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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL InsAzubi-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
Redaktionelle Abkürzung
RL InsAzubi-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Fortführung einer begonnenen Ausbildung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben in einem Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG, der Handwerksordnung (HwO), dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG) oder dem PflBG in einem Ausbildungsbetrieb nach Nummer 3 mit Betriebsstätte oder Ausbildungsstätte in Niedersachsen.

Auszubildende aus Insolvenzbetrieben i. S. dieser Richtlinien sind Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag

  • wegen einer Insolvenz oder einer beantragten Insolvenz des ausbildenden Betriebes,

  • wegen Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes oder

  • infolge der gemäß § 33 Abs. 1 und/oder Abs. 2 BBiG, § 24 Abs. 1 und/oder Abs. 2 HwO, § 9 Abs. 5 See-BAV oder § 7 PflBG ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens vor Abschluss der Ausbildung beendet wurde.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben:

  • für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • die aus anderen Förderprogrammen des Landes (ohne EU-Mittel) gefördert werden,

2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 22. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1086)