Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02

Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Datenschutz; erforderlich; erheblich; fehlende Mitwirkung; Grenze; Kontoauszug; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.01.2004
Aktenzeichen
9 A 645/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, dem obliegt es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe, Kontoauszüge vorzulegen, wenn Zweifel an seiner Bedürftigkeit bzw. seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen bestehen.

Die Forderung des Sozialhilfeträgers Kontoauszüge vorzulegen, begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken.

Ob der Sozialleistungsträger die Vorlage von Kontoauszügen über einen Zeitraum von 9 Monaten verlangen kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Tatbestand:

1

Der am ... geborene Kläger begehrt die Gewährung von Sozialhilfe/laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des besonderen Mietzuschusses.

2

Der Kläger, der eine Anwaltskanzlei betreibt, hatte in der Zeit von Januar 2001 bis Ende September 2001 von der im Auftrag des Beklagten handelnden Gemeinde A Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz einschließlich des besonderen Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Im seinem ersten „Antrag“ auf Gewährung von Sozialhilfe war der Kläger am 06.02.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er dem Sozialamt unaufgefordert und unverzüglich jede Änderung seiner Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse mitzuteilen und sämtliche Forderungen, Erbansprüche und aus anderen Gründen anfallende Einnahmen anzugeben habe. Die Erteilung des Hinweises bestätigte der Kläger durch seine eigenhändige Unterschrift.

3

Im September 2001 wurde der Gemeinde A bekannt, dass der Kläger aus einem Titel über ca. ... DM die Zwangsvollstreckung betrieb und dadurch monatliche Einnahmen von ca. ... DM hatte. Auf Anfrage des Sozialamtes bestätigte der Kläger die ihm aus der Zwangsvollstreckung zufließenden monatlichen Einnahmen in Höhe von ... DM.

4

Zur Überprüfung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs und seiner Einkommensverhältnisse wurde der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.09.2001 - unter Fristsetzung bis zum 27.09.2001 - und mit Schreiben vom 25.09.2001 - unter Fristsetzung bis zum 01.10.2001 - aufgefordert, seine vollständigen Kontoauszüge seit Januar 2001 vorzulegen.

5

Zugleich wurde der Kläger in beiden Schreiben darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der Leistungen der Sozialhilfe für den Monat 10/01 bis zur Klärung der Angelegenheit vorsorglich gesperrt werde.

6

Am 02.10.2001 teilte der Kläger dem Sozialamt mit, dass er nicht bereit sei, die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, weil die Einnahmen nur seiner Anwaltskanzlei zuflössen. Unter Hinweis auf die Regelung des § 66 SGB I wurde dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ohne weitere Prüfung wegen fehlender Mitwirkung eingestellt würden, wenn er die geforderten Kontoauszüge nicht vorlege.

7

Mit Schreiben vom 05.10.2001 erklärte der Kläger gegenüber dem Sozialamt nochmals, dass er der Auffassung sei, dass es keine „Erlöse“ gebe, die er anzugeben habe.

8

Mit Bescheid vom 08.10.2001 teilte die Gemeinde A dem Kläger mit, dass die ihm gewährte Sozialhilfe zum 30.09.2001 eingestellt werde, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht die geforderten Unterlagen (Kontoauszüge) vorgelegt habe.

9

Mit weiterem Bescheid vom 08.10.2001 teilte die Gemeinde A dem Kläger mit, dass der ihm gewährte besondere Mietzuschuss mit Ablauf des 30.09.2001 eingestellt werde.

10

Gegen die Bescheide erhob der Kläger unter dem 05.11. 2001 Widerspruch.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.10.2001 (über die Ablehnung der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen fehlender Mitwirkung) zurück. Nach § 11 Abs. 1 BSHG sei Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sei der Kläger verpflichtet, bei der Prüfung der beantragten Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. Komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, könne der Sozialleistungsträger die beantragte Sozialleistung gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen. Der Kläger sei in der Vergangenheit aufgefordert worden, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auch Beweismittel zu bezeichnen (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Die von ihm geforderte Mitwirkung sei ihm auch gem. § 65 Abs. 1 SGB I zumutbar gewesen.

12

Zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sei er mit Schreiben vom 21.09.2001, 25.09.2001 und 02.10.2001 aufgefordert worden, Kontoauszüge und den Titel der Pfändung vorzulegen. Die Tatsachen und Beweismittel um deren Darlegung er gebeten worden sei, seien konkret leistungsrelevant. Die Angabe seiner Einkünfte sei für die Klärung der Einkommensverhältnisse notwendig, denn erst aufgrund dieser Angaben lasse sich die Höhe der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt ermitteln. Der Kläger habe in der Vergangenheit angegeben kein Einkommen zu erzielen. Dabei habe er verschwiegen, dass er aus der Pfändung über monatliche Einnahmen verfüge. Zudem habe er in einem weiteren Gespräch mit dem Kreissozialamt angedeutet, dass ihm monatlich weitere kleinere Einnahmen aus anderen Forderungen zuflössen. Auch diese Einnahmen habe er bislang verschwiegen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers bestünden letztlich Zweifel daran, dass er tatsächlich sämtliche Einnahmen angegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei die Aufforderung zur Vorlage der genannten Unterlagen vertretbar. Durch die unterlassene Mitwirkung sei die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erheblich erschwert worden. Ohne die Mitwirkung des Klägers sei es nicht möglich die maßgeblichen Umstände zu ermitteln, denn die Bank erteile der Gemeinde A keine Auskünfte. Über die Möglichkeit der Versagung der Leistung sei der Kläger auch vorher - unter Fristsetzung - schriftlich belehrt worden (§ 66 Abs. 3 SGB I).

13

Die Voraussetzungen für die Einstellung der Sozialhilfe nach der Regelung des § 66 SGB I lägen damit vor. Die Gemeinde A sei ermächtigt gewesen, die Leistungen der Sozialhilfe ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise zu versagen. Die Entscheidung der Gemeinde A sei auch ermessensfehlerfrei. Hierbei sei unter anderem berücksichtigt worden, dass der Kläger bereits bei seiner Antragstellung über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden sei.

14

Vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides seien sozialerfahrene Personen beratend beteiligt worden (§ 114 Abs. 2 BSHG).

15

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17.01.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.10.2001 (über die Versagung des besonderen Mietzuschusses) zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei zulässig aber nicht begründet. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1a WoGG werde einem Mieter - ohne Antrag - Wohngeld nach der Regelung der §§ 32 und 33 WoGG (sog. besonderer Mietzuschuss) als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gewährt, wenn laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erkläre, außerhalb von Einrichtungen erhalte und zu erwarten sei, dass diese Leistungen für mindestens einen Monat gewährt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2002 habe der Landkreis Schaumburg die Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz durch den Bescheid der Gemeinde A vom 08.10.2001 bestätigt. Ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt entfalle damit auch die Gewährung des besonderen Mietzuschusses.

16

Vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides seien sozialerfahrene Personen beratend beteiligt worden (§ 114 Abs. 2 BSHG).

17

Beide Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 18.01.2001 zugestellt.

18

Der Kläger hat am 18.02.2002 Klage erhoben.

19

Er ist der Auffassung, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und nicht zur Vorlage der Kontoauszüge verpflichtet sei. Er habe den Mitarbeitern der Gemeinde A bereits Anfang Mai 2001 eine vom 22.03.2001 datierende Aufstellung übergeben, die alle notwendigen Daten enthalten habe. Zudem habe er wiederholt angeboten, seine Aufstellung über Geldeingänge, Firmenkosten, Privatbedarf, Lebensmittel etc. vom 28.01.2001 zu aktualisieren. Zur Vorlage der „ungeschwärzten“ Kontoauszüge sei er aus Gründen des Datenschutzes nicht verpflichtet.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom 21.05.2002, 29.05.2002 und 10.06.2003 Bezug genommen.

21

Unter dem 09.02.2003 hat der Kläger erklärt, dass die Klage in Anlehnung eines Bescheides der Gemeinde A vom 04.06.2002 und eines Bescheides des Beklagten vom 09.01.2003 erweitert werde. Antragstellung und Begründung erfolge gesondert. Eine Ablichtung der Bescheide werde er nachreichen.

22

Der Kläger, der zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat mit seinem Schriftsatz vom 21.05.2002 wörtlich beantragt,

23

die Streichung von HLU und Mietzuschuss aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, beides ab 01.10.2002 rückzahlungsfrei weiterlaufen zu lassen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

27

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

29

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 09.02.2003 erstmalig erklärt hat, die Klage werde in Anlehnung des Bescheides der Gemeinde A vom 04.06.2002 und des Bescheides des Beklagten vom 09.01.2003 erweitert, bleibt die Klage ohne Erfolg. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in eigenen Rechten verletzen oder dem Kläger in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beklagten ein weitergehender Anspruch zusteht. Der Kläger hat seine „weitergehende“ Klage entgegen seiner Ankündigung weder begründet noch die genannten Bescheide vorgelegt.

30

Soweit der Kläger mit der Klage – ausweislich seiner Klagebegründung – begehrt, die Bescheide der Gemeinde A vom 08.10.2001und die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 15.01.2002 und 17.01.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - über den 30.09.2001 hinaus Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des besonderen Mietzuschusses als Zuschuss zu gewähren, ist die Klage zulässig aber in der Sache nicht begründet.

31

Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO), gerichtet auf die Gewährung von Sozialhilfe, laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des besonderen Mietzuschusses.

32

Bei der Gewährung von Sozialhilfe handelt es sich nicht um einen rentengleichen Dauerverwaltungsakt, bei dem die Aufhebung des Bescheides über die Einstellung der Sozialhilfe im Wege der Anfechtungsklage den ursprünglichen Bewilligungsbescheid (Dauerverwaltungsakt) wiederaufleben ließe. Bei der Bewilligung von Sozialhilfe handelt es sich vielmehr um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (vgl. auch BVerwGE 25, 307 (308); 39, 261 (264)). Die (weitere) Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist daher im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen.

33

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist in der Regel allein der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

34

Der Anspruch auf Hilfegewährung – hier die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes einschließlich des besonderen Mietzuschusses – kann aufgrund der dargelegten Struktur des Sozialhilferechts nur insoweit in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, als der Träger der öffentlichen Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, das heißt bis zur letzten behördlichen Entscheidung, im Regelfall ist dies - so auch hier - der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.

35

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von der Einstellung der Hilfeleistung bis zum Erlass der Widerspruchsbescheide ein Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe einschließlich des besonderen Mietzuschusses zusteht.

36

Die Gewährung der begehrten Sozialhilfe hat der Beklagte zu Recht unter Hinweis auf die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei seiner Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so dass die Gewährung der Sozialhilfe ab dem 01.10.2001 zu versagen sei.

37

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Prüfung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 SGB I). Die Versagung oder Entziehung der Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung darf dabei nur erfolgen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

38

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

39

Im Einzelnen gilt folgendes:

40

Der Kläger, der die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe (§ 28 SGB I) nach dem Bundessozialhilfegesetz und die Gewährung des besonderen Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (§ 26 SGB I) und damit Sozialleistungen im Sinne des § 66 SGB I begehrt, ist seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen, indem er sich geweigert hat, die geforderten Kontoauszüge vorzulegen.

41

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

42

Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nummern 1und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung „erheblich“ sind.

43

Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB (BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60, Seite 32). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche, verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/898 a.a.O.).

44

„Erheblich“ im Sinne der Regelung des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die „erforderliche“ Sachentscheidung zu ermöglichen.

45

Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht „erheblich“.

46

Ausgehend davon war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge waren für die Sachentscheidung des Beklagten erheblich.

47

Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge waren damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob der Kläger im Bedarfszeitraum tatsächlich bedürftig war d.h. ob und in welcher Höhe er über eigene anrechenbare finanzielle Mittel u.a. aus der Zwangsvollstreckung und ggf. aus anderen Einnahmen verfügte, die ihn in die Lage versetzten, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (§§ 2, 11, 28 BSHG). Denn nach §§ 2, 11, 28 BSHG steht Sozialhilfe nur dem zu, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann.

48

Die Vorlage der Kontoauszüge war nicht deshalb „unerheblich“ weil der Kläger - wie er meint - dem Sozialamt die wesentlichen Daten bereits mit vorangegangenen Berechnungen und Aufstellungen vorgelegt hatte und er angeboten hatte, diese Berechnungen zu aktualisieren.

49

Zwar sind Beweismittel für die erforderliche Sachentscheidung dann nicht „erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I, wenn der Sozialleistungsträger in der Lage ist, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen. Und mangels Erheblichkeit ist der Hilfesuchende in diesem Fall nicht zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet.

50

Im vorliegenden Einzelfall waren die Kontoauszüge indes für die erforderliche Sachentscheidung „erheblich“, weil der Kläger durch sein eigenes Verhalten Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben gegeben hatte, und die Vorlage der Kontoauszüge das geeignete Mittel war um diese Zweifel zu beheben und abschließend zu klären über welche Einkünfte der Kläger tatsächlich verfügte.

51

Zur Entstehung dieser Zweifel hatte der Kläger selbst beigetragen, indem er es unterlassen hatte, dem Sozialamt mitzuteilen, dass ihm - auch im maßgeblichen Bedarfszeitraum - weitergehende monatliche Einnahmen aus einer Zwangsvollstreckung zugeflossenen sind. Erst am 20.09.2001 hat er auf den Vorhalt des Beklagten den Zufluss der Einnahmen eingeräumt.

52

Zur Angabe dieser Einnahmen war der Kläger im Rahmen der ihm nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB I obliegenden Mitwirkungspflicht, verpflichtet. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1, SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, u.a. die Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat er Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind unverzüglich mitzuteilen. Darauf, dass er verpflichtet war jede Änderung in seinen Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie sämtliche Forderungen, Erbansprüche und aus anderen Gründen anfallende Einnahmen dem Sozialamt unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe, war der Kläger bereits am 06.02.2001 - im Zusammenhang mit der erstmaligen Äußerung seines Sozialleistungsbegehrens - ausdrücklich hingewiesen worden.

53

Die fehlende Mitwirkung des Klägers führte auch zur erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts, denn ohne die Kontoauszüge konnte der Sozialleistungsträger die bestehenden Zweifel an dem sozialhilferechtlichen Bedarf und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und mithin die abschließende Sachentscheidung nicht treffen. Eine Aufklärung des Sachverhalts konnte der Leistungsträger auch nicht durch geringeren Aufwand erlangen, denn ohne Mitwirkung des Klägers war das Kreditinstitut hier nicht zur Vorlage der Kontoauszüge berechtigt.

54

Die Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge war nicht nur das geeignete sondern auch das angemessene Mittel, um die berechtigten Zweifel an den Einkommensverhältnissen des Klägers zu beheben.

55

Die Einwände des Klägers gegen seine Obliegenheit zur Vorlage der Kontoauszüge sind nicht begründet.

56

Der Einwand des Klägers, er sei zur Angabe der Einnahmen bzw. zur Vorlage der Kontoauszüge nicht verpflichtet gewesen, weil die Einnahmen ausschließlich dem Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei zugeflossen seien, greift nicht durch.

57

Der Einwand des Klägers führt nicht zum Ausschluss der Mitwirkungspflicht ( § 65 Abs. 1 SGB I).

58

Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelte Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt.

59

Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenze in dem aus Art. 1 I und 2 I GG abgeleiteten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend BVerfGE 54, Seite 153 ff. [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77]; 65, Seite 41 f. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]; 95, Seite 241 [BVerfG 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96]) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art 20 III GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65, Seite 33;)

60

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

61

Der Einwand des Klägers, er sei zur Angabe der Einnahmen bzw. zur Vorlage der Kontoauszüge nicht verpflichtet gewesen, weil die Einnahmen ausschließlich dem Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei zugeflossen seien erfüllt nicht die Voraussetzungen eines der Befreiungstatbestände des § 65 Abs. 1 SGB I.

62

Vorrausetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist allein die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf eine entsprechende Zweckbestimmung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen nicht an. Ob die Einnahmen letztlich zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen im Sinne der Regelungen der §§ 76 ff. BSHG gehören und bei der Bemessung der Sozialleistungen bzw. der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind, bleibt regelmäßig der Prüfung durch den Sozialhilfeträger im Verfahren über die Gewährung der begehrten Sozialleistung vorbehalten.

63

Auch der Einwand des Klägers, er sei Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der Kontoauszüge verpflichtet, greift hier nicht durch. Auch dieser Einwand erfüllt nicht die Voraussetzungen eines der Befreiungstatbestände des § 65 Abs. 1 SGB I; er begründet insbesondere keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.

64

Als „wichtiger Grund“ käme hier allenfalls eine unzumutbare Verletzung des Klägers in seinem durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I und Art. 2 I GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Seifert/Hömig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 1 Rdnr 13 m.w.N.) in Betracht.

65

Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechtes auf Informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, Seifert/Hömig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 20, Rdnr. 9b m.w.N.; BVerfGE 65, Seite 1 ff. (44); 85, Seite 403 f.; 95, Seite 307).

66

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln.

67

Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten 9 Monate genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung der §§ 67a ff SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz „erforderlich“ ist.

68

Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

69

Kontoauszüge enthalten „Sozialdaten“ im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. Einzelangaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können.

70

Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten war auch zur Erfüllung der Aufgabe des Sozialleistungsträgers nach diesem Gesetz „erforderlich“.

71

Bei dem Begriff „erforderlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist.

72

Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67 (abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1,2 M 020 Seite 101 f. (102)) wird durch die Worte “erforderlich ist“ die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müsse. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei.

73

Nach dem Sinn und Zweck der Norm, so wie er sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der „Erheblichkeit“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X „erforderlich“ ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung „erheblichen“ Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die „erheblichen“ Beweismittel vorzulegen.

74

Beide Begriffe sind Ausdruck des Allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss.

75

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen könnte sich die Frage stellen, ob die Vorlage von Kontoauszügen in jedem Fall der erstmaligen oder weiteren Gewährung von Sozialleistungen „erforderlich“ ist, so dass der Sozialleistungsträger grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage von Kontoauszügen zu fordern (so wohl VG - Sigmaringen, Urteil vom 23. 11. 2000 - 2 K 1886/99 - info also 2001, Seite 165 f (166);vgl auch OVG-Münster, Urt. vom 10.11.1993, FEVS 45, 68 ff (70 ff.) ; Peter Mrozynski, SGB I , § 60 Rdnr. 24 mwN).

76

Dafür, dass der Sozialleistungsträger in jedem Fall die Vorlage von Kontoauszügen fordern kann, könnte der Umstand sprechen, dass der Sozialleistungsträger im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe z.B. im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ( § 20 SGB X) regelmäßig auch zu prüfen hat, ob und inwieweit der Hilfesuchende sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs (§ 117 BSHG) und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus dem Steueraufkommen stammen (BVerfGE 9, 20 (35); BVerwGE 67 163 (168)) könnten für diese weite Auffassung sprechen.

77

Eine darin liegende grundsätzliche Zulässigkeit der Anforderung der Vorlage von Kontoauszügen könnte indes gegen die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten Grenzen der zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Danach muss die behördliche Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (vgl. BVerfGE 27, 344 (352f) [BVerfG 15.01.1970 - 1 BvR 13/68]; BVerfG, Urt. vom 15.12.1983, BVerfGE 65, S. 1 ff. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83], st. Rspr).

78

Wird in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) nach dem Willen des Gesetzgebers (vg. BTDrs 8/2034 zu § 20) nicht bedeutet, dass jede Behauptung des Hilfesuchenden oder Dritter im Rahmen des Sozialverwaltungsverfahrens bezweifelt werden muss und eine Behauptung erst zugrundegelegt werden kann, wenn sie bewiesen ist, sondern dass sich die Aufklärungspflicht des Sozialleistungsträgers auf die Behebung eigener berechtigter Zweifel beschränkt, so dass die Behörde einem Umstand nicht durch eigene Ermittlungen nachzugehen hat, wenn er von niemandem bestritten wird, so könnte danach die Vorlage von Kontoauszügen nur dann verhältnismäßig und damit „erforderlich“ im Sinne des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch bzw. dafür vorliegen, dass der Hilfesuchende bzw. Hilfeempfänger im Sinne des Nachranggrundsatzes über anderweitige Mittel verfügt (vgl. im Ergebnis ebenso Hess.VGH, Beschluss vom 07.02.1995 - 9 TG 3113/94 - DVBl. 1995, Seite 702; vgl. zum Ganzen auch Dieter Sterzel, Das Bankgeheimnis in der Sozialhilfe, Info also 1985, S. 5 ff.; sowie im Anschluss an die Entscheidung des VG-Sigmaringen, Manfred Hammel, Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen, info also 2001 S. 131 ff.).

79

In diesem Zusammenhang hat auch der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz, der sich in seinem XV. Tätigkeitsbericht für die Jahre 1999 und 2000 (Soziales, Seite 134, Zif. 18.7) mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit es datenschutzrechtlich zulässig ist, dass Sozialhilfeträger und Wohngeldstellen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch die lückenlose Vorlage von Kontoauszügen für einen bestimmten Zeitraum fordern, ohne dass Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen, die - einschränkende Auffassung vertreten, dass die Vorlage von Kontoauszügen - nur - in den folgenden Fallgruppen gefordert werden kann:

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Erstmalige Beantragung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt,

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Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 21 Abs. 2 BSHG,

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bei laufendem Hilfebezug nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten

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bei Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder zur Klärung einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation.

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Das Gericht lässt es im vorliegenden Fall indes offen, ob die Vorlage von Kontoauszügen nur dann im Sinne des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X für „erforderlich“ erachtet werden kann, wenn Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der entscheidungserheblichen Angaben bestehen.

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Selbst wenn der - einschränkenden - Auffassung gefolgt würde, war die Vorlage von Kontoauszügen im vorliegenden Einzelfall „erforderlich“, weil - wie bereits dargelegt - begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Da es dem Beklagten im Rahmen seiner Verpflichtung zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) oblag, die begründeten Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Bedürftigkeit des Klägers und des Nachrangs der Sozialhilfe zu überprüfen und die Kontoauszüge mithin für die Entscheidung des Sozialleistungsträgers erheblich waren, war der Beklagte berechtigt, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern.

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Der Kläger war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I auch verpflichtet, die Kontoauszüge über einen Zeitraum von 9 Monate vorzulegen.

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Für welchen Zeitraum Kontoauszüge vorgelegt werden müssen, bestimmt sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall. Für die Bestimmung des Zeitraums kann in zulässiger Weise an den Anlass der Überprüfung und/oder - soweit bekannt - den Zeitpunkt der Entstehung der Zweifel angeknüpft werden.

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Danach war der Beklagte aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls berechtigt von dem Kläger die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 9 Monate zu fordern, denn bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Leistungen der Sozialhilfe am 06.02.2001 hatte der Kläger, - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis, dass er jede Änderung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe -, verschwiegen, dass er über monatliche Einkünfte aus der Zwangsvollstreckung verfügte. Das Verhalten des Klägers und der Umstand, dass der Kläger diese Angaben bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Antragstellung - vor fast 9 Monaten - verschwiegen hatte, begründeten Zweifel daran, dass die Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der letzten 9 Monate überhaupt vollständig und richtig waren.

89

Die Maßnahme war auch das mildeste Mittel.

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Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt gewesen wäre, die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten zu speichern, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte beabsichtigte, die Daten zu speichern.

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Hierbei hätte der Beklagte indes die Regelung des § 67c Abs. 1 SGB X zu berücksichtigen, nach der Sozialdaten nur gespeichert werden dürfen, wenn und soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Da Kontoauszüge oftmals eine Vielzahl von Kontobewegungen enthalten, die für die Feststellung des Sozialhilfebedarfs nicht erheblich sind, dürfte eine Speicherung dieser Daten regelmäßig nicht zulässig sein. Ein Vermerk in der Akte, dass und für welchen Zeitraum Kontoauszüge vorgelegt und eingesehen worden sind, dürfte aber keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Wurden bei der Einsichtnahme sozialhilferechtlich relevante Daten festgestellt, so dürfte ein diesbezüglicher Vermerk ebenfalls rechtmäßig sein (vgl. dazu auch Niedersächsischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, XV. Tätigkeitsbericht für die Jahre 1999 und 2000, Soziales, Zif. 18.7, Seite 134).

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Auch die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I liegen vor.

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Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

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Der Beklagte bzw. die im Namen des Beklagten handelnde Gemeinde A hatte den Kläger mehrfach u.a. mit Schreiben vom 21.09.2001 - unter Fristsetzung bis zum 27.09.2001 - und mit Schreiben vom 25.09.2001 - unter Fristsetzung bis zum 01.10.2001 - aufgefordert, seine vollständigen Kontoauszüge seit Januar 2001 vorzulegen. In diesen Schreiben war der Kläger auch auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung, die Versagung der Sozialhilfe ab 01.10.2001 hingewiesen worden.

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I stellt die Versagung der Sozialhilfe in das Ermessen des Leistungsträgers. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen (§39 SGB) Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Bleibt der Kläger mithin mit seiner Klage ohne Erfolg, so war die Klage mit der Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.