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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL InsAzubi-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
Redaktionelle Abkürzung
RL InsAzubi-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

7.1 Vor der Bewilligung ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist die Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Mit Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle gilt abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf die Förderung des Ausbildungsplatzes ableiten lässt. Der Ausbildungsvertrag ist anschließend umgehend der Bewilligungsstelle vorzulegen, da eine Bewilligung der Zuwendung erst nach der Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrages erfolgen kann.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt jeweils quartalsweise oder nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Mittel sind nach Vordruck anzufordern.

Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Als Nachweis für das tatsächliche Bestehen des Ausbildungsverhältnisses sind daher die entsprechenden Gehaltsnachweise oder Lohnjournale mit vorzulegen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ nachzukommen.

7.8 Abweichend von Nummer 7.2 ANBest-EFRE/ESF+ ist anstelle eines Sachberichts das Zeugnis der Abschlussprüfung oder eine Bestätigung der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Stelle vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)