Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.04.2000, Az.: 4 A 4100/97
Beleidigung; Demonstration; Mitgliedschaft; Staatspräsident; Syrien; Yekiti
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 06.04.2000
- Aktenzeichen
- 4 A 4100/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 16a Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Verfolgungsgefahr bei einer Beleidigung des syrischen Staatspräsidenten. Mitgliedschaft in der YEKITI (Kurd.-demokrat. Partei der Einheit Syriens) und Teilnahme an Demonstrationen im Ausland.
Gründe
Der Kläger hat hiernach asylbegründende Tatsachen nicht glaubhaft machen können.
Es mag zwar sein, dass am 15. November 1996 eine Gruppe von Arabern versucht hat, dem Kläger und anderen Kurden aus seinem Dorf (nach Angaben des Klägers ca. 20 Personen auf seiner Seite) Land wegzunehmen, doch ist nicht glaubhaft, dass der Kläger während dieser Auseinandersetzung die in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschilderten Beleidigungen gegen den syrischen Staatspräsidenten und den Präsidenten des Geheimdienstes ausgesprochen hat. Dieses ergibt sich bereits aus dem Ablauf dieser Auseinandersetzung. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelte es sich nämlich nur um eine rein verbale Auseinandersetzung, ohne dass eine tätliche Auseinandersetzung oder Schlägerei stattgefunden hatte. Schon deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der beschriebenen Weise die Kontrolle über sich verloren haben will. Hinzu kommt, dass nach den Schilderungen des Klägers die Auseinandersetzung als solche schon dadurch beendet war, dass die Araber meinten, die Regierung habe ihnen das Grundstück gegeben und sie würden zur Regierung gehen und den Kläger dort anzeigen, und der Kläger geantwortet hatte, dass sie dieses tun sollten. Außerdem darf bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers hinsichtlich der ausgesprochenen Beleidigungen nicht die allgemeine Lage in Syrien außer Betracht gelassen werden. Aus allen Lageberichten insbesondere des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass in Syrien ein sehr autoritäres Regime herrscht, das Kritik nur in ganz geringem Umfang zulässt und im Übrigen gewichtige Sanktionen verhängt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Kläger die von ihm beschriebenen Beleidigungen ausgesprochen hat, da er befürchten musste, wegen einer solchen gerade in der Öffentlichkeit ausgesprochenen Beleidigung verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Deshalb ist auch nicht glaubhaft, dass die vom Kläger behauptete Suche nach ihm stattgefunden hatte.
2. Die Voraussetzungen für einen vom Bundesamt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG festzustellenden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft neben den in § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG genannten Fällen (politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG sowie anerkannte Flüchtlingseigenschaft) insbesondere die Fälle, in denen eine Anerkennung als Asylberechtigter aus den in §§ 26 a und 27 AsylVfG (bei Einreise aus Drittstaaten) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder wegen selbst geschaffener (subjektiver) Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 AsylVfG scheitert. Er knüpft am gleichen Begriff der politische Verfolgung an, den auch das Grundrecht auf Asyl zugrunde legt (BVerwG, Urt.v. 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497; Urt.v. 22.3.1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112). Die auch insoweit vorausgesetzte beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine derartige politische Verfolgung läßt sich im Falle des Klägers aus den bereits erwähnten Gründen nicht bejahen; sonstige, nicht bereits im Rahmen des grundrechtlichen Asylanspruchs berücksichtigte Umstände sind nicht ersichtlich.
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht in beachtlicher Weise politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, z. B. vom 13.01.1999, ergibt sich nämlich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international, zuletzt vom 20.6.1996 an das VG Koblenz, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird nämlich insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Darüber hinaus wird zwar auch angeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Weitergehend wird dann aber angeführt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie spätestens gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen nur nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen könne. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient Institut, z. B. in der Auskunft an das VG Ansbach vom 8.5.1995, an, dass auch staatenlose Kurden aus Syrien allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte eben dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, nämlich die einer Formalie.
Es besteht beim Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien aus Sicht des syrischen Staates in den Verdacht einer regimekritischen Haltung geraten könnte.
Allein die Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation wie der Yekiti in Deutschland oder das Sympathisieren mit einer solchen Organisation begründet keine solche Verfolgungsgefahr. So führt selbst amnesty international in seiner Auskunft vom 26.6.1996 an das VG Koblenz bezogen auf die kurdischen Volksunion aus, dass die alleinige Tatsache der Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei in der Regel nur zur Beobachtung durch die verschiedenen syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste führen könne. Im Übrigen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem syrischen Staat die Mitgliedschaft in der Yekiti bekannt ist. Zwar nimmt auch das erkennende Gericht an, dass aufgrund der Tätigkeit der syrischen Dienste in Deutschland davon auszugehen ist, dass die Behörden in Syrien über politische Aktivitäten syrischer Staatsangehörige in Deutschland sehr gut informiert sind (vgl. z. B. Bulut, Auskunft vom Juli 1996 an das VG Braunschweig). Doch ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden auch Kenntnis über den Mitgliederbestand der Yekiti haben. Diese Einschätzung beruht darauf, dass die Yekiti in ihrer eigenen Stellungnahme vom 9.10.1996 an das VG Braunschweig angibt, dass sehr genau überprüft wird, ob jemand bereits in Syrien Mitglied der Yekiti gewesen ist. Wenn ein Kurde aus Syrien in Europa Mitglied in der Partei werden will, wird er für längstens zwei Jahre von Mitgliedern daraufhin überprüft, ob er tatsächlich in der Partei für die Ziele der Partei arbeiten will, oder ob es sich bei ihm beispielsweise um einen Sympathisanten/Agenten der Regierung handelt. Erst danach kann eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt werden. Im Übrigen läuft die Parteiarbeit auf unterer Ebene nur in kleinen Gruppen ab. Mitglieder einer Gruppe sind bezüglich der Arbeit innerhalb dieser Gruppe und bezüglich der personellen Besetzung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied einer Gruppe kennt daher nicht Mitglieder anderer Gruppen oder deren Vorsitzende. Einzelne Mitglieder können daher nur wissen, wie sich die jeweilige Gruppe zusammensetzt. Mitgliedskandidaten wissen über die Aktivitäten der Partei am wenigsten. Vor dem Hintergrund dieser eigenen Absicherung der Mitgliederstruktur der Yekiti kann nicht davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst Kenntnis von der Sympathisantenstellung des Beigeladenen zu der Yekiti besitzt.
Entscheidend ist somit, in welcher Form sich jemand in Deutschland insbesondere öffentlichkeitswirksam politisch engagiert hat. So geht auch amnesty international (vgl. Auskunft vom 29.4.1996 an RA. Walliczek) davon aus, dass nur bei aktiven Anhängern der Partei der Yekiti von einer Gefährdung ausgegangen werden kann. Ob und in welchem Maße ein Mitglied einer kurdischen Organisation im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht, hängt in erster Linie davon ab, ob sich diese Person politisch oppositionell oder regimekritisch verhalten hat (vgl. auch Auskünfte von amnesty international vom 24.6.1996 an VG Koblenz, vom 24.6.1996 an VG Koblenz, vom 11.11.1996 an VG Braunschweig und Bericht vom Oktober 1996; so auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.7.1996 an VG Braunschweig). Zu diesen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten konnte der Kläger nur angeben, dass er an den Demonstrationen in Bonn im Oktober 1997, am 17. Oktober 1998 und 02. Oktober 1999 und an einer weiteren Kundgebung in Leer am 19. März 2000 teilgenommen hat und hierbei Plakate/Transparente getragen und Flugblätter verteilt habe. Außerdem habe er als Ordner an den Newroz-Festen am 07. März 1998 und 20. März 1999 in Hannover und am 11. März 2000 in Melle und an den einigen Parteiversammlungen und Tagungen.
Die Teilnahme an Großdemonstrationen in Bonn begründet nach Überzeugung des erkennenden Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass jemand aus syrischer Sicht in den Verdacht geraten könnte, sich regimefeindlich verhalten zu haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Demonstrationen die regelmäßig ein- bis zweimal im Jahr vor der syrischen Botschaft in Bonn stattfinden und auch entsprechend beobachtet werden, um Großveranstaltungen handelt, an denen auch eine Vielzahl syrischer Kurden teilnimmt, die sich erstmals in der Bundesrepublik syrien-kritisch betätigen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass diese Veranstaltungen aus Sicht der einfachen Teilnehmer an diesen Demonstrationen im wesentlichen deshalb stattfinden, um sich aus ausländer- und asylrechtlicher Sicht ein zumindest vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Dem steht nicht entgegen, dass sie bei diesen Demonstrationen auch Transparente mit sich führen und z. B. die kurdische Fahne getragen haben. Eine regimekritische Haltung wird auch der syrische Staat aus der schlichten Teilnahme an solchen Großdemonstrationen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht herleiten. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht im vollem Umfang der Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes in seiner Auskunft vom 30.7.1996 an das VG Braunschweig an. Hierin ist ausgeführt, dass eine politische und/oder politisch-kulturelle Tätigkeit im Hinblick auf die damit für die den Betreffenden verbundene Gefahr in Abhängigkeit davon einzuschätzen ist, wo diese stattfindet. In Syrien gehört nicht viel dazu, aus politischen Gründen Schwierigkeiten mit der Staatssicherheit zu bekommen. Deshalb halten sich die Kurden, solange sie in Syrien leben, auch im allgemeinen sehr zurück. Es ist nicht sicher auszuschließen, dass der syrische Geheimdienst versucht, auch im Ausland die Exponenten der Syrisch-Kurdischen Nationalen Bewegung zu beobachten. Es kann schon sein, dass auf einer Großveranstaltung auch "Vertreter" des syrischen Geheimdienstes anwesend sind, wenn diese Veranstaltung zumeist von syrischen Kurden besucht und organisiert wurde. Andererseits darf aber auch davon ausgegangen werden, dass nicht jede Vereinstätigkeit eine die Syrer interessierende Opposition ist bzw. diese nur dann interessieren dürfte, wenn es sich um im Ausland vorgenommene Aktivitäten handelt, die erstens einen konkreten Bezug zu Syrien haben und irgendwie auch nach Syrien hineinwirken wollen. Im Übrigen ist angesichts der sehr zahlreichen kurdischen Asylbewerber aus Syrien davon auszugehen, dass die Syrer einigermaßen genau zwischen wirklicher, aus dem Ausland heraus gezielt nach Syrien hinein oder doch wenigstens in konkreter derartiger Absicht unternommener Aktivität und einer allein "ausländischen Zwecken" halber unternommenen Aktivität zu unterscheiden wissen. Den Syrern kann nicht eine derartige Weltfremdheit unterstellt werden, dass sie die ausländerrechtlichen Gegebenheiten der Bundesrepublik Deutschland nicht durchaus realistisch einzuschätzen im Stande sind. Auch die Tätigkeit des Beigeladenen als Ordner bei Newroz-Festen sowie die schlichte Teilnahme an Parteiveranstaltungen und Tagungen lässt es nicht zu, den Kläger im Vergleich zu den Aktivitäten sonstiger Kurden aus Syrien auch aus der Sicht des syrischen Staates als einen exilpolitisch in herausragender Form aktiven Syrer anzusehen, der bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.
3. Ferner liegen auch Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dem Kläger drohten die in § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. II, S. 68 - EMRK -) genannten Gefahren. Nach diesen Vorschriften darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) bzw. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) unterworfen zu werden. Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungshindernisses ist, dass konkrete und ernsthafte Gründe bzw. begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der konkret Betroffene werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zielstaat der Abschiebung unmenschlich behandelt werden; die bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. dazu EGMR, Urt.v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, NVwZ 1992, 869; BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, S. 11 f., unter Hinweis auf sein Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.4.1992 - A 16 S 1765/91 -, S. 2 f. des Abdrucks m.w.N.)
Hinreichende Anhaltspunkte für eine beachtliche Gefährdung seiner durch § 53 AuslG geschützten Rechtsgüter hat der Kläger indessen weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.
Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass es der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 20. Februar 1997 folgt, so dass eine weitere Darstellung entbehrlich erscheint (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
4. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid entsprechen den Maßgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.