§ 41 NStrG - Planfeststellung für Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
Ist für die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen zwischen öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben, so ist es von der Anordnungsbehörde einzuleiten und durchzuführen. Die Anordnungsbehörde ist Planfeststellungsbehörde. Der Plan ist nach den insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben nach § 38 Abs. 5 festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit der Anordnung zu verbinden.