Reserve, gemäß Anhang IX oder gemäß Art. 47 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2 Unterabs. 3, Art. 65 und Art. 68 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten haben. Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Beihilfefähig ist nach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung unter anderem jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder die, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Der Begriff der landwirtschaftlichen Fläche bezeichnet jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 2 Buchst. h der Verordnung). Landwirtschaftliche Tätigkeit ist die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Art. 2 Buchst. c der Verordnung). Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zum 15. Mai des Antragsjahres zur Verfügung stehen, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV und § 7 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV.

Die Beklagte legte zu Recht im angefochtenen Bescheid in der geänderten Fassung bei der Ermittlung des Anspruchs auf Betriebsprämien - unter Berücksichtigung vorzunehmender Kürzungen - aktivierte beihilfefähige Flächen zum 15. Mai 2012 im Umfang von insgesamt 11,40 ha und zum 15. Mai 2013 im Umfang von insgesamt 11,30 ha zugrunde.

Die Beklagte berechnete zutreffend die Ansprüche des Klägers auf Betriebsprämie anhand einer festgestellten landwirtschaftlichen Fläche zur Größe von 12,0 ha für das Antragsjahr 2012 und zur Größe von 11,96 ha für das Antragsjahr 2013 statt der vom Kläger mit 12,40 ha angemeldeten Gesamtfläche.

Die Kammer hat nicht die Überzeugung erlangt, dass die landwirtschaftliche Fläche des Schlags 5 mehr als 0,97 ha und des Schlags 6 mehr als 1,13 ha in den Jahren 2012 und 2013 sowie des Schlags 13 mehr als 1,58 ha im Jahr 2013 betrug. Dass die Beklagte im Bescheid vom 13. April 2016 in der Fassung vom 13. Februar 2020 für Schlag 5 eine beihilfefähige Fläche von 0,91 ha angab (Bl. 6 d. Gerichtsakte), stellt einen offenbaren Schreibfehler im Sinne des § 42 Satz 1 VwVfG dar, der sich auf die Berechnung der ermittelten Fläche nicht auswirkte.

Hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Fläche trägt der Kläger gemäß § 11 MOG die materielle Beweislast (Feststellungslast). Soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, trägt ein Begünstigter nach dieser Vorschrift auch nach Empfang der Vergünstigung in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33). Nach Maßgabe dessen ist der Kläger vorliegend beweisbelastet. Die Größe seiner beihilfefähigen Flächen fällt in seinen Verantwortungsbereich. Zudem erging der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid am 13. April 2016 und damit innerhalb der am 31. Dezember 2016 beziehungsweise am 31. Dezember 2017 endenden Vierjahresfrist.

Im Rahmen der von der Beklagten am 27. Mai 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass die vom Kläger bei der Antragstellung angegebenen Flächen der Schläge 5, 6 und 13 in den Jahren 2012 und 2013 teilweise nicht landwirtschaftlich genutzt worden waren. Die von den Prüfern ermittelten landwirtschaftlichen Flächen sind in den Messprotokollen der Vor-Ort-Kontrolle mit blauen Linien, die vom Kläger beantragten Flächen mit roten Linien umschlossen (Bl. 76 f., 80 der Beiakte). Die beantragten landwirtschaftlichen Flächen der drei genannten Schläge weichen von den von der Beklagten ermittelten Schlaggrenzen ab. Die mit dem Sammelantrag eingereichte Schlagskizze umfasste in Bezug auf Schlag 5 neben dem Paddock weitere Flächen im nördlichen und südlichen Bereich des Schlages, die nicht landwirtschaftlich genutzt worden waren. Im Hinblick auf Schlag 6 waren nach den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle insbesondere ein ufernaher, nicht bewirtschafteter Bereich entlang der Aller sowie Flächen im südöstlichen Bereich des Schlages von der beantragten Fläche in Abzug zu bringen. Bei Schlag 13 ermittelte die Beklagte, dass ein Baumstreifen im östlichen Bereich von der im Sammelantrag genannten landwirtschaftlichen Fläche abzuziehen war. Der Kläger hat keine substantiellen Angaben dazu gemacht, dass die landwirtschaftliche Fläche tatsächlich größer war als von den Prüfern der Beklagten ermittelt. Das gilt auch für die von den Prüfern der Beklagten getroffene Feststellung, dass die festgestellten Hektarflächen für das Antragsjahr 2013 und - hinsichtlich der Schläge 5 und 6 - zudem für das Antragsjahr 2012 zugrunde zu legen waren (vgl. zur Zulässigkeit von Flächenüberprüfungen für vorangegangene Bewilligungsjahre EuGH, Urt. v. 19.11.2002 - C-304/00 -, Regina, juris Rn. 37 ff.).

Die Ergebnisse der Kontrollen, die die Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 im Wege der Fernerkundung vorgenommen hatte, belegen nicht, dass die tatsächliche landwirtschaftliche Fläche in den Jahren 2012 und 2013 größer gewesen war, als es die Beklagte im Mai 2014 feststellte. Die Schlaggrenzen, die die betreffenden Flächen im Jahr 2010 und im Jahr 2011 aufwiesen, weichen erheblich von den für die Jahre 2012 und 2013 festgestellten Schlaggrenzen ab.

Die Beklagte legte der Berechnung zu Recht eine Fläche von 11,40 ha im Jahr 2012 und von 11,30 ha im Jahr 2013 zugrunde, indem sie die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche um das 1,5fache der Abweichung zwischen gemeldeter und ermittelter Fläche in ha kürzte. Sie bemaß die Verwaltungssanktion zutreffend nach Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 225 S. 41). Diese Vorschrift ist aufgrund des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 - geregelten sogenannten Günstigkeitsprinzips anzuwenden. Nach Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 sind Beihilfen oder Stützungen auf Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen und sodann um das 1,5fache der festgestellten Differenz zwischen gemeldeter und ermittelter Fläche zu kürzen, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Der zuständigen Behörde wird insoweit kein Ermessen eingeräumt. Nach Maßgabe dessen hatte die Beklagte die Betriebsprämien für die Antragsjahre 2012 und 2013 um den Faktor 1,5 der jeweils festgestellten Differenz zu kürzen. In Bezug auf das Antragsjahr 2012 betrug die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche (12,40 ha) und der ermittelten Fläche (12,00 ha) 3,33 % der ermittelten Fläche, so dass die ermittelte Fläche um 0,6 ha zu kürzen war. Im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 betrug die Differenz zwischen gemeldeter Fläche (12,40 ha) und ermittelter Fläche (11,96 ha) 3,68 % der ermittelten Fläche, so dass die für dieses Antragsjahr ermittelte Fläche um 0,66 ha zu kürzen war. Unter Anwendung dieser Sanktionsbestimmung hat die Beklagte zu Recht lediglich eine aktivierte beihilfefähige Fläche von insgesamt 11,40 ha für das Antragsjahr 2012 und von insgesamt 11,30 ha für das Antragsjahr 2013 zugrunde gelegt.

Die verwaltungsrechtliche Sanktion war zwar für das Antragsjahr 2012 gemäß Art. 19a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 um 50 % zu kürzen. Daraus resultiert jedoch für dieses Antragsjahr im Ergebnis kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Betriebsprämie. Nach Art. 19a Abs. 2 der Verordnung wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt worden ist und wenn die Differenz der gemeldeten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt. Nach Maßgabe dessen war für das Antragsjahr 2012 zunächst eine Sanktionskürzung um 50 % vorzunehmen. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass für die Antragsjahre bis 2011 bereits Strafabzüge für zu viel angemeldete Flächen vorgenommen worden waren. Auch mit der im Jahr 2010 von der Beklagten getroffenen Feststellung, der Kläger habe in den Jahren bis 2010 Flächen übererklärt, gingen keine Verwaltungssanktionen einher, da die festgestellte Differenz zwischen angemeldeten und ermittelten Flächen die für die von den jeweiligen Sanktionsregelungen tatbestandlich vorausgesetzte Mindestdifferenz nicht überschritt (vgl. Bl. 5, 9 der Beiakte). Darüber hinaus belief sich die Differenz zwischen gemeldeter und ermittelter Fläche im Antragsjahr 2012 auf 3,33 % und damit auf nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche. Allerdings kommt dem Kläger die Vergünstigung einer 50 %-igen Sanktionskürzung aufgrund der Regelung des Art. 19a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 nicht zugute. Nach dieser Vorschrift muss der Betroffene den Betrag erstatten, um den die gemäß Abs. 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Abs. 2 gekürzt wurde, wenn gegen ihn für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion nach Art. 19a oder Art. 21 der Verordnung verhängt wird. Daraus folgt, dass sich die Sanktionskürzung um 50 % nicht auswirkt, wenn dem Betriebsinhaber - wie es vorliegend der Fall ist - in zwei oder mehr aufeinander folgenden Jahren Unregelmäßigkeiten anzulasten sind, die Verwaltungssanktionen nach den vorgenannten Vorschriften nach sich ziehen, etwa wenn Flächen überbeantragt wurden. Sowohl der Wortlaut von Art. 19a Abs. 3 als auch der Erwägungsgrund Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 belegen, dass eine Sanktionskürzung auch dann nicht für zwei aufeinander folgende Antragsjahre anerkannt werden kann, wenn die Sanktion rückwirkend für beide Jahre ausgesprochen wird. Mit Erwägungsgrund Nr. 8 hat der EU-Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass nach seinem Willen der Vorteil, der in der Kürzung der Verwaltungssanktion liegt, in diesen Fällen wirtschaftlich nicht beim Betriebsinhaber verbleiben soll.

Gegen die Kürzung der ermittelten landwirtschaftlichen Flächen im Wege einer Verwaltungssanktion dringt der Kläger nicht mit dem Einwand durch, hinsichtlich der Übererklärungen treffe ihn keine Schuld. Insoweit steht der Kürzung der Betriebsprämien für die Antragsjahre 2012 und 2013 Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht entgegen. Danach sind die Kürzungsbestimmungen nicht anzuwenden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch dann Anwendung findet, wenn die günstigere Sanktionsbestimmung einer späteren Verordnung herangezogen wird und die spätere Verordnung - wie vorliegend die Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 - keine Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entsprechende Regelung enthält. Jedenfalls liegen hier beide in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Fälle nicht vor. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, machte der Kläger in den Anträgen vom 14. Mai 2012 und 13. Mai 2013 sachlich unrichtige Angaben hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Flächen der Schläge 5, 6 und 13. Die Kammer ist zudem nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unverschuldet falsche Angaben im Antrag machte. Ein Antragsteller handelt schuldlos im Sinne der genannten Vorschrift, wenn ihm im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise, bei der insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Rolle spielen können, die festgestellten Unregelmäßigkeiten billigerweise nicht angelastet werden können. Das kann unter anderem zu bejahen sein, wenn ein Antragsteller aufgrund der Aussagen der über den Antrag entscheidenden Behörde darauf vertrauen darf, dass er sich rechtmäßig verhält und keine Sanktionen zu befürchten hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 10 LA 69/05 -, juris Rn. 4 ff.; vorgehend VG Oldenburg, Urt. v. 8.3.2005 - 12 A 4191/02 -, juris Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 16.11.2005 - 3 K 2986/03 -, juris Rn. 40). Nach dem Rechtsgedanken des Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391 S. 36) - im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - handelt ein Beihilfeempfänger auch dann schuldlos, wenn er sich in seinem Antrag auf anerkannte Angaben der zuständigen Behörde gestützt hat und billigerweise stützen durfte (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 4.1.2010 - 1 B 311/07 -, juris Rn. 4; VG Minden, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O, Rn. 36, 42). Andererseits lässt die fehlende positive Kenntnis eines Antragstellers, sachlich unrichtige Angaben vorgelegt zu haben, den Schuldvorwurf nicht entfallen. Wenn ein Antragsteller - wie hier der Kläger - „die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben“ im Antrag versichert (Bl. 34, 50 der Beiakte), dann schließt eine solche Versicherung stets Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben ein (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 109/10 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Da es sich bei der Gewährung unionsrechtlicher Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 S. 1) eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.5.2002 - C-63/00 -, Schilling und Nehring, juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 28.11.2002 - C-417/00 -, Agrargenossenschaft Pretzsch, juris Rn. 49 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-75/05 -, Geuting, juris Rn. 30; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 109/10 -, juris Rn. 31). Diese Grundsätze zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der vormals geltenden Verordnung (EG) Nr. 3887/92 lassen sich auf die entsprechende Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 übertragen. So bestimmt etwa Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, dass ein Betriebsinhaber auch ein vordefiniertes Formular der zuständigen Behörde zu berichtigen hat, wenn Änderungen eingetreten sind oder wenn das vordefinierte Formular aus anderen Gründen unzutreffende Angaben enthält (vgl. auch § 7 Abs. 7 Satz 2 InVeKoSV). Die zuständigen Behörden sind weder verpflichtet noch in der Lage, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (EuGH, Urt. v. 16.5.2002 - C-63/00 -, Schilling und Nehring, juris Rn. 37). Vielmehr ist an die Sorgfaltspflichten, die den Empfänger der Beihilfen treffen, ein strenger Maßstab anzulegen (VG Augsburg, Urt. v. 15.12.2009 - Au 3 K 08.1607, Au 3 K 08.1608 -, juris Rn. 62). Ein Antragsteller hat sich somit grundsätzlich über die Beihilfefähigkeit einer beantragten Fläche zu vergewissern. Dafür, dass er schuldlos unrichtige Angaben gemacht hat, trägt er nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die materielle Beweislast (Feststellungslast).

Von vorstehenden Erwägungen ausgehend trifft den Kläger eine Schuld im Hinblick auf die unrichtigen Angaben in seinen Agrarförderanträgen für die Jahre 2012 und 2013. Er konnte sich weder auf die von der Beklagten mitgeteilten Ergebnisse der Fernerkundungen für die Antragsjahre 2010 und 2011 stützen noch waren ihm die festgestellten Unregelmäßigkeiten aus anderen Gründen billigerweise nicht anzulasten. Insbesondere konnte er nicht darauf vertrauen, dass die ihm von der Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 mitgeteilten Schlaggrößen auch für die Folgejahre zutreffend waren. Das Vertrauen in die Fortgeltung der Schlaggrößen wäre allenfalls dann schutzwürdig, wenn sich zum einen der Zuschnitt der gemeldeten landwirtschaftlichen Flächen nach 2011 nicht verändert hätte (keine agrartechnischen Umgestaltungen, die zu einer Änderung der Schlaggrenzen führten) und zum anderen die in den Vorjahren gemeldeten Flächen und die später tatsächlich (bei einer Vor-Ort-Kontrolle) ermittelten Flächen identisch wären (insbesondere keine Verringerung der landwirtschaftlichen Fläche durch ein Hineinwachsen von Randvegetation). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Die für die Jahre 2012 und 2013 gemeldeten landwirtschaftlichen Flächen der Schläge 5, 6 und 13 entsprechen bereits nicht denen der Antragsjahre 2010 und 2011. Dies wird schon dadurch belegt und für den Kläger offenkundig, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 gegenüber den Vorjahren verändert wurden. So umfasste der Schlag 6 ab dem Jahr 2012 nicht mehr den unmittelbaren Uferstreifen der Aller (vgl. Bl. 76 der Beiakte). Abweichend von den Ergebnissen der Fernerkundung des Jahres 2011 (Bl. 11 der Beiakte) nahm er zudem für die Antragsjahre 2012 und 2013 den Paddock in die Schlagzeichnung zu Schlag 5 wieder auf (vgl. Bl. 76, 80 der Beiakte). Ferner war beim Schlag 13 vormals ein Landschaftselement nicht berücksichtigt. Zum anderen spricht gegen ein fehlendes Verschulden des Klägers, dass die festgestellten Abweichungen nicht lediglich auf den Größenangaben beruhen, sondern dass sich die Flächen, die in den Jahren 2012 und 2013 landwirtschaftlich genutzt wurden, tatsächlich von den vormals angemeldeten Flächen unterschieden. So weichen die Flächen der vom Kläger angemeldeten Schläge (durch rote Linie umgrenzt) von jenen bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung (durch blaue Linie umgrenzt) an mehreren Stellen in erheblichem Umfang ab.

cc. Der Kläger hat aufgrund einer der Berechnung des Prämienanspruchs zugrunde zu legenden Fläche im Jahr 2012 von 11,40 ha und im Jahr 2013 von 11,30 ha keinen höheren Anspruch auf Betriebsprämien für diese Antragsjahre als von der Beklagten bewilligt. Ausgehend von der beihilfefähigen Fläche waren dem Kläger eine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von 3.346,39 EUR und für das Antragsjahr 2013 in Höhe von 4.089,13 EUR zu gewähren. Hinsichtlich der Berechnung der Betriebsprämie im Einzelnen verweist die Kammer in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Änderungsbescheid vom 13. Februar 2020, denen sie folgt und denen der Kläger - abgesehen von einem Einwand auf die aus seiner Sicht zu Unrecht berücksichtigten Flächenabweichungen - nicht entgegengetreten ist.

b. Der Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Nach Art. 80 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ein Betriebsinhaber nicht zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge verpflichtet, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 liegen nicht vor, da es bereits an einem Irrtum der Beklagten fehlt. Unter einem Irrtum der Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist keine Fehlvorstellung der Behörde als solche zu verstehen. Vielmehr entfällt die Rückzahlungsverpflichtung, wenn es sich um eine dem behördlichen Verantwortungsbereich zuzurechnende Unrichtigkeit handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12, juris Rn. 40 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.3.2009 - 10 S 1578/08 -, juris Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.2.2008 - 8 A 11153/07 -, juris Rn. 23). Macht ein Betriebsinhaber - wie hier der Kläger - objektiv unrichtige Angaben im Antrag, so ist die Unrichtigkeit, die zur Gewährung einer zu hoch bemessenen Beihilfe führt, nicht dem Verantwortungsbereich der Behörde, sondern der Sphäre des Betriebsinhabers zuzurechnen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60; Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 43; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 37).

Wegen entgegenstehender, vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen in Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann sich der Kläger gegenüber der Teilrücknahme des in Höhe des gekürzten Betrages rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VwVfG berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 B 117.04 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 54; Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51). Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regelt unionsrechtlich den gegebenenfalls einer Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz abschließend (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 110; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 38).

c. Der Kläger kann sich auch nicht durchgreifend darauf berufen, dass die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide ausgeschlossen wäre, weil die Verfolgung der Unregelmäßigkeit nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 verjährt sei. Die Verjährungsfrist beträgt nach dieser Vorschrift vier Jahre und beginnt mit der Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung. Als Unregelmäßigkeit ist jeder Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers anzusehen, die einen Schaden für den Gesamt- oder Teilhaushalte der Gemeinschaft bewirkt oder bewirkt haben würde, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung. Eine nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung grundsätzlich mögliche, kürzere Verjährungsfrist hat der Unionsgesetzgeber auch in Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1122/2009 nicht festgelegt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 12.7.2018 - 12 K 10347/17 -, juris Rn 38; zu Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011: VG Lüneburg, Urt. v. 16.4.2019 - 8 A 61/19 -, n.v., UA S. 13). Nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 war die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, als die Beklagte am 13. April 2016 den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erließ, da der Kläger mit der Antragstellung auf Zahlung einer Betriebsprämie am 14. Mai 2012 und am 13. Mai 2013 gegen die Pflicht verstoßen hatte, zutreffende Antragsangaben zu machen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - erstens - eine wiederholte Unregelmäßigkeit vorgelegen hatte (vgl. EuGH, Urt. v. 11.6.2015 - C-52/14 -, Pfeifer und Langen, juris Rn. 48 ff.), so dass die Verjährung am Tag der Beendigung der (wiederholten) Unregelmäßigkeit begann (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung), und ob - zweitens - die Verjährung durch Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde unterbrochen worden war und danach von neuem begann (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung).

d. Die im nationalen Recht für die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte geltende Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist vorliegend nicht anwendbar. Es war das ausdrücklich erklärte Ziel des europäischen Verordnungsgebers, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes abschließend zu normieren. Das ergibt sich insbesondere aus Erwägungsgrund Nr. 101 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Danach verfolgt diese Verordnung die Zielsetzung, für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen „eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten“. Der Vertrauensschutz wird vorliegend durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung ausgestaltet, der in Unterabs. 2 auch Fristenregelungen vorhält. Könnten die Mitgliedstaaten die Rücknahme und Rückforderung weiteren, sehr unterschiedlichen Ausschlussfristen unterwerfen, würde das Ziel eines einheitlich ausgestalteten Vertrauensschutzes verfehlt. Während in einem Mitgliedstaat eine Beihilfe zurückgefordert werden könnte, bis die Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Satz der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 eintritt, könnte ein anderer Mitgliedstaat die Ausschlussfristen zugunsten der Betriebsinhaber denkbar kurz ausgestalten. Daraus folgt, dass auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch das Unionsrecht mit seiner abschließenden Regelungssystematik zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen überlagert wird (vgl. zu Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2014 - 10 S 847/12 -, juris Rn. 38 ff., 43 m.w.N.; Urt. v. 22.5.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 36 ff., 41 f.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 55; vgl. zu Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 18; a.A. zu Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 23.7.2019 - 8 K 1062/15 -, juris Rn. 51).

2. Nach dem Vorstehenden erweist sich die Rückforderung der für das Jahr 2012 gezahlten Betriebsprämie in Höhe von 293,54 EUR und der für das Jahr 2013 gezahlten Betriebsprämie in Höhe von 393,28 EUR als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Beihilfen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Danach sind zu Unrecht gezahlte Beträge durch den Begünstigten zu erstatten, soweit der Rückforderung Vertrauensschutzgrundsätze nach den angeführten europarechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2012 und 20. Dezember 2013 wurden dem Kläger zu Unrecht Betriebsprämien für die Jahre 2012 und 2013 zumindest in Höhe von insgesamt 686,82 EUR gezahlt. Der Rückforderung durch die Beklagte stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte - wie oben bereits zur Rücknahme ausgeführt - nicht entgegen. Auch insoweit richtet sich der Vertrauensschutz nach der abschließenden Regelung des Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

3. Der auf den Rückforderungsbetrag bezogene Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen grundsätzlich vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach § 80 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung beziehungsweise dem Abzug berechnet. Wurde - wie hier - eine Zahlungsfrist gesetzt, werden die Zinsen für den Zeitraum vom Ablauf der Rückzahlungsfrist bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung beziehungsweise dem Abzug berechnet (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 116).

4. Die Festsetzung der Verwaltungskosten findet in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 3, 5 und 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 8 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz vom 25. April 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) - NVwKostG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. 1997 S. 171) in der Fassung vom 4. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 367) - AllGO - und Nr. 75 der Anlage zur AllGO ihre rechtliche Grundlage und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Danach fallen bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen Gebühren in Höhe von zehn vom Hundert der Rückforderungssumme an, mindestens 30 EUR, höchstens 1.460,- EUR, mithin vorliegend zutreffend 68,68 EUR.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands dem Kläger aufzuerlegen. Denn insoweit war die Klage bis zur Erledigung infolge der Rechtsänderung unbegründet. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kammerurt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 65 m.w.N.), hier des Inkrafttretens der für den Kläger günstigeren Sanktionsbestimmung des Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 am 22. August 2016. Ist die Erledigung die Folge einer Rechtsänderung, so ist das alte Recht der Beurteilung zugrunde zu legen (Kammerurt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 65 m.w.N.). Bei Anwendung der bis zum 21. August 2016 geltenden Rechtslage wären die getroffenen Entscheidungen auch im Umfang unter Berücksichtigung der Kürzung des Anspruchs wegen der Übererklärungen zu Recht verfügt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.