Abschnitt 4 RL InsAzubi-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL InsAzubi-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
4.1 Die Betriebsstätte oder die Ausbildungsstätte der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und damit der Ort der Durchführung des Projekts muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse mit einer Vertragslaufzeit von mindestens sechs Monaten Dauer.
Als Projektbeginn gilt das jüngste Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag der aufnehmenden Stelle. Es sind nur Ausbildungsverhältnisse förderfähig, deren Ausbildungszeitraum gemäß Ausbildungsvertrag am 31.12.2028 mindestens zur Hälfte erfüllt ist. Hinsichtlich des Projektendes gelten die Regelungen in Nummer 5.1.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
Die Berechtigung des Betriebes als Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zur Ausbildung ist gegeben. Der Ausbildungsvertrag wird von der zuständigen Stelle in ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, sofern eine solche Stelle gesetzlich vorgesehen ist.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.2 festgelegt sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)