Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.04.2000, Az.: 6 A 61006/97

außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Ergänzungsurteil

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
06.04.2000
Aktenzeichen
6 A 61006/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO gehören zu den Kosten, über die das Gericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu befinden hat. Eine solche Entscheidung ist jedoch irrtümlich in dem Urteil vom 10. Februar 2000 unterblieben. Auf den innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO rechtzeitig gestellten Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist die nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffende Entscheidung, die mit Einverständnis der Beteiligten ohne eine weitere mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachzuholen. Der Billigkeit entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen insoweit für erstattungsfähig zu erklären, als er mit seinem Klageantrag (teilweise) Erfolg gehabt hat und die Klage des Klägers abgewiesen worden ist. Insoweit erscheint es dem Gericht außerdem als sachgerecht, diesem Verfahrensbeteiligten (Kläger) die Kostenlast hinsichtlich dieser außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

2

Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, einen weiteren Teil der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verhältnis zur Beklagten für erstattungsfähig zu erklären, die mit einem gleichgerichteten Interesse am Verfahrensausgang an der Seite des Beigeladenen dessen prozessuales Schicksal des teilweisen Unterliegens und Obsiegens geteilt hat. Vielmehr wird es insoweit für angemessen gehalten, den Kläger und die Beklagte stattdessen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.

3

Da keine zusätzlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind, ist eine Kostenentscheidung entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.01.1987, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21 m.w.N.).

Sonstiger Langtext

4

Rechtsmittelbelehrung:

5

Diese Entscheidung ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.