Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.03.2017, Az.: 3 Ws 63/17 (StrVollz)

Zulässigkeit der Beschwerde der Vollstreckungsbehörde im Verfahren nach § 119a StVollzG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.03.2017
Aktenzeichen
3 Ws 63/17 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 14605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2017:0307.3WS63.17STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 20.12.2016 - AZ: 23 StVK 829/16

Fundstellen

  • StV 2017, 744
  • StraFo 2017, 258

Amtlicher Leitsatz

Die Vollstreckungsbehörde ist im Verfahren nach § 119a StVollzG zwar vor der gerichtlichen Entscheidung anzuhören, sie ist aber nicht Verfahrensbeteiligte und hiernach nicht beschwerdeberechtigt.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie hierdurch etwaig veranlasste notwendige Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit welchem diese eine Prüfung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches entspricht, als unzulässig mit der Begründung abgelehnt hat, die Vollstreckung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei derzeit zur Bewährung ausgesetzt und eine Prüfung nach § 119a StVollzG daher nicht geboten.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ingolstadt ist unzulässig.

Zwar ist nach § 119a Abs. 5 StVollzG gegen die gerichtliche Entscheidung über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, und sind nach § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG vor der gerichtlichen Entscheidung neben dem Gefangenen und der Vollzugsbehörde auch die Vollstreckungsbehörde, mithin die Staatsanwaltschaft, anzuhören. Hieraus folgt aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft auch befugt ist, gegen die gerichtliche Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Befugt zum Einlegen der Beschwerde sind vielmehr nur die Verfahrensbeteiligten, mithin der Gefangene sowie die Vollzugsbehörde, deren Rechte nach § 111 Abs. 2 StVollzG im Verfahren vor dem Oberlandesgericht durch die zuständige Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29; Bachmann in LNNV Abschn. P Rn. 125; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 11; Schmidt-Clarner in Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn. 286). Ein Beschwerderecht der Vollstreckungsbehörde ist hiernach nicht vorgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

IV.

Gegen diesen Beschluss ist nach §§ 119a Abs. 6 Satz 3, 119 Abs. 5 StVollzG ein Rechtsmittel nicht eröffnet.