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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL InsAzubi-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
Redaktionelle Abkürzung
RL InsAzubi-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Zuwendungszeitraum endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, spätestens am 31. 12. 2028. Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG, § 87 SeeArbG oder § 21 PflBG. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung oder bestehen sie die Abschlussprüfung endgültig nicht, so endet die Förderung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, endet der Zuwendungszeitraum mit dem Datum des Wirksamwerdens der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.

5.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der ausbildenden Stelle für die Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Diese Ausgaben werden in Form von standardisierten Einheitskosten nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

Die Fördersumme beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Satz 1. Berücksichtigt werden nur die sich aus der Vertragsniederschrift ergebenden vollen Ausbildungsmonate; maßgeblich für die Berechnung der Ausbildungsmonate ist das jüngste Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag der aufnehmenden Stelle.

5.3 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)