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§ 38 NStrG - Planfeststellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich ist die Planfeststellung zulässig.

(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(3) Die Planfeststellung kann in den Fällen des § 42 Abs. 3 oder bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden und wenn mit den Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(5) Für das Planfeststellungsverfahren finden im Übrigen die insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1.

    Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Wird durch die Änderung eines ausgelegten Planes das Gebiet einer anderen Gemeinde berührt, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen.

  2. 2.

    In den Fällen, in denen auf eine Auslegung des Planes im Anhörungsverfahren verzichtet werden konnte, kann auch im Rahmen des § 74 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes unterbleiben.

  3. 3.

    Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Der Verlängerungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

  4. 4.

    Soweit dem Träger der Straßenbaulast Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auferlegt werden sollen, die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Straßenverkehrsgeräusche erforderlich sind, oder soweit dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 oder des § 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anspruch auf angemessene Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zustehen würde, finden die §§ 41 und 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung.

(6) Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist für Landesstraßen die Bezirksregierung, im Übrigen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.