Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.03.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 60/17

Umfang der Beförderungspflicht der Taxiunternehmer

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
31.03.2017
Aktenzeichen
2 Ss (OWi) 60/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 35927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Diepholz - 22.11.2016 - AZ: 9 OWi 129/16

Amtlicher Leitsatz

1. Die aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG resultierende Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge i. S. d. § 47 PBefG, wobei ein Bereithalten i. S. d. PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann, sofern die nach außen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Beförderung eines Fahrgastes vorhanden ist.

2. Dabei ist die Beförderungspflicht auch dann eröffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, d.h. Beförderungswünsche für einen späteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz ent-gegennimmt und er grundsätzlich - bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Beförderung - zur Beförderung bereit ist.

3. Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel i. S. v. § 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge.

4. Es obliegt den Landesregierungen bzw. bei Übertragung der Ermächtigung durch die Landesregierung den regionalen und örtlichen Behörden gem. § 47 Abs. 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden.

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 22. November 2016 wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit" zu einer Geldbuße von 199 € verurteilt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Betroffene Inhaber und verantwortlicher Verkehrsleiter des Unternehmens "Taxi Schw." in D. Das Unternehmen verfügt über 4 von insgesamt 12 in der Stadt D. vergebenen Taxikonzessionen.

Am Freitag, den 26. Februar 2016 rief die Zeugin Sch. bei dem Taxiunternehmen an, um ein Taxi für den 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr zu bestellen. Ein Fahrer des Unternehmens bat die Zeugin, sich am nächsten Vormittag erneut zu melden, woraufhin die Zeugin am nächsten Tag um 10:45 Uhr den Zeugen S. erreichte, der Rücksprache mit dem Betroffenen hielt. Letzterer teilte ihm mit, dass zur bestellten Zeit bereits eine Fahrt zum Flughafen angemeldet sei, so dass er die Zeugin Sch. an ein anderes Taxiunternehmen verweisen solle. Im Anschluss verkündete der Zeuge S. der Zeugin Sch. eine Absage, so dass es nicht zu einer Durchführung der von der Zeugin Sch. gewünschten Fahrt kam.

Die getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht im Wesentlichen aufgrund der Angaben der Zeugin Sch. getroffen, deren Angaben glaubhaft gewesen seien.

Rechtlich hat das Amtsgericht den festgestellten Sachverhalt als einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht aus § 22 PBefG gewertet. Bei einem zeitlichen Vorlauf von anderthalb Tagen sei der Betroffene verpflichtet gewesen, ein zweites von ihm insgesamt vier zur Verfügung stehenden Taxen einzusetzen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er beantragt, den Betroffenen freizusprechen, bzw. hilfsweise, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Er führt aus, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine klarstellende Entscheidung des Oberlandesgerichtes geboten. Im Übrigen erhebt er die allgemeine Sachrüge, in der ausgeführt wird, das Amtsgericht habe den Anwendungsbereich des § 22 PBefG überdehnt. Die Beförderungspflicht bestehe nur bei an einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen und erstrecke sich im Übrigen nur auf regelmäßig eingesetzte Beförderungsmittel. Die telefonische Entgegennahme einer Vorbestellung könne keine Beförderungspflicht des Taxiunternehmers begründen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

a) die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. Fortbildungsrechts zuzulassen,

b) das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 22. November 2016 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückzuverweisen.

Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils seien lückenhaft, weil ihnen nicht zu entnehmen sei, ob die von der Zeugin Sch. gewünschte Fahrt im sog. Pflichtfahrbereich vorgesehen war. Darüber hinaus lasse das Urteil Feststellungen zu den tatsächlich vorhandenen Fahrzeugen des Betroffenen, zum durchschnittlichen Verkehrsaufkommen und zum "Ausreichen" der Fahrzeuge in Anbetracht des Verkehrsaufkommens vermissen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Zwar rechtfertigt allein eine Fehlentscheidung eine Zulassung der Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht, sondern nur dann, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (KK-OWiG/Senge, 4. Aufl. 2014, OWiG § 80 Rn. 10; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 11. August 2011 - 2 SsRs 187/11 -, juris). Ein Zulassungsgrund ist in solchen Fällen immer nur dann gegeben, wenn der angefochtenen Entscheidung eine Indizwirkung beigemessen werden muss, dass entweder derselbe Richter den gleichen Rechtsfehler wiederholt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1991 - 2 Ss (OWi) 397/90 - (OWi) 2/91 III -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 1994 - 5 Ss (OWi) 362/94 - (OWi) 170/94 I -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 Ss 194/94 -, juris) oder aber dem Nachahmungseffekt entgegengetreten werden muss, der darin liegt, dass andere Gerichte die fehlerhafte Rechtsprechung zum Vorbild nehmen. Gefordert wird vom Rechtsbeschwerdegericht letztlich eine Prognoseentscheidung für das zukünftige Verhalten des erkennenden und anderer Amtsrichter (KK-OWiG/Senge, aaO., § 80 Rn. 13).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer solchen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Landkreis D. hat mitgeteilt, dass es seit Jahren große Probleme mit allen vor Ort ansässigen Taxiunternehmen gebe. Es gebe zudem bereits weitere Anzeigen mit der gleichen Problematik, wobei dem Senat bereits ein weiteres Verfahren vorliegt, in dem es um dieselbe Rechtsfrage geht (Az.: 2 Ss (OWi) 58/17). Dabei vertritt der Landkreis D. ebenso wie das Amtsgericht Diepholz die rechtsfehlerhafte Auffassung, dass das dargestellte Verhalten des Betroffenen bereits einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG begründe (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 3).

2. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG war das Verfahren daher zugleich dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

3. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückzuverweisen.

Die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht nicht.

Sie erweisen sich bereits deshalb als lückenhaft, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, ob der Betroffene seine Fahrzeuge für den gewünschten Beförderungszeitpunkt im Sinne von § 47 Abs. 1 PBefG bereitgehalten hat (vgl. die folgenden Ausführungen unter Ziffer 3.1.). Ferner lässt sich den schriftlichen Urteilsgründen nicht entnehmen, ob die von der Zeugin Sch. gewünschte Beförderung im sog. Pflichtfahrbereich stattfinden sollte (Ziffer 3.2.) und ob dem Betroffenen die gewünschte Beförderung mit den i. S. v. § 22 Nr. 2 PBefG regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich war (Ziffer 3.3.). Schließlich ist dem Senat angesichts der lückenhaften Feststellungen die Prüfung verwehrt, ob das Amtsgericht seiner umfassenden Kognitionspflicht nachgekommen ist und den dem Betroffenen mit dem Bußgeldbescheid des Landkreises D. vom 08.04.2016 zur Last gelegten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer in Betracht kommenden vorsätzlichen Nichterfüllung der Betriebspflicht gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i. V. m. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis D. (Droschkenordnung) vom 14. Dezember 1979 gewürdigt hat (Ziffer 3.4.).

Im Einzelnen:

3.1. Gemäß § 22 PBefG ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden und die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist. Dabei gilt die Beförderungspflicht gem. § 47 Abs. 4 PBefG grundsätzlich auch für den Verkehr mit Taxen, denn die Stellung des Taxenverkehrs ist durch seine Funktion als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs geprägt.

Die Beförderungspflicht und der Kontrahierungszwang werden jedoch dadurch begrenzt, dass sie nur für im Sinne von § 47 Abs. 1 PBefG bereitgehaltene Taxen gelten.

Schon der Wortlaut des § 47 Abs. 1 PBefG gibt einen klaren Hinweis darauf, dass die Beförderungspflicht nach der gesetzgeberischen Konzeption nur auf bereitgehaltene Taxen Anwendung finden soll, denn danach wird der Verkehr mit Taxen als die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen definiert, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem von dem Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Dies deckt sich mit der Auslegung aus der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung zum Umfang der Betriebspflicht für Taxen. Die für Taxen bestehende Betriebspflicht verlangt nicht eine jederzeitige Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Taxen, sondern hat zum Inhalt, dass die Unternehmer ihre Fahrzeuge an den behördlich zugelassenen Stellen zur sofortigen Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitzuhalten haben (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2013 - 7 C 10969/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1976 - VII C 54.73 -, BVerwGE 51, 164-169). Taxenunternehmer und -fahrer sind verpflichtet, das Bereithalten ihres Taxis i. S. v. § 47 PBefG zu beenden, wenn ihnen die unverzügliche Erledigung eines Fahrauftrages nicht mehr möglich ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. April 1997 - 3 ObOWi 29/97 -, juris).

Daraus folgt, dass die Beförderungspflicht für den Taxenunternehmer bzw. -fahrer in dem Moment erlischt, in dem er sein Fahrzeug nicht mehr zur Beförderung bereithält.

a) Soweit der Betroffene vorbringt, die Beförderungspflicht gelte ausschließlich für am Taxenstand bereitgehaltene Fahrzeuge, kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Diese Rechtsauffassung, die z.T. auch heute noch in der Kommentarliteratur vertreten wird (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 47, Rn. 5), ist seit Einführung des 5. Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 überholt. Der Begriff des "Bereithaltens" wurde erst mit dieser Gesetzesänderung eingeführt. Zuvor wurde in § 47 PBefG der Begriff des "Bereitstellens" verwendet, der als das Aufstellen des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Bereitschaft, Fahraufträge entgegenzunehmen, verstanden wurde. Der Gesetzgeber sah sich zu einer Begriffsänderung veranlasst, weil schon damals Beförderungsaufträge zunehmend auch während einer Fahrt, unter Verwendung von Telefon oder durch Funkvermittlung angenommen und sofort ausgeführt werden konnten, so dass der Begriff des Bereitstellens als zu eng empfunden wurde (BT-Drucksache 9/2128 S.8).

"Bereithalten" im Sinne von § 47 wird seitdem über das Warten eines Taxifahrers am Taxenstand hinaus als jedes Verhalten einschließlich der Aufnahme von Fahrgästen selbst definiert, dass die Bereitschaft zur Aufnahme von Fahrgästen erkennen lässt; dazu gehört auch das Umherfahren zu dem Zweck, Fahrgäste aufzunehmen (Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 47, Rn 14). Darüber hinaus fällt auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt, unter das sog. Bereithalten i.S.v. § 47 PBefG (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1 - 14/10 (RB) -, juris; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413). Bereithalten kann schließlich auch durch das physische Vorhalten einer Taxe am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden, wenn gleichzeitig die Bereitschaft des Unternehmers zur Beförderung von Fahrgästen zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 191/11, BeckRS 2013, 03162).

Nach alledem ist das ursprünglich im Personenbeförderungsgesetz beinhaltete Verständnis, die Beförderungspflicht des Taxenunternehmers werde allein durch das Warten am Taxistand und den dadurch dokumentierten Willen zur sofortigen Beförderung begründet, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Vielmehr trifft die Beförderungspflicht auch den Taxiunternehmer, der an seinem Betriebssitz telefonisch einen Beförderungsauftrag entgegennimmt und der tatsächlich einen Willen zur Beförderung aufweist und damit ein Taxi "bereithält".

b) Dabei gilt der aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG resultierende Kontrahierungszwang für den beförderungsbereiten Taxenunternehmer bzw. -fahrer grundsätzlich nicht nur für die Entgegennahme von sofortigen Beförderungswünschen, sondern auch für die Entgegennahme von telefonischen Vorbestellungen von Beförderungswünschen für einen späteren Zeitpunkt. Eine andere Auslegung erscheint vor dem Hintergrund der heutigen Entwicklung der mobilen Kommunikation und der Automatisierung des Taxigewerbes, das durch Taxibestellungen sogar ohne Telefonanruf, sondern per "Taxi-App" geprägt ist, zum einen nicht mehr zeitgemäß und berücksichtigt zum anderen nicht hinreichend die Aufgabenstellung des Verkehrs mit Taxen, der als Ausprägung des Gelegenheitsverkehrs eine notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs darstellt.

Durch diese Auslegung werden die Rechte der Taxiunternehmer auch nicht übergebührlich eingeschränkt, denn zum einen stellt das Bereithalten des Fahrzeugs ein Recht des Taxenunternehmers dar, dass nur ihm zusteht, von dem er aber - jedenfalls ohne ergänzende Regelungen (vgl. Ziff. 3.4) - keinen Gebrauch machen muss (Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 3, Stand 211. EL 2016, § 47 Rn. 3). Zum anderen entfällt die auch bei telefonischen Vorbestellungen grundsätzlich eröffnete Beförderungspflicht für den beförderungsbereiten Unternehmer, wenn die Beförderung nicht mit den von ihm regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 3.3.).

c) Nach alledem scheidet vorliegend ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht nicht bereits deshalb aus, weil der Betroffene den Beförderungswunsch telefonisch an seinem Betriebssitz entgegen genommen und sich dieser zudem auf einen späteren Zeitpunkt und nicht auf einen sofortigen Beförderungswunsch bezogen hat.

Maßgeblich für die Frage, ob die Beförderungspflicht des Betroffenen aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG überhaupt eröffnet war, ist aber. ob der Betroffene vor Kenntnisnahme des konkreten Beförderungswunsches eine grundsätzliche Bereitschaft zur Beförderung bezogen auf den konkret gewünschten Beförderungszeitpunkt, d. h. den 29. Februar 2016, 1.30 Uhr hatte und damit auch für diesen Zeitpunkt ein Taxi bereit gehalten hat.

d) Soweit das Amtsgericht moniert, eine derartige Auslegung von § 22 PBefG sei durch Sinn und Zweck der Norm nicht gerechtfertigt, bleibt festzuhalten, dass die jederzeitige Möglichkeit des Taxifahrers bzw. -unternehmers, durch die Beendigung des Bereithaltens seiner Beförderungspflicht zu entgehen, auch unter Berücksichtigung der Stellung des Verkehrs mit Taxen als Form des Gelegenheitsverkehrs und damit als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs nur auf den ersten Blick als unbefriedigend erscheint.

Zum einen wird die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Taxibetriebes (Betriebspflicht) nicht frei vom Taxiunternehmer selbst gestaltet; vielmehr sind die Landesregierungen ermächtigt und verpflichtet, die Betriebspflicht der Taxibetriebe durch den Erlass von Verordnungen näher zu regeln und damit dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende, den Bedarf der Bevölkerung abdeckende Beförderung mit Taxen z.B. auch zur Nachtzeit zur Verfügung steht (vgl. insoweit die Ausführungen unter Ziffer 3.4.).

Ob ein Bereithalten i. S. v. § 47 Abs. 1 PBefG gegeben ist, hängt zum anderen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei allein maßgeblich ist, ob der jeweilige Taxiunternehmer vor Eingang des konkreten Beförderungsauftrages einen grundsätzlichen Willen zur Durchführung von Beförderungswünschen hatte oder nicht. Dabei ist im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände aufzuklären, ob der jeweilige Beförderungswille vorlag. Zwar reicht der bloße Anschein der Beförderungsbereitschaft bei tatsächlich fehlendem Beförderungswillen nicht für die Annahme eines Bereithaltens aus (OLG Koblenz Urt. v. 19.3.2002 - 4 U 1198/01, BeckRS 2002, 30247776; BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 7 C 92/78 -, BVerwGE 61, 9-14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.1986, 2 Ss (OWi) 17/86 - 13/86; MDR 1986, 696-697); es kommt vielmehr allein auf den tatsächlichen Bereithaltungswillen des Taxiunternehmers. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann ein Rückschluss auf den Willen zur Beförderung jedoch schon allein aus dem objektiven Verhalten des Taxenunternehmers bzw. -fahrers gerechtfertigt sein. Bringt z.B. ein Taxiunternehmer seine Bereitschaft zur jederzeitigen Beförderung seiner Fahrgäste z.B. durch Werbung im Telefonbuch oder im Internet unzweifelhaft zum Ausdruck, ist darin ein im Rahmen der Gesamtwürdigung einzustellendes Indiz für den vorhandenen Willen zur Beförderung zu sehen.

e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Senat bereits die Prüfung, ob die Beförderungspflicht des Betroffenen vorliegend überhaupt eröffnet war, aufgrund der lückenhaften Feststellungen verwehrt.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob der Betroffene bei Eingang des Beförderungsauftrages grundsätzlich zur Beförderung am 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr bereit war. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass der Betroffene den konkreten Beförderungsauftrag nach dessen Kenntnisnahme zurückgewiesen hat. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, ob der Betroffene vor Kenntnisnahme des konkreten Beförderungsauftrages Fahrzeuge zur Beförderung bereitgehalten hat. Nur wenn der Betroffene grundsätzlich zur Beförderung bereit gewesen sein sollte, was er z.B. durch sein Verhalten zuvor über Werbung im Internet nach außen dokumentiert haben kann, kommt ein Verstoß gegen § 22 PBefG überhaupt in Betracht. Hierzu verhält sich das Urteil nicht, so dass es sich bereits deshalb als lückenhaft erweist.

3.2. Die Beförderungspflicht und der Kontrahierungszwang werden im Übrigen durch die gemäß § 51 Abs. 1 PBefG zu erlassende Rechtsverordnung begrenzt, mit der die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxiverkehr festgelegt werden, denn eine Taxenordnung bestimmt dadurch gleichzeitig aufgrund der gesetzlichen Definition (§ 47 Abs. 4 PBefG - Identität von Tarifbereich und Pflichtfahrbereich) den Geltungsbereich der Beförderungspflicht, da diese ausschließlich im Pflichtfahrbereich gilt.

Gemäß § 16 Abs. 4 Nummer 3 ZustVO-Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 hat die niedersächsische Landesregierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung hierzu auf die Landkreise zu übertragen. Der Landkreis D. hat in § 1 Nr. 2 der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen des Taxenverkehrs im Landkreis D. vom 22. Dezember 2014 das Pflichtfahrgebiet im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG auf das Gebiet des Landkreises D. beschränkt.

In dem angefochtenen Urteil wird lediglich mitgeteilt, dass die Zeugen Sch. für den 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr ein Fahrzeug des Taxiunternehmens des Betroffenen bestellte. Ein ordnungswidriges Verhalten durch die Ablehnung der Durchführung der gewünschten Beförderung wäre mithin - sollte die Beförderungspflicht denn durch ein "Bereithalten" i. S. v. § 47 Abs. 1 PBefG überhaupt eröffnet gewesen sein - nur dann gegeben, wenn es sich dabei um eine begehrte Fahrt innerhalb des Landkreises D. und damit innerhalb des Pflichtfahrbereiches handelte. Dies ergibt sich aus dem Urteil nicht.

3.3. Der Unternehmer ist im Übrigen gem. § 22 PBefG auch nur dann zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist.

Im Straßenbahn- und Omnibusverkehr sind die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichen Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge. Der Unternehmer ist gerade nicht verpflichtet, Fahrzeuge oder besondere Fahrzeugeinrichtungen bereitzuhalten, um Beförderungen auch unter außergewöhnlichen Umständen durchführen zu können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage, § 22, Rn. 5; Lampe in Erbs/Kohlhaas, aaO., § 22 PBefG, Rn. 6).

Schon daraus ergibt sich, dass selbst ein im Linienverkehr tätiger Unternehmer, der den Erfordernissen staatlicher Daseinsvorsorge zu dienen hat, berechtigt ist, seine zur Verfügung zu stellenden Fahrzeuge an dem durchschnittlichen Beförderungsbedarf auszurichten. Die Personenbeförderung mit Taxen unterfällt nicht dem sogenannten Linienverkehr, sondern - wie dargelegt - dem Gelegenheitsverkehr aus § 46 f. PBefG. Zwar ist auch der Gelegenheitsverkehr Gegenstand der staatlichen Daseinsvorsorge jedenfalls insoweit, als dass er eine notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs darstellt. Eine Verpflichtung des einzelnen Unternehmers zu konkreten Mindestleistungen im Gelegenheitsverkehr ergibt sich - im Gegensatz zum Linienverkehr - aus der Natur als Daseinsvorsorge aber gerade nicht. Daraus resultiert, dass auch der Unternehmer im Gelegenheitsverkehr berechtigt ist, die Anzahl der von ihm regelmäßig eingesetzten Taxen nach dem durchschnittlichen Beförderungsbedarf der Bevölkerung auszurichten.

Nach alledem ist für die Frage, ob der Betroffene - wenn seine Beförderungspflicht denn eröffnet war - die von der Zeugin gewünschte Fahrt am 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln leisten konnte, auch maßgeblich, wie viele Taxen dem Betroffenen gewöhnlich zur Verfügung standen und wie viele Fahrzeuge zur Befriedigung des durchschnittlichen Bedarfes für den begehrten Beförderungszeitpunkt als zahlenmäßig ausreichend anzusehen sind. Dabei spielt vorliegend insbesondere auch eine Rolle, dass die gewünschte Beförderung gleich 6 Personen betraf, so dass diese allenfalls mit einem Großraumtaxi durchführbar gewesen wäre. Feststellungen dazu, ob und wenn ja, wie viele Großraumtaxen dem Betroffenen zur Verfügung standen, enthalten die schriftlichen Urteilsgründe nicht.

Soweit das Amtsgericht ausführt, dass dem Betroffenen vier Konzessionen erteilt wurden, so dass er verpflichtet gewesen sei, die Fahrt, die zudem bereit anderthalb Tage zuvor angekündigt war, mit einem anderen Fahrzeug durchzuführen, verwechselt das Gericht - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - die Pflicht des Unternehmers zu Beförderung mit der Betriebspflicht aus § 21 PBefG.

3.4. Schließlich lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, ob der Betroffene zur Durchführung der von der Zeugin Sch. begehrten Fahrt am 29.02.2016, 1.30 Uhr ggf. durch eine nähere Ausgestaltung seiner Betriebspflicht verpflichtet war, so dass die erfolgte Ablehnung des Beförderungswunsches selbst im Falle einer grundsätzlich nicht vorhandenen Beförderungsbereitschaft eine Nichterfüllung seiner Betriebspflicht und damit ein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i. V. m. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis D. (Droschkenordnung) vom 14. Dezember 1979 darstellen könnte.

Gemäß § 21 Abs. 3 PBefG kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es gleichzeitig dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zumutbar ist. Diese Ermächtigung für die Genehmigungsbehörde wird für den Verkehr mit Taxen gemäß § 47 Abs. 3 PBefG dahingehend näher ausgestaltet, dass die Landesregierungen durch den Gesetzgeber ermächtigt sind, durch Rechtsverordnungen den Umfang der Betriebspflicht und die Einzelheiten des Dienstbetriebes für Taxiunternehmer zu regeln. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhalt der Betriebspflicht eines Taxenunternehmers sogar notwendigerweise der Konkretisierung nach Inhalt und Umfang durch den Erlass einer Verordnung, denn der Unternehmer ist nicht bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, Taxenbeförderung in bestimmtem Umfang bereitzustellen (Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 47, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2013 - 7 C 10969/12 -, juris).

Von dieser Möglichkeit wird durch die Landesregierungen auch Gebrauch gemacht. So enthält etwa die Taxenordnung des Landes Berlin (TaxO Berlin) die konkrete Vorgabe, dass der Inhaber einer Konzession zum Bereithalten eines Taxis an 180 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer einer Schicht von wenigstens 6 Stunden verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 TaxO Berlin; KG Berlin, Beschluss vom 21. September 1992 - 2 Ss 91/92, BeckRS 9998, 38768).

Es obliegt mithin den jeweiligen Landesregierungen, durch den Erlass von Verordnungen konkrete Vorgaben für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des jeweiligen örtlichen Taxibetriebes aufzustellen und hierdurch dafür Sorge zu tragen, dass die Taxiunternehmer als eine Form des Gelegenheitsverkehrs im Sinne von § 46 PBefG ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden. Dabei sind die Landesregierungen gem. § 47 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 PBefG insbesondere auch ermächtigt, in der jeweiligen Verordnung Regelungen hinsichtlich des Bereithaltens von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes und hinsichtlich der Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen zu treffen und so auch zur Nachtzeit eine Verfügbarkeit von Taxen für die Bevölkerung herzustellen.

Vorliegend hat der Landkreis D. von der ihm durch Verordnung des niedersächsischen Landesministeriums übertragenen Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen entsprechend § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz durch die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis D. (Droschkenordnung) vom 14. Dezember 1979 Gebrauch gemacht. In dieser Verordnung ist zwar unter anderem geregelt, wo Taxen bereitgestellt werden dürfen und dass Taxenunternehmer verpflichtet sind, ihre Taxen auf entsprechend gekennzeichneten Plätzen nach einem von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan bereitzuhalten. Der Umfang der Bereitstellungspflicht wird jedoch nicht exakt definiert; vielmehr wird in § 6 Nummer 2 der Verordnung den Taxiunternehmen die Möglichkeit eingeräumt, dies selbst durch einen Dienstplan zu regeln. Zudem ist in § 6 Absatz 3 der Verordnung geregelt, dass der Landkreis selbst einen Dienstplan aufstellen kann, wenn die Taxenunternehmer von der Möglichkeit aus § 6 Abs. 2 nicht oder nicht genügend Gebrauch machen.

Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Taxenunternehmer von der ihnen durch die Verordnung des Landkreises D. eingeräumten Möglichkeit, selbst einen Dienstplan aufzustellen, Gebrauch gemacht haben bzw., falls dies nicht der Fall sein sollte, ob der Landkreis selbst einen derartigen Dienstplan aufgestellt hat. Diese Feststellungen wären zur abschließenden Beurteilung jedoch erforderlich gewesen. Zwar kann die Beförderungspflicht des Betroffenen - wie dargelegt - nur bei dessen tatsächlicher Beförderungsbereitschaft ausgelöst werden, so dass - selbst wenn der Betroffene per Dienstplan im Rahmen eines eingerichteten Bereitschaftsdienstes am 29.02.2016 zur Bereithaltung seiner Fahrzeuge verpflichtet gewesen sein sollte - kein zwingender Rückschluss auf seine tatsächliche Beförderungsbereitschaft erfolgen kann. Sollte der Betroffene bei einer derartigen Konstellation jedoch entgegen seiner Verpflichtung keine Fahrzeuge bereitgehalten haben, könnte er sich der vorsätzlichen Nichterfüllung der Betriebspflicht schuldig gemacht haben und bereits deshalb einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt haben (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i. V. m. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis D. (Droschkenordnung) vom 14. Dezember 1979.

4. Der Senat war an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert. Gem. § 79 Abs. 6 OWiG ist Voraussetzung hierfür, dass der Amtsrichter ausreichende Feststellungen zur Sache getroffen hat, auf denen die Rechtsbeschwerdeentscheidung aufbauen kann (KK-OWiG/Senge, aaO., § 79, Rn. 153). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - nicht der Fall, so dass das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 22. November 2016 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen war.