RL InsAzubi-Erl,NI - RL Insolvenzauszubildende-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben
(RL Insolvenzauszubildende)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
Redaktionelle Abkürzung
RL InsAzubi-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Erl. d. MK v. 22.7.2022 - 45-80121/35 -

Vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)

- VORIS 22420 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 12.10.2015 (Nds. MBl. S. 1310), zuletzt geändert durch Erl. v. 4.8.2021 (Nds. MBl. S. 1588)
    - VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL InsAzubi-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
Redaktionelle Abkürzung
RL InsAzubi-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Betriebe, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortführung ihrer Ausbildung übernehmen. Ziel dieser Förderung ist es, für diesen Personenkreis mittels finanzieller Hilfen an den Übernahmebetrieb den Abschluss der begonnenen Ausbildung sicherzustellen und dem Übernahmebetrieb die Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu ermöglichen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)

Abschnitt 2 RL InsAzubi-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
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22420

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Fortführung einer begonnenen Ausbildung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben in einem Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG, der Handwerksordnung (HwO), dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG) oder dem PflBG in einem Ausbildungsbetrieb nach Nummer 3 mit Betriebsstätte oder Ausbildungsstätte in Niedersachsen.

Auszubildende aus Insolvenzbetrieben i. S. dieser Richtlinien sind Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag

  • wegen einer Insolvenz oder einer beantragten Insolvenz des ausbildenden Betriebes,

  • wegen Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes oder

  • infolge der gemäß § 33 Abs. 1 und/oder Abs. 2 BBiG, § 24 Abs. 1 und/oder Abs. 2 HwO, § 9 Abs. 5 See-BAV oder § 7 PflBG ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens vor Abschluss der Ausbildung beendet wurde.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben:

  • für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • die aus anderen Förderprogrammen des Landes (ohne EU-Mittel) gefördert werden,

2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)

Abschnitt 3 RL InsAzubi-Erl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Gliederungs-Nr.
22420

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und Betriebe, Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Angehörige der Freien Berufe, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen sowie Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (außer Dienststellen des Landes und des Bundes) mit Betriebsstätte oder Ausbildungsstätte in Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)

Abschnitt 4 RL InsAzubi-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
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22420

4.1 Die Betriebsstätte oder die Ausbildungsstätte der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und damit der Ort der Durchführung des Projekts muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse mit einer Vertragslaufzeit von mindestens sechs Monaten Dauer.

Als Projektbeginn gilt das jüngste Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag der aufnehmenden Stelle. Es sind nur Ausbildungsverhältnisse förderfähig, deren Ausbildungszeitraum gemäß Ausbildungsvertrag am 31.12.2028 mindestens zur Hälfte erfüllt ist. Hinsichtlich des Projektendes gelten die Regelungen in Nummer 5.1.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Die Berechtigung des Betriebes als Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zur Ausbildung ist gegeben. Der Ausbildungsvertrag wird von der zuständigen Stelle in ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, sofern eine solche Stelle gesetzlich vorgesehen ist.

  • Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.2 festgelegt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)