Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.04.2000, Az.: 4 A 84/00
Dr. Nureddine Zaza; KDP; Kemal Ahmad; Syrien; Yeziden
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 06.04.2000
- Aktenzeichen
- 4 A 84/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 16a Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Vorgebliche Mitgliedschaft in KDP in Syrien und Funktion eines Wahlbeobachters.
Gründe
Soweit es den vom Kläger behaupteten einjährigen Gefängnisaufenthalt 1983/84 während seines Militärdienstes betrifft, muss nicht beurteilt werden, ob dieser Vortrag der Wahrheit entspricht, da diese Inhaftierung in jedem Fall nicht kausal für die Ausreise des Klägers aus Syrien im Jahr 1994 war.
Im Übrigen hat der Kläger nach den soeben dargelegten Maßstäben asylbegründende Tatsachen nicht glaubhaft machen können.
Soweit der Kläger behauptet, noch während seiner Militärdienstzeit im Jahr 1993 für die Dauer von 2 Monaten im Gefängnis von Derasol festgehalten worden zu sein, hat er dieses nicht bei seiner Anhörung beim Bundesamt, sondern erstmals im Klageverfahren und dort nur unsubstantiiert vorgetragen, so dass dieser Vortrag als gesteigert zu werten ist. Gleiches gilt für das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Festhalten für die Dauer von 16 Tagen im Februar 1994, wobei er auch zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger diese Vorfälle nicht bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hatte, zumal er dort die Inhaftierung 1983/84 auch erwähnt hatte. Die Erklärung, er habe Angst gehabt, weitere Vorfälle anzugeben, ist nicht überzeugend. Auch die behauptete Inhaftierung im Anschluss und im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest am 21. März 1994 ist nicht glaubhaft. Dieses beruht zum einen wiederum darauf, dass der Kläger hierüber erstmals im Klageverfahren berichtet hat, zum anderen darauf, dass seine diesbezüglichen Angaben auch widersprüchlich sind. So ließ er über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, er sei nach drei Monaten freigelassen worden (Schriftsatz vom 16.03.2000, Seite 2, Bl. 9 GA 4 A 84/00), während er in der mündlichen Verhandlung angab, 20 Tage festgehalten worden zu sein. Diese erhebliche Widersprüche sind nicht auflösbar.
Auch die Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sind nicht glaubhaft. So weichen seine Angaben bezüglich der Art seiner Aufgabe als Wahlbeobachter bei der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erheblich voneinander ab, so dass schon kein gesicherter Sachverhalt der Würdigung durch das erkennende Gericht zugrunde gelegt werden kann. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Angaben zum Zeitpunkt der Wahl, die er bei der Anhörung beim Bundesamt auf den 24. August 1994 festgelegt hatte, in der mündlichen Verhandlung nach dem entsprechenden Sachvortrag von sich aus verändert und auf den 24. Juni 1994 verlagert hat (vgl. S. 2, 5 und 6 des Protokolls). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln fand jedoch die Wahl tatsächlich am 24./25. August 1994 statt (vgl. u.a. Auskunft Deutsches Orient-Institut vom 19.12.1995 an VG Hannover, S. 11; Auswärtige Amt, Lageberichte vom 13.03.1996, 24.10.1996, 21.08.1997 und 16.01.1998). Wenn der Kläger jedoch nicht einmal genau angeben kann, an welchem Tag die Wahl stattgefunden hat, bei der er als Wahlbeobachter tätig gewesen sein will, kann ihm sein diesbezüglicher Vortrag nicht geglaubt werden. Hinzu kommt, dass die Kenntnisse des Klägers über die kurdisch-demokratische Partei Syriens (KDP) trotz seiner angeblichen Mitgliedschaft bereits seit 1982 nur sehr oberflächlich und in wesentlichen Punkten falsch sind. So wusste er zwar, dass die KDP in Syrien 1957 gegründet worden war, doch gab er als Gründer Kemal Ahmad und nicht Dr. Nureddine Zaza an. Letzterer Name war dem Kläger sogar völlig unbekannt. Kemal Ahmad war vielmehr der Führer eines Parteiflügels, der sich später abgespalten hatte. Der Kläger wusste auch nicht, dass sich gerade dieser Flügel bereits im Jahr 1990 mit zwei anderen Gruppen zu der Vereinigten Kurdischen Demokratischen Partei zusammengeschlossen hatte (vgl. zu allem Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 28.01.1999 an VG Osnabrück).